Internationale Schlachttiertransporte auf Schweizer Strassen
- ShortId
-
06.3481
- Id
-
20063481
- Updated
-
28.07.2023 12:22
- Language
-
de
- Title
-
Internationale Schlachttiertransporte auf Schweizer Strassen
- AdditionalIndexing
-
52;48;Durchgangsverkehr;Güterverkehr auf der Strasse;Tiertransport;Tierkrankheit;Tierschutz
- 1
-
- L04K18010217, Tiertransport
- L05K0601040802, Tierschutz
- L04K18010101, Durchgangsverkehr
- L05K1401010301, Tierkrankheit
- L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach dem Erreichen der Äquivalenz der Vorschriften über die Tiergesundheit und der gegenseitigen Anerkennung eines günstigen Seuchenstatus sind zurzeit mit der EG-Kommission technische Gespräche über weitere Erleichterungen des internationalen Verkehrs mit Tieren und Tierprodukten im Gang. Diese sollen in Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens Schweiz-EG und in der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) geregelt werden. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat den Stand der Vorbereitungsarbeiten an der EDAV im Sommer 2006 den Kantonen und den betroffenen Organisationen zur Anhörung unterbreitet. Ein wichtiger Gegenstand der Gespräche mit der EG-Kommission stellt der Tierschutz bei den internationalen Transporten dar. Im geltenden Abkommen wird die Äquivalenz der Tierschutzverordnung zur Richtlinie 91/628/EG festgestellt. Diese Richtlinie wird auf Anfang 2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ersetzt. Das bisher in der EDAV enthaltene Verbot des Transits von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung auf der Strasse ist in rechtlicher Hinsicht umstritten. Aufgrund der Äquivalenz des Bereiches Tiergesundheit ist es an sich aus tierseuchenpolizeilichen Gründen nicht mehr gerechtfertigt; es wird auch ins Feld geführt, dass es in Widerspruch zum Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schienen und Strassen steht. Der Transport auf der Schiene ist zulässig, findet jedoch seit mehreren Jahren nicht mehr statt, weil die technischen Einrichtungen fehlen. Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1./2. Der Entwurf der EDAV stellt den Stand der Verhandlungen dar. Dass die Frage des Tierschutzes in den Erläuterungen zur Änderung der EDAV nicht erklärt wurde, ist auf ein Versehen zurückzuführen.</p><p>Der Bundesrat hat sich noch nicht zu einer allfälligen Aufhebung des Transitverbots geäussert. In dem in der Interpellation erwähnten Schreiben wird ausgesagt, dass sich der Bundesrat für das Verbot einsetzt und bei Vorliegen neuer Elemente die internationalen Kreise konsultieren werde. Die schweizerische Delegation setzt sich für die Beibehaltung des Verbots ein. </p><p>3. Die Kontrolle der Tierschutzvorschriften soll durch die zuständigen kantonalen Behörden erfolgen. Dabei ist vorgesehen, den infrage kommenden Grenzkantonen einen Leistungsauftrag für die Durchführung von Kontrollen bei der Einfuhr zu erteilen. Es ist unbestritten, dass sich die Führer ausländischer Fahrzeuge in der Schweiz an die Vorschriften der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung zu halten haben.</p><p>4. Sowohl für hochansteckende Seuchen als auch für Zoonosen (vom Tier auf den Mensch übertragbare Krankheiten) besteht zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU ein umfassendes Informationssystem. Im Seuchenfall verbieten die Staaten das Verbringen von Tieren aus den definierten Zonen. Zudem hat die Schweiz die Möglichkeit, im Rahmen der Schutzklausel des Landwirtschaftsabkommens Ein- und Durchfuhrverbote zu erlassen.</p><p>5. Die Bestimmungen der Tierschutzverordnung gelten sowohl für nationale als auch für internationale Tiertransporte, sodass eine gesonderte Erwähnung in der EDAV nicht notwendig ist. </p><p>6. Für den Transport von Tieren durch die Schweiz im Strassenverkehr müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein, namentlich die Errichtung einer "Raststätte", damit die nach dem neuen Tierschutzgesetz und nach den EG-Bestimmungen vorgeschriebenen höchstzulässigen Transportzeiten eingehalten werden können. Solche "Raststätten" fehlen in der Schweiz. Deshalb dürfte sich der Transport auf wenige Sendungen aus und nach dem grenznahen Gebiet beschränken. Eine Verlagerung auf die Bahn ist nach den geltenden schweizerischen Bestimmungen möglich. Weil seit vielen Jahren kaum mehr Tiere per Bahn transportiert worden sind, fehlen jedoch die nötigen Einrichtungen zum Be- und Entladen und zum Betreuen von Tieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Entwurf zur EDAV soll das geltende Verbot von Schlachttiertransporten auf der Strasse kommentarlos und ohne weitere Begründung aufgehoben werden. Solche Transporte von lebenden Rindern, Pferden, Schafen, Schweinen quer durch Europa dauern zwischen 30 und 50 Stunden, im Extremfall bis zu 90 Stunden, und sie führen - in mehrstöckigen Lastwagen - über Distanzen von teilweise Tausenden von Kilometern; sie sind in jeder Hinsicht katastrophal.</p><p>Das Parlament hat im neuen Tierschutzgesetz soeben eine maximale Transportdauer von 6 Stunden ab Verladeplatz festgelegt, von den Transporteuren wird eine entsprechende Aus- und Weiterbildung verlangt. Zudem hat das Schweizervolk sich in mehreren Abstimmungen für die Verlagerung von der Strasse auf die Schiene ausgesprochen. </p><p>Wir danken daher dem Bundesrat für die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie kommt er dazu, das geltende Verbot von Schlachttiertransporten auf Schweizer Strassen mit der neuen EDAV aufzuheben, noch bevor das neue Tierschutzgesetz in Kraft ist? Und warum erwähnt er das in den "Erläuterungen zur EDAV" mit keiner Silbe?</p><p>2. Am 12. Mai 2000 hat der damals zuständige Bundesrat Couchepin gegenüber dem Schweizerischen Tierschutz STS schriftlich versichert, der Bundesrat werde sich für dieses Verbot, "sollte es im Notifikations- und Vernehmlassungsverfahren unter politischen Druck geraten, einsetzen". Wie verträgt sich das damalige Versprechen mit der heute beabsichtigten Aufhebung? Und wie sieht dieser Einsatz konkret aus?</p><p>3. Wie will er die Einhaltung des schweizerischen Tierschutzgesetzes kontrollieren, wenn internationale Tiertransporte künftig auf Schweizer Strassen unterwegs sind? Oder gelten für ausländische Chauffeure andere Regeln als für schweizerische?</p><p>4. Wie will er gewährleisten, dass durch Transporte von Schlachttieren aus Europas Tierfabriken in drei- bis viergeschossigen Lastwagen nicht hochansteckende Tierseuchen und Zoonosen in die Schweiz gelangen und hier Bevölkerung und Tierbestände gefährden?</p><p>5. Aus welchem Grund hat er sämtliche weiteren tierschutzrelevanten Anforderungen (Mindestflächen, Ausbildung der Transporteure usw.) aus der EDAV gestrichen?</p><p>6. Mit wie vielen zusätzlichen Lastwagen ist aufgrund der geänderten EDAV zu rechnen? Und wie bringt der Bundesrat diese zusätzlichen Strassentransporte mit dem Verlagerungsziel in Einklang?</p>
- Internationale Schlachttiertransporte auf Schweizer Strassen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach dem Erreichen der Äquivalenz der Vorschriften über die Tiergesundheit und der gegenseitigen Anerkennung eines günstigen Seuchenstatus sind zurzeit mit der EG-Kommission technische Gespräche über weitere Erleichterungen des internationalen Verkehrs mit Tieren und Tierprodukten im Gang. Diese sollen in Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens Schweiz-EG und in der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) geregelt werden. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat den Stand der Vorbereitungsarbeiten an der EDAV im Sommer 2006 den Kantonen und den betroffenen Organisationen zur Anhörung unterbreitet. Ein wichtiger Gegenstand der Gespräche mit der EG-Kommission stellt der Tierschutz bei den internationalen Transporten dar. Im geltenden Abkommen wird die Äquivalenz der Tierschutzverordnung zur Richtlinie 91/628/EG festgestellt. Diese Richtlinie wird auf Anfang 2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ersetzt. Das bisher in der EDAV enthaltene Verbot des Transits von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung auf der Strasse ist in rechtlicher Hinsicht umstritten. Aufgrund der Äquivalenz des Bereiches Tiergesundheit ist es an sich aus tierseuchenpolizeilichen Gründen nicht mehr gerechtfertigt; es wird auch ins Feld geführt, dass es in Widerspruch zum Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schienen und Strassen steht. Der Transport auf der Schiene ist zulässig, findet jedoch seit mehreren Jahren nicht mehr statt, weil die technischen Einrichtungen fehlen. Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1./2. Der Entwurf der EDAV stellt den Stand der Verhandlungen dar. Dass die Frage des Tierschutzes in den Erläuterungen zur Änderung der EDAV nicht erklärt wurde, ist auf ein Versehen zurückzuführen.</p><p>Der Bundesrat hat sich noch nicht zu einer allfälligen Aufhebung des Transitverbots geäussert. In dem in der Interpellation erwähnten Schreiben wird ausgesagt, dass sich der Bundesrat für das Verbot einsetzt und bei Vorliegen neuer Elemente die internationalen Kreise konsultieren werde. Die schweizerische Delegation setzt sich für die Beibehaltung des Verbots ein. </p><p>3. Die Kontrolle der Tierschutzvorschriften soll durch die zuständigen kantonalen Behörden erfolgen. Dabei ist vorgesehen, den infrage kommenden Grenzkantonen einen Leistungsauftrag für die Durchführung von Kontrollen bei der Einfuhr zu erteilen. Es ist unbestritten, dass sich die Führer ausländischer Fahrzeuge in der Schweiz an die Vorschriften der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung zu halten haben.</p><p>4. Sowohl für hochansteckende Seuchen als auch für Zoonosen (vom Tier auf den Mensch übertragbare Krankheiten) besteht zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU ein umfassendes Informationssystem. Im Seuchenfall verbieten die Staaten das Verbringen von Tieren aus den definierten Zonen. Zudem hat die Schweiz die Möglichkeit, im Rahmen der Schutzklausel des Landwirtschaftsabkommens Ein- und Durchfuhrverbote zu erlassen.</p><p>5. Die Bestimmungen der Tierschutzverordnung gelten sowohl für nationale als auch für internationale Tiertransporte, sodass eine gesonderte Erwähnung in der EDAV nicht notwendig ist. </p><p>6. Für den Transport von Tieren durch die Schweiz im Strassenverkehr müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein, namentlich die Errichtung einer "Raststätte", damit die nach dem neuen Tierschutzgesetz und nach den EG-Bestimmungen vorgeschriebenen höchstzulässigen Transportzeiten eingehalten werden können. Solche "Raststätten" fehlen in der Schweiz. Deshalb dürfte sich der Transport auf wenige Sendungen aus und nach dem grenznahen Gebiet beschränken. Eine Verlagerung auf die Bahn ist nach den geltenden schweizerischen Bestimmungen möglich. Weil seit vielen Jahren kaum mehr Tiere per Bahn transportiert worden sind, fehlen jedoch die nötigen Einrichtungen zum Be- und Entladen und zum Betreuen von Tieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Entwurf zur EDAV soll das geltende Verbot von Schlachttiertransporten auf der Strasse kommentarlos und ohne weitere Begründung aufgehoben werden. Solche Transporte von lebenden Rindern, Pferden, Schafen, Schweinen quer durch Europa dauern zwischen 30 und 50 Stunden, im Extremfall bis zu 90 Stunden, und sie führen - in mehrstöckigen Lastwagen - über Distanzen von teilweise Tausenden von Kilometern; sie sind in jeder Hinsicht katastrophal.</p><p>Das Parlament hat im neuen Tierschutzgesetz soeben eine maximale Transportdauer von 6 Stunden ab Verladeplatz festgelegt, von den Transporteuren wird eine entsprechende Aus- und Weiterbildung verlangt. Zudem hat das Schweizervolk sich in mehreren Abstimmungen für die Verlagerung von der Strasse auf die Schiene ausgesprochen. </p><p>Wir danken daher dem Bundesrat für die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie kommt er dazu, das geltende Verbot von Schlachttiertransporten auf Schweizer Strassen mit der neuen EDAV aufzuheben, noch bevor das neue Tierschutzgesetz in Kraft ist? Und warum erwähnt er das in den "Erläuterungen zur EDAV" mit keiner Silbe?</p><p>2. Am 12. Mai 2000 hat der damals zuständige Bundesrat Couchepin gegenüber dem Schweizerischen Tierschutz STS schriftlich versichert, der Bundesrat werde sich für dieses Verbot, "sollte es im Notifikations- und Vernehmlassungsverfahren unter politischen Druck geraten, einsetzen". Wie verträgt sich das damalige Versprechen mit der heute beabsichtigten Aufhebung? Und wie sieht dieser Einsatz konkret aus?</p><p>3. Wie will er die Einhaltung des schweizerischen Tierschutzgesetzes kontrollieren, wenn internationale Tiertransporte künftig auf Schweizer Strassen unterwegs sind? Oder gelten für ausländische Chauffeure andere Regeln als für schweizerische?</p><p>4. Wie will er gewährleisten, dass durch Transporte von Schlachttieren aus Europas Tierfabriken in drei- bis viergeschossigen Lastwagen nicht hochansteckende Tierseuchen und Zoonosen in die Schweiz gelangen und hier Bevölkerung und Tierbestände gefährden?</p><p>5. Aus welchem Grund hat er sämtliche weiteren tierschutzrelevanten Anforderungen (Mindestflächen, Ausbildung der Transporteure usw.) aus der EDAV gestrichen?</p><p>6. Mit wie vielen zusätzlichen Lastwagen ist aufgrund der geänderten EDAV zu rechnen? Und wie bringt der Bundesrat diese zusätzlichen Strassentransporte mit dem Verlagerungsziel in Einklang?</p>
- Internationale Schlachttiertransporte auf Schweizer Strassen
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