Fonds für Entschuldungen

ShortId
06.3498
Id
20063498
Updated
28.07.2023 12:03
Language
de
Title
Fonds für Entschuldungen
AdditionalIndexing
24;elektronisches Geld;Schuldennachlass;Kreditinstitut;Konsumkredit;Verschuldung;Fonds;Bank
1
  • L05K1101010201, Schuldennachlass
  • L04K11090203, Fonds
  • L04K11040305, Konsumkredit
  • L05K1104030102, Verschuldung
  • L04K11040104, Kreditinstitut
  • L06K110302010202, elektronisches Geld
  • L04K11040101, Bank
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit mehreren Jahren ist ein namhafter Anstieg der Zahl verschuldeter Haushalte und der Privatkonkurse zu verzeichnen. Diese Entwicklung ist einerseits der aggressiven Werbung zuzuschreiben, welche behauptet, dass es einfach sei, heute zu kaufen und morgen zu bezahlen, andererseits ist sie auf die neuen Finanzinstrumente (Leasing, Kreditkarten, Kundenkarten usw.) zurückzuführen, die, egal über welche Mittel die Konsumentinnen und Konsumenten wirklich verfügen, deren Kauflust steigern sollen. Angesichts des Ausmasses dieser Entwicklung wollen wir, dass Kreditkartenunternehmen und Finanzinstitute die sozialen Kosten tragen, die durch ihre bedenkenlose Kreditvergabe verursacht werden, und dass sie sich an der Entschuldung der Haushalte beteiligen, denn dies darf nicht die Aufgabe der öffentlichen Hand werden.</p>
  • <p>Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) in Kraft getreten. Es verlangt vom Kreditgeber die Durchführung einer Kreditfähigkeitsprüfung (Art. 28 KKG). Die nämliche Verpflichtung gilt auch beim Abschluss eines Leasingvertrags (Art. 29 KKG) und bei der Herausgabe einer Kredit- oder Kundenkarte (Art. 30 KKG). Der gewährte Kredit ist anschliessend der mit dem Konsumkreditgesetz geschaffenen Informationsstelle für Konsumkredit zu melden (Art. 25-27 KKG). Verstösst der Kreditgeber gegen die Kreditfähigkeitsprüfung und gegen die Meldepflicht, so drohen ihm der Verlust des Kapitals und der Zinsen (Art. 32 KKG). Damit verfügt die Schweiz, auch rechtsvergleichend, über ein sehr weitgehendes Instrumentarium, um Überschuldungssituationen vorzubeugen. Vor diesem Hintergrund besteht für den Bundesrat kein Anlass, die Kreditgeber zur Einrichtung eines Entschuldungsfonds zu verpflichten. Den nämlichen Standpunkt hat der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Motion 04.3640 Meier-Schatz "Kleinkreditgesetz. Mehr Schutz für junge Erwachsene" eingenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Einerseits wird für Konsumkredite immer aggressivere Werbung betrieben, und Finanzinstitute sowie andere Unternehmen geben immer mehr Kreditkarten aus, andererseits steigt die Zahl der verschuldeten Haushalte sowie der Privatkonkurse an. Ist der Bundesrat angesichts dieser Entwicklung bereit, einen Fonds für Entschuldungen zu äufnen, dessen Mittel von den Finanzinstituten und von den Konsumkreditunternehmen bereitgestellt wird, damit die Betroffenen darauf zurückgreifen und ihre Schulden innerhalb einer angemessenen Zeit tilgen können?</p>
  • Fonds für Entschuldungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit mehreren Jahren ist ein namhafter Anstieg der Zahl verschuldeter Haushalte und der Privatkonkurse zu verzeichnen. Diese Entwicklung ist einerseits der aggressiven Werbung zuzuschreiben, welche behauptet, dass es einfach sei, heute zu kaufen und morgen zu bezahlen, andererseits ist sie auf die neuen Finanzinstrumente (Leasing, Kreditkarten, Kundenkarten usw.) zurückzuführen, die, egal über welche Mittel die Konsumentinnen und Konsumenten wirklich verfügen, deren Kauflust steigern sollen. Angesichts des Ausmasses dieser Entwicklung wollen wir, dass Kreditkartenunternehmen und Finanzinstitute die sozialen Kosten tragen, die durch ihre bedenkenlose Kreditvergabe verursacht werden, und dass sie sich an der Entschuldung der Haushalte beteiligen, denn dies darf nicht die Aufgabe der öffentlichen Hand werden.</p>
    • <p>Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) in Kraft getreten. Es verlangt vom Kreditgeber die Durchführung einer Kreditfähigkeitsprüfung (Art. 28 KKG). Die nämliche Verpflichtung gilt auch beim Abschluss eines Leasingvertrags (Art. 29 KKG) und bei der Herausgabe einer Kredit- oder Kundenkarte (Art. 30 KKG). Der gewährte Kredit ist anschliessend der mit dem Konsumkreditgesetz geschaffenen Informationsstelle für Konsumkredit zu melden (Art. 25-27 KKG). Verstösst der Kreditgeber gegen die Kreditfähigkeitsprüfung und gegen die Meldepflicht, so drohen ihm der Verlust des Kapitals und der Zinsen (Art. 32 KKG). Damit verfügt die Schweiz, auch rechtsvergleichend, über ein sehr weitgehendes Instrumentarium, um Überschuldungssituationen vorzubeugen. Vor diesem Hintergrund besteht für den Bundesrat kein Anlass, die Kreditgeber zur Einrichtung eines Entschuldungsfonds zu verpflichten. Den nämlichen Standpunkt hat der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Motion 04.3640 Meier-Schatz "Kleinkreditgesetz. Mehr Schutz für junge Erwachsene" eingenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Einerseits wird für Konsumkredite immer aggressivere Werbung betrieben, und Finanzinstitute sowie andere Unternehmen geben immer mehr Kreditkarten aus, andererseits steigt die Zahl der verschuldeten Haushalte sowie der Privatkonkurse an. Ist der Bundesrat angesichts dieser Entwicklung bereit, einen Fonds für Entschuldungen zu äufnen, dessen Mittel von den Finanzinstituten und von den Konsumkreditunternehmen bereitgestellt wird, damit die Betroffenen darauf zurückgreifen und ihre Schulden innerhalb einer angemessenen Zeit tilgen können?</p>
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