Besteuerung von Schweizer Flugpersonal bei deutschen Flugunternehmen. Steuerausfälle in Millionenhöhe für die Schweiz?

ShortId
06.3507
Id
20063507
Updated
27.07.2023 19:17
Language
de
Title
Besteuerung von Schweizer Flugpersonal bei deutschen Flugunternehmen. Steuerausfälle in Millionenhöhe für die Schweiz?
AdditionalIndexing
24;Deutschland;Doppelbesteuerung;Steuererhebung;Schiffs- und Flugpersonal;Steuerveranlagung;Steuerübereinkommen;Luftverkehr;Verkehrsunternehmen;Steuerrecht
1
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L04K03010105, Deutschland
  • L05K1801020503, Schiffs- und Flugpersonal
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz-Deutschland werden Arbeitnehmende für Einkommen aus unselbstständiger Arbeit in einem Drittland in der Regel in dem Land besteuert, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Für das Flugpersonal im internationalen Flugverkehr sieht das DBA jedoch eine Ausnahme vor: Es wird in dem Land besteuert, "in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet" (Art. 15 Abs. 3 DBA).</p><p>Aufgrund des deutschen EStG ist in der Schweiz wohnhaftes Flugpersonal deutscher Flugunternehmen jedoch in Deutschland nur steuerpflichtig bezüglich Arbeitsleistungen, welche über deutschem Hoheitsgebiet stattgefunden haben.</p><p>Ab Januar 2007 wird Deutschland Artikel 49 EStG dahingehend ändern, dass ab diesem Zeitpunkt das Einkommen von Flugpersonal zu 100 Prozent unter die deutsche Steuerpflicht fallen soll, also auch für Lohnzahlungen für Arbeitszeit, die nicht über deutschem Hoheitsgebiet stattfindet. </p><p>In der Schweiz wohnhaftes Flugpersonal und ihre Familien nehmen jedoch vor allem staatliche Leistungen ihres Kantons und ihrer Gemeinde in Anspruch (und stimmen als Stimmberechtigte darüber ab!). Durch die erwähnte Gesetzesänderung werden sie diese Leistungen (Schulen, Verkehrswege, Verwaltung, Polizei, Militär, Sozialkosten usw.) aber nicht mehr mitfinanzieren.</p>
  • <p>Für die Umschreibung der Problematik wird auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Hubmann 06.3506 verwiesen.</p><p>1. Nach Angaben aus Kreisen des fliegenden Personals soll es sich um etwa 100 Personen handeln, die von der Neuregelung betroffen sind.</p><p>2. Das Ausmass der Steuerausfälle kann nicht beziffert werden, da dem Bund keine Zahlen darüber vorliegen, in welcher Höhe solche Personen in ihren jeweiligen Wohnsitzkantonen besteuert wurden.</p><p>3. Für die Beurteilung des Sachverhalts wird erneut auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Hubmann 06.3506 verwiesen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wir fragen den Bundesrat an:</p><p>1. Wie hoch ist die Zahl der in der Schweiz wohnhaften Personen, welche bei deutschen Flugunternehmen angestellt und somit dem DBA und dem deutschen Einkommens-Steuergesetz (EStG) unterstellt sind?</p><p>2. Wie hoch werden die Steuerausfälle sein, welche durch die Änderung von Artikel 49 EStG verursacht werden?</p><p>3. Wie beurteilt er diesen Sachverhalt?</p>
  • Besteuerung von Schweizer Flugpersonal bei deutschen Flugunternehmen. Steuerausfälle in Millionenhöhe für die Schweiz?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz-Deutschland werden Arbeitnehmende für Einkommen aus unselbstständiger Arbeit in einem Drittland in der Regel in dem Land besteuert, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Für das Flugpersonal im internationalen Flugverkehr sieht das DBA jedoch eine Ausnahme vor: Es wird in dem Land besteuert, "in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet" (Art. 15 Abs. 3 DBA).</p><p>Aufgrund des deutschen EStG ist in der Schweiz wohnhaftes Flugpersonal deutscher Flugunternehmen jedoch in Deutschland nur steuerpflichtig bezüglich Arbeitsleistungen, welche über deutschem Hoheitsgebiet stattgefunden haben.</p><p>Ab Januar 2007 wird Deutschland Artikel 49 EStG dahingehend ändern, dass ab diesem Zeitpunkt das Einkommen von Flugpersonal zu 100 Prozent unter die deutsche Steuerpflicht fallen soll, also auch für Lohnzahlungen für Arbeitszeit, die nicht über deutschem Hoheitsgebiet stattfindet. </p><p>In der Schweiz wohnhaftes Flugpersonal und ihre Familien nehmen jedoch vor allem staatliche Leistungen ihres Kantons und ihrer Gemeinde in Anspruch (und stimmen als Stimmberechtigte darüber ab!). Durch die erwähnte Gesetzesänderung werden sie diese Leistungen (Schulen, Verkehrswege, Verwaltung, Polizei, Militär, Sozialkosten usw.) aber nicht mehr mitfinanzieren.</p>
    • <p>Für die Umschreibung der Problematik wird auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Hubmann 06.3506 verwiesen.</p><p>1. Nach Angaben aus Kreisen des fliegenden Personals soll es sich um etwa 100 Personen handeln, die von der Neuregelung betroffen sind.</p><p>2. Das Ausmass der Steuerausfälle kann nicht beziffert werden, da dem Bund keine Zahlen darüber vorliegen, in welcher Höhe solche Personen in ihren jeweiligen Wohnsitzkantonen besteuert wurden.</p><p>3. Für die Beurteilung des Sachverhalts wird erneut auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Hubmann 06.3506 verwiesen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wir fragen den Bundesrat an:</p><p>1. Wie hoch ist die Zahl der in der Schweiz wohnhaften Personen, welche bei deutschen Flugunternehmen angestellt und somit dem DBA und dem deutschen Einkommens-Steuergesetz (EStG) unterstellt sind?</p><p>2. Wie hoch werden die Steuerausfälle sein, welche durch die Änderung von Artikel 49 EStG verursacht werden?</p><p>3. Wie beurteilt er diesen Sachverhalt?</p>
    • Besteuerung von Schweizer Flugpersonal bei deutschen Flugunternehmen. Steuerausfälle in Millionenhöhe für die Schweiz?

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