Ist die Versammlungsfreiheit der Schweizer Bürger gefährdet?

ShortId
06.3490
Id
20063490
Updated
28.07.2023 09:58
Language
de
Title
Ist die Versammlungsfreiheit der Schweizer Bürger gefährdet?
AdditionalIndexing
12;Versammlungsfreiheit;Sicherheit;Kanton;Schutz der Grundrechte
1
  • L04K05020107, Versammlungsfreiheit
  • L04K05020204, Schutz der Grundrechte
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K08020225, Sicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Artikel 22 der Bundesverfassung gewährleistet die Versammlungsfreiheit. Diese gehört zu den für eine freie demokratische Willensbildung unentbehrlichen Grundrechten. Geschützt sind auch Versammlungen in Lokalitäten, die ein Gemeinwesen politischen oder anderen Organisationen zur Verfügung stellt.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit in der Schweiz eine hohe Bedeutung zukomme. Wie andere Grundrechte kann die Versammlungsfreiheit nur eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, die Einschränkung durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und auch verhältnismässig ist und der Kerngehalt gewahrt bleibt (Art. 36 der Bundesverfassung). Polizeiliche Interessen können eine Einschränkung nur dann rechtfertigen, wenn die öffentliche Ordnung durch eine Versammlung gestört würde. Das Bundesgericht entwickelte den Grundsatz, dass sich polizeiliche Massnahmen primär gegen den Störer zu richten haben. Ob genügende Gründe für eine Einschränkung vorliegen, müssen die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Gerichte in Würdigung des konkreten Sachverhaltes beurteilen. Auf diese Weise lassen sich zulässige Einschränkungen der Versammlungsfreiheit von Verletzungen dieses Grundrechts abgrenzen.</p><p>3. Die Absage der betreffenden Delegiertenversammlung erfolgte durch die Gemeinde. Es steht dem Bundesrat nicht zu, bei kantonalen und kommunalen Behörden zu intervenieren. Hingegen können in strittigen Entscheiden die Gerichte angerufen werden, die im konkreten Fall zu entscheiden haben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wie auch in der Presse zu lesen war, wurde kürzlich die Durchführung einer Delegiertenversammlung einer Bundesratspartei im Kanton Jura von den lokalen Behörden mit dem Hinweis verweigert, die Sicherheit könne nicht gewährleistet werden; dies obwohl Artikel 22 der Bundesverfassung das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in der Schweiz garantiert.</p><p>Vor diesem Hintergrund ersuchen wir den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er nicht auch der Ansicht, dass die Kantone in der Lage sein müssten, das verfassungsmässige Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu schützen und die Sicherheit von friedlichen Versammlungen zu garantieren?</p><p>2. Ist er trotz der Häufung von sicherheitstechnischen Diskussionen in Zusammenhang mit Versammlungen der Ansicht, dass die Versammlungsfreiheit und damit einer der demokratischen Grundwerte in der Schweiz noch immer vollumfänglich gewährleistet ist?</p><p>3. Hat er Massnahmen geplant, um die Versammlungsfreiheit künftig überall in der Schweiz und für alle Bürgerinnen und Bürger zu garantieren? Wenn ja, welche?</p>
  • Ist die Versammlungsfreiheit der Schweizer Bürger gefährdet?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Artikel 22 der Bundesverfassung gewährleistet die Versammlungsfreiheit. Diese gehört zu den für eine freie demokratische Willensbildung unentbehrlichen Grundrechten. Geschützt sind auch Versammlungen in Lokalitäten, die ein Gemeinwesen politischen oder anderen Organisationen zur Verfügung stellt.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit in der Schweiz eine hohe Bedeutung zukomme. Wie andere Grundrechte kann die Versammlungsfreiheit nur eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, die Einschränkung durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und auch verhältnismässig ist und der Kerngehalt gewahrt bleibt (Art. 36 der Bundesverfassung). Polizeiliche Interessen können eine Einschränkung nur dann rechtfertigen, wenn die öffentliche Ordnung durch eine Versammlung gestört würde. Das Bundesgericht entwickelte den Grundsatz, dass sich polizeiliche Massnahmen primär gegen den Störer zu richten haben. Ob genügende Gründe für eine Einschränkung vorliegen, müssen die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Gerichte in Würdigung des konkreten Sachverhaltes beurteilen. Auf diese Weise lassen sich zulässige Einschränkungen der Versammlungsfreiheit von Verletzungen dieses Grundrechts abgrenzen.</p><p>3. Die Absage der betreffenden Delegiertenversammlung erfolgte durch die Gemeinde. Es steht dem Bundesrat nicht zu, bei kantonalen und kommunalen Behörden zu intervenieren. Hingegen können in strittigen Entscheiden die Gerichte angerufen werden, die im konkreten Fall zu entscheiden haben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wie auch in der Presse zu lesen war, wurde kürzlich die Durchführung einer Delegiertenversammlung einer Bundesratspartei im Kanton Jura von den lokalen Behörden mit dem Hinweis verweigert, die Sicherheit könne nicht gewährleistet werden; dies obwohl Artikel 22 der Bundesverfassung das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in der Schweiz garantiert.</p><p>Vor diesem Hintergrund ersuchen wir den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er nicht auch der Ansicht, dass die Kantone in der Lage sein müssten, das verfassungsmässige Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu schützen und die Sicherheit von friedlichen Versammlungen zu garantieren?</p><p>2. Ist er trotz der Häufung von sicherheitstechnischen Diskussionen in Zusammenhang mit Versammlungen der Ansicht, dass die Versammlungsfreiheit und damit einer der demokratischen Grundwerte in der Schweiz noch immer vollumfänglich gewährleistet ist?</p><p>3. Hat er Massnahmen geplant, um die Versammlungsfreiheit künftig überall in der Schweiz und für alle Bürgerinnen und Bürger zu garantieren? Wenn ja, welche?</p>
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