KMU-taugliche Ausgestaltung der ASA-Richtlinie

ShortId
06.3491
Id
20063491
Updated
27.07.2023 21:53
Language
de
Title
KMU-taugliche Ausgestaltung der ASA-Richtlinie
AdditionalIndexing
15;2841;Klein- und mittleres Unternehmen;Arbeitsunfall;Richtlinie;Berufskrankheit;Vereinfachung von Verfahren;Arbeitssicherheit;Arbeitsmedizin
1
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L05K0702050202, Arbeitssicherheit
  • L06K070205020204, Arbeitsunfall
  • L06K070205020202, Arbeitsmedizin
  • L06K050301010305, Richtlinie
  • L06K070205020205, Berufskrankheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In seinem Bericht vom 18. Januar 2006 zur Vereinfachung des unternehmerischen Alltages hält der Bundesrat u. a. fest, dass die durch die ASA-Richtlinie hervorgerufene administrative Belastung für die KMU zu gross ist, dass die verlangten Dokumentationsaufgaben einen oft übermässigen Zeitaufwand erfordern und häufig nutzlos sind und dass sich die ASA-Richtlinie in gewissen Branchen mit anderen Regulierungen überschneidet. Aufgrund dieser Erkenntnis kommt der Bundesrat in diesem Bericht zum Schluss, dass er eine Revision der ASA-Richtlinie als notwendig erachtet und dass die Angemessenheit der Kriterien für die Befreiung von der Richtlinie zu überprüfen sind.</p><p>Die EKAS hat mittlerweile tatsächlich eine Revision der ASA-Richtlinie in die Wege geleitet. Diese geht meiner Ansicht nach aber in eine Richtung, welche den Vorgaben des Bundesrates diametral zuwiderläuft. So soll gemäss Vernehmlassungsentwurf der Geltungsbereich der ASA-Richtlinie auf sämtliche Betriebe ausgeweitet werden, die Arbeitnehmer beschäftigen. Im Weiteren beabsichtigt die EKAS, neu auch Aspekte des Arbeitsgesetzes in die ASA-Richtlinie aufzunehmen, was gemäss VUV nicht zulässig wäre, da sich nach Artikel 11b Absatz 1 VUV die ASA-Richtlinie ausschliesslich auf Fragen des Beizuges von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu beschränken hat.</p>
  • <p>Bei der ASA-Richtlinie handelt es sich um die Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) aus dem Jahr 1995 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit. Diese Richtlinie leitete einen Systemwechsel von der Einzelkontrolle zur Systemkontrolle ein. Die Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit überprüften somit nicht mehr die Einhaltung der einzelnen Vorschriften über die Arbeitssicherheit durch die Arbeitgeber, sondern vor allem, ob die Arbeitssicherheit richtig organisiert ist. Insofern handelt es sich beim ASA-Konzept der Arbeitssicherheit um ein ganzheitliches und damit modernes Konzept. Die ASA-Richtlinie hat die Arbeitssicherheit in der Schweiz einen wesentlichen Schritt weitergebracht. Auf der anderen Seite ist sie aber seit deren Erlass immer auch umstritten gewesen, da sie sich auch auf die Unternehmensorganisation der Betriebe bezieht.</p><p>Bereits bei der ersten Veröffentlichung im Jahr 1995 hat die EKAS geplant, die ASA-Richtlinie spätestens nach zehn Jahren zu überprüfen. Die Kommission hat in diesem Sinne Ende 2005 beschlossen, die Richtlinie zu überarbeiten. Zu diesem Zweck hat sie eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Suva, der kantonalen Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit (kantonale Arbeitsinspektorate), der Sozialpartner sowie des Bundesamtes für Gesundheit und des Seco eingesetzt. Ferner wirkt das Forum KMU in der Arbeitsgruppe mit.</p><p>1. Der Interpellant nimmt Bezug auf einen Bericht des Bundesrates vom 18. Januar 2006 über die Vereinfachung des unternehmerischen Alltages. Dieser Bericht kommt zum Schluss, dass sich eine Revision der ASA-Richtlinie angesichts des fortbestehenden Missbehagens und der zahlreichen festgestellten Probleme als notwendig erweist. Der Bundesrat hält weiterhin an dieser Aussage fest. Die in der Interpellation erwähnten weiteren Kritiken an der ASA-Richtlinie entsprechen Ausführungen des Forums KMU, auf welche im Bericht Bezug genommen wird. Der Bundesrat hat sich aber nicht explizit in dem Sinne geäussert, wie dies der Interpellant darstellt.</p><p>2. Die ASA-Richtlinie wird zurzeit von der EKAS überprüft. Die Diskussionen in diesem Gremium sind noch nicht abgeschlossen, sondern werden noch voraussichtlich bis Ende 2006 andauern. Es besteht vor Abschluss der Überarbeitung der Richtlinie keinerlei Veranlassung für eine Intervention des Bundesrates. Die Sozialpartner sind direkt in dieses Projekt einbezogen, damit den Bedürfnissen der KMU Rechnung getragen werden kann. Zudem werden vereinfachte Hilfsmittel für die Zwecke der KMU entwickelt, die einen bedeutenden Rückgang der administrativen Belastung möglich machen. Die in diesem Kontext erarbeitete Regulierungsfolgeabschätzung sollte ebenfalls dazu beitragen, diese Belastung zu erkennen und Schlussfolgerungen zu ziehen.</p><p>3. Die Bestimmungen der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) sind grundsätzlich für sämtliche Betriebe, welche in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, massgebend. Dies gilt auch für die Bestimmungen über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (vgl. Art. 11a bis 11g VUV). Die Betriebe müssen Spezialisten beiziehen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und ihrer Sicherheit erforderlich ist. Die EKAS erlässt gemäss Artikel 11a Absatz 2 VUV Richtlinien zur Konkretisierung der Pflicht der Arbeitgeber, Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen. Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten jederzeit auch auf andere Weise erfüllen, als dies die EKAS-Richtlinie vorsieht, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist.</p><p>4. Es wird immer wieder gefordert, im Bereich Gesundheit am Arbeitsplatz sei ein moderner ganzheitlicher Ansatz zu befolgen. Grundsätzlich sollten sich nicht mehrere staatliche Organe mit einer zusammenhängenden Problematik befassen. Es versteht sich, dass eine ausschliessliche Fokussierung alleine auf die Belange der Arbeitssicherheit nicht immer möglich und sinnvoll ist. Demnach macht es unter Umständen durchaus Sinn, beim Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit neben der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten auch angrenzende Themenbereiche zu berücksichtigen, wie dies nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (SR 822.113) vorgesehen ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er nach wie vor der Ansicht, dass die durch die ASA-Richtlinie hervorgerufene administrative Belastung der KMU zu gross ist, oder hat diesbezüglich im letzten halben Jahr ein grundlegender Gesinnungswandel stattgefunden?</p><p>2. Wie gedenkt er bei der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) zu intervenieren, um sicherzustellen, dass die Überprüfung der Angemessenheit der Kriterien für die Befreiung von der Richtlinie in seinem Sinn erfolgt?</p><p>3. Teilt er die Ansicht, dass es gestützt auf die bisherigen Erfahrungen sowie den Wortlaut von Artikel 11a Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), gemäss welchem sich die Beizugspflicht nach der Anzahl der beschäftigten Personen auszurichten hat, nicht angehen kann, sämtliche Betriebe, die Arbeitnehmende beschäftigen, dem Geltungsbereich der ASA-Richtlinie zu unterstellen?</p><p>4. Teilt er die Ansicht, dass sich die EKAS an die Vorgaben von Artikel 11b Absatz 1 VUV zu halten hat, gemäss welchen es lediglich Fragen im Zusammenhang mit dem Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu regeln gilt, und es nicht angehen kann, die in der ASA-Richtlinie behandelten Themenbereiche beliebig auszuweiten?</p>
  • KMU-taugliche Ausgestaltung der ASA-Richtlinie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seinem Bericht vom 18. Januar 2006 zur Vereinfachung des unternehmerischen Alltages hält der Bundesrat u. a. fest, dass die durch die ASA-Richtlinie hervorgerufene administrative Belastung für die KMU zu gross ist, dass die verlangten Dokumentationsaufgaben einen oft übermässigen Zeitaufwand erfordern und häufig nutzlos sind und dass sich die ASA-Richtlinie in gewissen Branchen mit anderen Regulierungen überschneidet. Aufgrund dieser Erkenntnis kommt der Bundesrat in diesem Bericht zum Schluss, dass er eine Revision der ASA-Richtlinie als notwendig erachtet und dass die Angemessenheit der Kriterien für die Befreiung von der Richtlinie zu überprüfen sind.</p><p>Die EKAS hat mittlerweile tatsächlich eine Revision der ASA-Richtlinie in die Wege geleitet. Diese geht meiner Ansicht nach aber in eine Richtung, welche den Vorgaben des Bundesrates diametral zuwiderläuft. So soll gemäss Vernehmlassungsentwurf der Geltungsbereich der ASA-Richtlinie auf sämtliche Betriebe ausgeweitet werden, die Arbeitnehmer beschäftigen. Im Weiteren beabsichtigt die EKAS, neu auch Aspekte des Arbeitsgesetzes in die ASA-Richtlinie aufzunehmen, was gemäss VUV nicht zulässig wäre, da sich nach Artikel 11b Absatz 1 VUV die ASA-Richtlinie ausschliesslich auf Fragen des Beizuges von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu beschränken hat.</p>
    • <p>Bei der ASA-Richtlinie handelt es sich um die Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) aus dem Jahr 1995 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit. Diese Richtlinie leitete einen Systemwechsel von der Einzelkontrolle zur Systemkontrolle ein. Die Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit überprüften somit nicht mehr die Einhaltung der einzelnen Vorschriften über die Arbeitssicherheit durch die Arbeitgeber, sondern vor allem, ob die Arbeitssicherheit richtig organisiert ist. Insofern handelt es sich beim ASA-Konzept der Arbeitssicherheit um ein ganzheitliches und damit modernes Konzept. Die ASA-Richtlinie hat die Arbeitssicherheit in der Schweiz einen wesentlichen Schritt weitergebracht. Auf der anderen Seite ist sie aber seit deren Erlass immer auch umstritten gewesen, da sie sich auch auf die Unternehmensorganisation der Betriebe bezieht.</p><p>Bereits bei der ersten Veröffentlichung im Jahr 1995 hat die EKAS geplant, die ASA-Richtlinie spätestens nach zehn Jahren zu überprüfen. Die Kommission hat in diesem Sinne Ende 2005 beschlossen, die Richtlinie zu überarbeiten. Zu diesem Zweck hat sie eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Suva, der kantonalen Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit (kantonale Arbeitsinspektorate), der Sozialpartner sowie des Bundesamtes für Gesundheit und des Seco eingesetzt. Ferner wirkt das Forum KMU in der Arbeitsgruppe mit.</p><p>1. Der Interpellant nimmt Bezug auf einen Bericht des Bundesrates vom 18. Januar 2006 über die Vereinfachung des unternehmerischen Alltages. Dieser Bericht kommt zum Schluss, dass sich eine Revision der ASA-Richtlinie angesichts des fortbestehenden Missbehagens und der zahlreichen festgestellten Probleme als notwendig erweist. Der Bundesrat hält weiterhin an dieser Aussage fest. Die in der Interpellation erwähnten weiteren Kritiken an der ASA-Richtlinie entsprechen Ausführungen des Forums KMU, auf welche im Bericht Bezug genommen wird. Der Bundesrat hat sich aber nicht explizit in dem Sinne geäussert, wie dies der Interpellant darstellt.</p><p>2. Die ASA-Richtlinie wird zurzeit von der EKAS überprüft. Die Diskussionen in diesem Gremium sind noch nicht abgeschlossen, sondern werden noch voraussichtlich bis Ende 2006 andauern. Es besteht vor Abschluss der Überarbeitung der Richtlinie keinerlei Veranlassung für eine Intervention des Bundesrates. Die Sozialpartner sind direkt in dieses Projekt einbezogen, damit den Bedürfnissen der KMU Rechnung getragen werden kann. Zudem werden vereinfachte Hilfsmittel für die Zwecke der KMU entwickelt, die einen bedeutenden Rückgang der administrativen Belastung möglich machen. Die in diesem Kontext erarbeitete Regulierungsfolgeabschätzung sollte ebenfalls dazu beitragen, diese Belastung zu erkennen und Schlussfolgerungen zu ziehen.</p><p>3. Die Bestimmungen der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) sind grundsätzlich für sämtliche Betriebe, welche in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, massgebend. Dies gilt auch für die Bestimmungen über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (vgl. Art. 11a bis 11g VUV). Die Betriebe müssen Spezialisten beiziehen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und ihrer Sicherheit erforderlich ist. Die EKAS erlässt gemäss Artikel 11a Absatz 2 VUV Richtlinien zur Konkretisierung der Pflicht der Arbeitgeber, Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen. Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten jederzeit auch auf andere Weise erfüllen, als dies die EKAS-Richtlinie vorsieht, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist.</p><p>4. Es wird immer wieder gefordert, im Bereich Gesundheit am Arbeitsplatz sei ein moderner ganzheitlicher Ansatz zu befolgen. Grundsätzlich sollten sich nicht mehrere staatliche Organe mit einer zusammenhängenden Problematik befassen. Es versteht sich, dass eine ausschliessliche Fokussierung alleine auf die Belange der Arbeitssicherheit nicht immer möglich und sinnvoll ist. Demnach macht es unter Umständen durchaus Sinn, beim Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit neben der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten auch angrenzende Themenbereiche zu berücksichtigen, wie dies nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (SR 822.113) vorgesehen ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er nach wie vor der Ansicht, dass die durch die ASA-Richtlinie hervorgerufene administrative Belastung der KMU zu gross ist, oder hat diesbezüglich im letzten halben Jahr ein grundlegender Gesinnungswandel stattgefunden?</p><p>2. Wie gedenkt er bei der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) zu intervenieren, um sicherzustellen, dass die Überprüfung der Angemessenheit der Kriterien für die Befreiung von der Richtlinie in seinem Sinn erfolgt?</p><p>3. Teilt er die Ansicht, dass es gestützt auf die bisherigen Erfahrungen sowie den Wortlaut von Artikel 11a Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), gemäss welchem sich die Beizugspflicht nach der Anzahl der beschäftigten Personen auszurichten hat, nicht angehen kann, sämtliche Betriebe, die Arbeitnehmende beschäftigen, dem Geltungsbereich der ASA-Richtlinie zu unterstellen?</p><p>4. Teilt er die Ansicht, dass sich die EKAS an die Vorgaben von Artikel 11b Absatz 1 VUV zu halten hat, gemäss welchen es lediglich Fragen im Zusammenhang mit dem Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu regeln gilt, und es nicht angehen kann, die in der ASA-Richtlinie behandelten Themenbereiche beliebig auszuweiten?</p>
    • KMU-taugliche Ausgestaltung der ASA-Richtlinie

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