Überzählige Embryos
- ShortId
-
06.3484
- Id
-
20063484
- Updated
-
28.07.2023 10:45
- Language
-
de
- Title
-
Überzählige Embryos
- AdditionalIndexing
-
2841;Embryo;künstliche Fortpflanzung;Statistik
- 1
-
- L06K010703040101, Embryo
- L03K010304, künstliche Fortpflanzung
- L03K020218, Statistik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Unabhängig von Menschenbild oder religiöser Überzeugung haben alle beteiligten Akteure in der Debatte zum Stammzellenforschungsgesetz (StFG) und schon in der Debatte zum Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) dem Embryo mindestens eine Würde zugestanden. Die Spannbreite bewegt sich dabei irgendwo zwischen vollwertigem Menschen und Personsein bis zu wenig mehr als einer Sache. Immerhin hat auch das Bundesgericht in einem Entscheid festgehalten: "Eine solche Tätigkeit ist mit der Würde des Menschen, welche schon dem Embryo in vitro zukommt, durchaus vereinbar." (Gemeint ist dabei die beobachtende Forschung am Embryo, sofern sie dessen besserem Überleben dient. Quelle: BGE 119 IA 460 S. 503.)</p><p>Der Bundesrat schrieb in seiner einleitenden Zusammenfassung in der Botschaft zum Fortpflanzungsmedizingesetz vom 26. Juni 1996: "Die Befruchtung ausserhalb des Körpers der Frau wird umfassend in den Dienst der Herbeiführung einer Schwangerschaft gestellt. Höchstens drei Embryonen dürfen pro Behandlungszyklus erzeugt werden. Damit sollen höhergradige Mehrlingsschwangerschaften und das Entstehen überzähliger Embryonen verhindert werden." Herr Bundesrat Koller versicherte seinerzeit vor dem Nationalrat: "Das ganze Gesetz und schon die Verfassung sind ja darauf angelegt - das war ein Hauptanliegen -, dass es überhaupt nicht zu überzähligen Embryonen kommt." (Debatte zur Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung im Nationalrat: 24. Juni 1998)</p><p>Sicheren Quellen zufolge gelingt es der Universitätsklinik in Basel in der Tat, keine sogenannt "überzähligen" Embryos zu produzieren.</p>
- <p>1. Überzählige Embryonen: Wenn die reproduktionsmedizinischen Zentren unterschiedliche Zahlen bezüglich der überzähligen Embryonen berichten, dann dürfte dies auf eine unterschiedliche klinische Praxis zurückzuführen sein: Zentren können alle pro Fertilisationszyklus entwickelten Embryonen (maximal 3 gemäss Art. 17 Abs. 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes, FMedG) einpflanzen oder nur jene, die keine morphologische Auffälligkeit aufweisen. Im letzteren Fall werden morphologisch auffällige Embryonen konsequenterweise zu überzähligen, in Zentren hingegen, die alle Embryonen einpflanzen, entstehen keine überzähligen Embryonen. Da die Daten gemäss Artikel 14 der Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) dem Bundesamt für Statistik (BFS) in anonymisierter Form übermittelt werden, gibt die Statistik nicht Aufschluss über die Praxis einzelner Zentren.</p><p>2. Statistik: Beim Inkrafttreten des FMedG bestand keine statistische Infrastruktur für die systematische Sammlung von Daten gemäss den in Artikel 11 FMedG aufgeführten Kriterien. Das BFS musste deshalb mit den betroffenen Partnern (Bundesamt für Gesundheit, BAG, Bundesamt für Justiz, BJ, kantonale Aufsichtsbehörden, Schweizerische Gesellschaft für Reproduktionsmedizin, SGRM) geeignete Erhebungsinstrumente entwickeln, insbesondere für die Zählung überzähliger Embryonen. So hat das BAG im Jahre 2003 eine Studie durchgeführt, um die Anzahl überzähliger bzw. potenziell überzähliger Embryonen nach einer standardisierten Methode zu ermitteln. Diese Methode kommt seit dem 1. Januar 2006 in allen reproduktionsmedizinischen Zentren zur Anwendung. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Erhebungen 2002 bis 2004 gemäss den in Artikel 11 FMedG vorgegebenen Kriterien ist am 2. November 2006 erfolgt.</p><p>3. Begrenzung der Zahl überzähliger Embryonen: Die Rechtsordnung in der Schweiz zielt darauf ab, so weit wie möglich keine überzähligen Embryonen entstehen zu lassen. Bereits in der Botschaft des Bundesrats zu der Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung und zu einem Bundesgesetz über medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist aber darauf hingewiesen worden, dass trotz Einhaltung aller einschlägigen Bestimmungen sich in der Praxis überzählige Embryonen nicht vollständig vermeiden lassen. Im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Grundlagen hat der Bundesrat deshalb nicht die Absicht, weitergehende Massnahmen bei der Verhinderung überzähliger Embryonen einzuleiten. Es gibt auch keinen Widerspruch zwischen der heutigen Praxis und den damaligen Absichten des Bundesrates.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie kommt es, dass in Basel keine überzähligen Embryos entstehen, anderswo jedoch jedes Jahr zusammengerechnet mehrere Hundert? </p><p>2. Warum wurde bis heute keine vollständige, gesamtschweizerische Statistik der überzähligen Embryos und aller anderen verlangten Kriterien gemäss Artikel 11 FMedG vom Bundesamt für Statistik insbesondere für die Jahre ab 1. Januar 2001 ausgewertet und veröffentlicht? (S. Absatz 4 FMedG, wobei dem Interpellanten bewusst ist, dass in der Beantwortung der Interpellationen 05.3848 und 06.3101 teilweise Angaben gemäss FMedG vorgelegt wurden, allerdings fehlt eine offizielle Veröffentlichung durch das BFS, wie sie im Gesetz seit dem 1. Januar 2001 vorgeschrieben ist.) </p><p>3. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit in der Schweiz die Produktion überzähliger Embryos in Zukunft verhindert wird, wie dies ja erklärte Absicht der BV, Artikel 119c, und des FMedG war und ist? Sieht der Bundesrat keinen Widerspruch zwischen den damaligen Versprechungen und der heutigen Praxis?</p>
- Überzählige Embryos
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Unabhängig von Menschenbild oder religiöser Überzeugung haben alle beteiligten Akteure in der Debatte zum Stammzellenforschungsgesetz (StFG) und schon in der Debatte zum Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) dem Embryo mindestens eine Würde zugestanden. Die Spannbreite bewegt sich dabei irgendwo zwischen vollwertigem Menschen und Personsein bis zu wenig mehr als einer Sache. Immerhin hat auch das Bundesgericht in einem Entscheid festgehalten: "Eine solche Tätigkeit ist mit der Würde des Menschen, welche schon dem Embryo in vitro zukommt, durchaus vereinbar." (Gemeint ist dabei die beobachtende Forschung am Embryo, sofern sie dessen besserem Überleben dient. Quelle: BGE 119 IA 460 S. 503.)</p><p>Der Bundesrat schrieb in seiner einleitenden Zusammenfassung in der Botschaft zum Fortpflanzungsmedizingesetz vom 26. Juni 1996: "Die Befruchtung ausserhalb des Körpers der Frau wird umfassend in den Dienst der Herbeiführung einer Schwangerschaft gestellt. Höchstens drei Embryonen dürfen pro Behandlungszyklus erzeugt werden. Damit sollen höhergradige Mehrlingsschwangerschaften und das Entstehen überzähliger Embryonen verhindert werden." Herr Bundesrat Koller versicherte seinerzeit vor dem Nationalrat: "Das ganze Gesetz und schon die Verfassung sind ja darauf angelegt - das war ein Hauptanliegen -, dass es überhaupt nicht zu überzähligen Embryonen kommt." (Debatte zur Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung im Nationalrat: 24. Juni 1998)</p><p>Sicheren Quellen zufolge gelingt es der Universitätsklinik in Basel in der Tat, keine sogenannt "überzähligen" Embryos zu produzieren.</p>
- <p>1. Überzählige Embryonen: Wenn die reproduktionsmedizinischen Zentren unterschiedliche Zahlen bezüglich der überzähligen Embryonen berichten, dann dürfte dies auf eine unterschiedliche klinische Praxis zurückzuführen sein: Zentren können alle pro Fertilisationszyklus entwickelten Embryonen (maximal 3 gemäss Art. 17 Abs. 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes, FMedG) einpflanzen oder nur jene, die keine morphologische Auffälligkeit aufweisen. Im letzteren Fall werden morphologisch auffällige Embryonen konsequenterweise zu überzähligen, in Zentren hingegen, die alle Embryonen einpflanzen, entstehen keine überzähligen Embryonen. Da die Daten gemäss Artikel 14 der Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) dem Bundesamt für Statistik (BFS) in anonymisierter Form übermittelt werden, gibt die Statistik nicht Aufschluss über die Praxis einzelner Zentren.</p><p>2. Statistik: Beim Inkrafttreten des FMedG bestand keine statistische Infrastruktur für die systematische Sammlung von Daten gemäss den in Artikel 11 FMedG aufgeführten Kriterien. Das BFS musste deshalb mit den betroffenen Partnern (Bundesamt für Gesundheit, BAG, Bundesamt für Justiz, BJ, kantonale Aufsichtsbehörden, Schweizerische Gesellschaft für Reproduktionsmedizin, SGRM) geeignete Erhebungsinstrumente entwickeln, insbesondere für die Zählung überzähliger Embryonen. So hat das BAG im Jahre 2003 eine Studie durchgeführt, um die Anzahl überzähliger bzw. potenziell überzähliger Embryonen nach einer standardisierten Methode zu ermitteln. Diese Methode kommt seit dem 1. Januar 2006 in allen reproduktionsmedizinischen Zentren zur Anwendung. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Erhebungen 2002 bis 2004 gemäss den in Artikel 11 FMedG vorgegebenen Kriterien ist am 2. November 2006 erfolgt.</p><p>3. Begrenzung der Zahl überzähliger Embryonen: Die Rechtsordnung in der Schweiz zielt darauf ab, so weit wie möglich keine überzähligen Embryonen entstehen zu lassen. Bereits in der Botschaft des Bundesrats zu der Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung und zu einem Bundesgesetz über medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist aber darauf hingewiesen worden, dass trotz Einhaltung aller einschlägigen Bestimmungen sich in der Praxis überzählige Embryonen nicht vollständig vermeiden lassen. Im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Grundlagen hat der Bundesrat deshalb nicht die Absicht, weitergehende Massnahmen bei der Verhinderung überzähliger Embryonen einzuleiten. Es gibt auch keinen Widerspruch zwischen der heutigen Praxis und den damaligen Absichten des Bundesrates.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Wie kommt es, dass in Basel keine überzähligen Embryos entstehen, anderswo jedoch jedes Jahr zusammengerechnet mehrere Hundert? </p><p>2. Warum wurde bis heute keine vollständige, gesamtschweizerische Statistik der überzähligen Embryos und aller anderen verlangten Kriterien gemäss Artikel 11 FMedG vom Bundesamt für Statistik insbesondere für die Jahre ab 1. Januar 2001 ausgewertet und veröffentlicht? (S. Absatz 4 FMedG, wobei dem Interpellanten bewusst ist, dass in der Beantwortung der Interpellationen 05.3848 und 06.3101 teilweise Angaben gemäss FMedG vorgelegt wurden, allerdings fehlt eine offizielle Veröffentlichung durch das BFS, wie sie im Gesetz seit dem 1. Januar 2001 vorgeschrieben ist.) </p><p>3. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit in der Schweiz die Produktion überzähliger Embryos in Zukunft verhindert wird, wie dies ja erklärte Absicht der BV, Artikel 119c, und des FMedG war und ist? Sieht der Bundesrat keinen Widerspruch zwischen den damaligen Versprechungen und der heutigen Praxis?</p>
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