Personenfreizügigkeit. Wettbewerbsverzerrung durch Entsende-Entschädigung

ShortId
06.3495
Id
20063495
Updated
28.07.2023 08:16
Language
de
Title
Personenfreizügigkeit. Wettbewerbsverzerrung durch Entsende-Entschädigung
AdditionalIndexing
15;Lohndumping;entsandte/r Arbeitnehmer/in;Lohnausweis;ausländisches Unternehmen;Wettbewerbsbeschränkung;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Lohnkosten;Spesen;Sozialabgabe;Gleichbehandlung;Transparenz;Bauindustrie;Fremdarbeiter/in
1
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
  • L05K0702020108, entsandte/r Arbeitnehmer/in
  • L04K07050303, Bauindustrie
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L05K0702010303, Lohndumping
  • L06K070302020111, Lohnkosten
  • L04K01040117, Sozialabgabe
  • L05K0703060101, ausländisches Unternehmen
  • L05K0702010107, Spesen
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L06K070201010304, Lohnausweis
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der missbräuchlichen Klassierung von Entsendegeldern als Reisespesen durch ausländische Unternehmer ist Einhalt zu gebieten! </p><p>Artikel 2 Absatz 3 des Entsendegesetzes sieht die Möglichkeit von im Zusammenhang mit der Entsendung gewährten Entschädigungen vor. Diese gelten als Lohnbestandteil, sofern sie keinen Ersatz für tatsächlich getätigte Aufwendungen (Reise, Unterkunft, Verpflegung) darstellen. Die Mehrzahl der ausländischen Unternehmen macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Denn auf Entsendeentschädigungen, die nicht als Lohnbestandteil gelten, sind keine Sozialleistungen zu bezahlen. Die Folge davon ist, dass Entsendegelder grundsätzlich als "Reise-, Unterkunfts- oder Verpflegungsspesen" deklariert werden. </p><p>Im Gegensatz dazu bezahlen schweizerische Unternehmen die Sozialbeiträge auf das Lohntotal. Der Walliser Baumeisterverband z. B. spricht davon, dass die Entsendeentschädigungen pro Arbeitstag 36, 44, 55 oder sogar bis zu 131 Euro betragen können. Alleine dadurch können Lohnkostenunterschiede zwischen ausländischen und inländischen Anbietern von zirka 11 Prozent anfallen. Bei einem Anteil der Lohnkosten an den Gesamtprojektkosten von zum Beispiel rund 53 Prozent beim Hoch- und Tiefbau wird die Arbeit schweizerischer Unternehmen allein deswegen schon rund 6 Prozent teurer. Sie werden so eindeutig und ungewollt diskriminiert. </p><p>Mit der Einführung des neuen Lohnausweises wird von den Schweizer Unternehmen eine sehr detaillierte Deklarierung der Spesen verlangt. Damit soll nach Meinung der Schweizerischen Steuerkonferenz einem Missbrauch von Spesenentschädigungen als Ausweg für eigentlich zu versteuernde Lohnbestandteile der Riegel geschoben werden. In demselben Sinn muss es auch bei ausländischen Unternehmen möglich sein, Transparenz und damit gleich lange Spiesse zu erhalten.</p>
  • <p>Mit dem neuen gesamtschweizerischen Lohnausweis bezwecken die Steuerbehörden keine grundlegende Änderung der Bescheinigungspflicht der Arbeitgeber. Aufgabe der schweizerischen Arbeitgeber ist und bleibt es, im Lohnausweis alle aus dem Arbeitsverhältnis fliessenden Einkünfte mit Einschluss der Nebeneinkünfte zu erfassen. Der neue Lohnausweis hat keinen direkten Bezug zur EntsV. Es besteht deshalb kein Anlass, Vorschriften zum neuen Lohnausweis zusätzlich auch ins Entsenderecht aufzunehmen. Es ist auch fraglich, ob das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU eine derartige Vorschrift zulassen würde.</p><p>Wenn - wie in der Begründung der Motion angeführt wird - Entsendegelder grundsätzlich als "Reise-, Unterkunfts- oder Verpflegungsspesen" deklariert werden, so widerspricht dies dem Entsendegesetz, sofern sie höher sind als die tatsächlichen Aufwendungen für Reise, Unterkunft und Verpflegung. Laut Artikel 2 Absatz 3 des Entsendegesetzes gelten nämlich die im Zusammenhang mit der Entsendung gewährten Entschädigungen als Lohnbestandteil, sofern sie keinen Ersatz für tatsächlich getätigte Aufwendungen wie solche für Reise, Verpflegung und Unterkunft darstellen. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland können in diesem Fall von den kantonalen Behörden wegen Verletzung dieser Vorschrift sanktioniert werden.</p><p>Was die von den ausländischen Betrieben geschuldeten (ausländischen) Sozialleistungen anbelangt, ist es Sache der zuständigen ausländischen Behörden, dafür zu sorgen, dass die Sozialleistungen korrekt abgerechnet werden. </p><p>Abschliessend ist zu betonen, dass die revidierten flankierenden Massnahmen erst seit dem 1. April 2006 in Kraft sind. Für die korrekte und wirksame Umsetzung der flankierenden Massnahmen werden auf Bundes- und Kantonsebene grosse Anstrengungen unternommen. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Vollzug der flankierenden Massnahmen punktuell noch optimiert werden kann. Er erachtet die heutigen, auf Gesetzes- und Verordnungsstufe bestehenden Grundlagen hierfür als ausreichend und sieht keinen Revisionsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) dahingehend zu ergänzen, dass ausländische Unternehmen die Lohnkosten ebenso detailliert offenzulegen haben, wie dies auch in der Schweiz mit dem neuen Lohnausweis erforderlich sein wird.</p>
  • Personenfreizügigkeit. Wettbewerbsverzerrung durch Entsende-Entschädigung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der missbräuchlichen Klassierung von Entsendegeldern als Reisespesen durch ausländische Unternehmer ist Einhalt zu gebieten! </p><p>Artikel 2 Absatz 3 des Entsendegesetzes sieht die Möglichkeit von im Zusammenhang mit der Entsendung gewährten Entschädigungen vor. Diese gelten als Lohnbestandteil, sofern sie keinen Ersatz für tatsächlich getätigte Aufwendungen (Reise, Unterkunft, Verpflegung) darstellen. Die Mehrzahl der ausländischen Unternehmen macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Denn auf Entsendeentschädigungen, die nicht als Lohnbestandteil gelten, sind keine Sozialleistungen zu bezahlen. Die Folge davon ist, dass Entsendegelder grundsätzlich als "Reise-, Unterkunfts- oder Verpflegungsspesen" deklariert werden. </p><p>Im Gegensatz dazu bezahlen schweizerische Unternehmen die Sozialbeiträge auf das Lohntotal. Der Walliser Baumeisterverband z. B. spricht davon, dass die Entsendeentschädigungen pro Arbeitstag 36, 44, 55 oder sogar bis zu 131 Euro betragen können. Alleine dadurch können Lohnkostenunterschiede zwischen ausländischen und inländischen Anbietern von zirka 11 Prozent anfallen. Bei einem Anteil der Lohnkosten an den Gesamtprojektkosten von zum Beispiel rund 53 Prozent beim Hoch- und Tiefbau wird die Arbeit schweizerischer Unternehmen allein deswegen schon rund 6 Prozent teurer. Sie werden so eindeutig und ungewollt diskriminiert. </p><p>Mit der Einführung des neuen Lohnausweises wird von den Schweizer Unternehmen eine sehr detaillierte Deklarierung der Spesen verlangt. Damit soll nach Meinung der Schweizerischen Steuerkonferenz einem Missbrauch von Spesenentschädigungen als Ausweg für eigentlich zu versteuernde Lohnbestandteile der Riegel geschoben werden. In demselben Sinn muss es auch bei ausländischen Unternehmen möglich sein, Transparenz und damit gleich lange Spiesse zu erhalten.</p>
    • <p>Mit dem neuen gesamtschweizerischen Lohnausweis bezwecken die Steuerbehörden keine grundlegende Änderung der Bescheinigungspflicht der Arbeitgeber. Aufgabe der schweizerischen Arbeitgeber ist und bleibt es, im Lohnausweis alle aus dem Arbeitsverhältnis fliessenden Einkünfte mit Einschluss der Nebeneinkünfte zu erfassen. Der neue Lohnausweis hat keinen direkten Bezug zur EntsV. Es besteht deshalb kein Anlass, Vorschriften zum neuen Lohnausweis zusätzlich auch ins Entsenderecht aufzunehmen. Es ist auch fraglich, ob das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU eine derartige Vorschrift zulassen würde.</p><p>Wenn - wie in der Begründung der Motion angeführt wird - Entsendegelder grundsätzlich als "Reise-, Unterkunfts- oder Verpflegungsspesen" deklariert werden, so widerspricht dies dem Entsendegesetz, sofern sie höher sind als die tatsächlichen Aufwendungen für Reise, Unterkunft und Verpflegung. Laut Artikel 2 Absatz 3 des Entsendegesetzes gelten nämlich die im Zusammenhang mit der Entsendung gewährten Entschädigungen als Lohnbestandteil, sofern sie keinen Ersatz für tatsächlich getätigte Aufwendungen wie solche für Reise, Verpflegung und Unterkunft darstellen. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland können in diesem Fall von den kantonalen Behörden wegen Verletzung dieser Vorschrift sanktioniert werden.</p><p>Was die von den ausländischen Betrieben geschuldeten (ausländischen) Sozialleistungen anbelangt, ist es Sache der zuständigen ausländischen Behörden, dafür zu sorgen, dass die Sozialleistungen korrekt abgerechnet werden. </p><p>Abschliessend ist zu betonen, dass die revidierten flankierenden Massnahmen erst seit dem 1. April 2006 in Kraft sind. Für die korrekte und wirksame Umsetzung der flankierenden Massnahmen werden auf Bundes- und Kantonsebene grosse Anstrengungen unternommen. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Vollzug der flankierenden Massnahmen punktuell noch optimiert werden kann. Er erachtet die heutigen, auf Gesetzes- und Verordnungsstufe bestehenden Grundlagen hierfür als ausreichend und sieht keinen Revisionsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) dahingehend zu ergänzen, dass ausländische Unternehmen die Lohnkosten ebenso detailliert offenzulegen haben, wie dies auch in der Schweiz mit dem neuen Lohnausweis erforderlich sein wird.</p>
    • Personenfreizügigkeit. Wettbewerbsverzerrung durch Entsende-Entschädigung

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