Erleichterte Einführung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen
- ShortId
-
06.3514
- Id
-
20063514
- Updated
-
28.07.2023 07:02
- Language
-
de
- Title
-
Erleichterte Einführung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen
- AdditionalIndexing
-
48;Bewilligung;Autonomie;Verkehrsberuhigung;Gemeinde;Fussweg;Tempo 30;Verkehrsrecht;Wohnzone;Lebensqualität;Gemeindestrasse
- 1
-
- L05K1802040201, Tempo 30
- L04K18020207, Verkehrsberuhigung
- L05K0102040701, Fussweg
- L06K010204010102, Wohnzone
- L05K1803010202, Gemeindestrasse
- L03K180204, Verkehrsrecht
- L05K0806010102, Bewilligung
- L06K080701020102, Autonomie
- L06K080701020106, Gemeinde
- L05K0109040202, Lebensqualität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In einem kürzlichen Urteil des Bundesgerichtes wurde festgestellt, dass in einem Wohnquartier in der Stadt St. Gallen die Voraussetzungen zur Reduktion der Geschwindigkeit gemäss Artikel 108 Absatz 2 SSV nicht gegeben seien. Die tiefe Verkehrsbelastung im Quartier führe einerseits dazu, dass keine besonderen Sicherheitsprobleme bestehen, andererseits seien auch die entsprechenden Lärmgrenzwerte der LSV nicht überschritten. Eine deutliche Mehrheit der Quartierbevölkerung hat vorher die Einführung von Tempo 30 im betroffenen Quartier begrüsst. </p><p>Das Urteil des Bundesgerichtes führt in der Konsequenz dazu, dass die Einführung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen in Wohnquartieren mit geringer Verkehrsbelastung erschwert wird. Dies ist auch deshalb unsinnig, weil gerade auf wenig belasteten Quartierstrassen das Spielen von Kindern laut Verkehrsrecht ausdrücklich gestattet ist. Zudem ist es in der Praxis untauglich, einzelne wenig belastete Quartierstrassen aus einer zusammenhängenden Zone herauszulösen. </p><p>Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) empfiehlt eine möglichst flächendeckende Einführung von Tempo 30 auf Quartierstrassen, abseits des übergeordneten Strassennetzes. Damit kann ein einfaches und für alle verständliches Verkehrsregime geschaffen werden. Viele Städte und Gemeinden haben in den letzten Jahren dieses System mit gutem Erfolg umgesetzt. Diese Praxis wird mit den bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere nach dem Urteil des Bundesgerichtes, erschwert. Der Handlungsspielraum der Städte und der Gemeinden sollte deshalb erweitert und die entsprechenden Regelungen im Verkehrsrecht sollten im beschriebenen Sinne angepasst werden.</p>
- <p>Wie der Motionär selber feststellt, haben im Laufe der letzten Jahre viele Städte und Gemeinden Tempo 30 auf Quartierstrassen eingeführt und damit ein einfaches und verständliches Verkehrsregime geschaffen. Diese Entwicklung wurde unter anderem auch dadurch möglich, dass der Bundesrat im Jahre 2001 im Sinne eines indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative "Strassen für alle" die Bundesbestimmungen für die Einführung von Tempo-30- und Begegnungszonen lockerte und insbesondere auf die bisher umfangreichen Vorschriften zu Zonengrösse und Strassentypen verzichtete. Während das Stimmvolk die Volksinitiative, die in der Stossrichtung eine flächendeckende Einführung von Tempo 30 innerorts vorsah, mit 79,7 Prozent verwarf, wurden die Vorschläge des Bundesrates und des UVEK im Anhörungsverfahren grossmehrheitlich gutgeheissen und gaben in den folgenden Jahren kaum Anlass zu Kritik. Dass in der Folge landesweit über 1200 neue Tempo-30-Zonen und rund 400 Begegnungszonen eingerichtet worden sind, lässt den Schluss zu, dass die bundesrechtlichen Voraussetzungen keine prohibitive Wirkung auf die Einführung der entsprechenden Verkehrsmassnahmen haben. Die Einführung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen wird wie bis anhin auch in Wohnquartieren mit geringer Verkehrsbelastung möglich sein, sofern dadurch die Sicherheit bestimmter Strassenbenützer erhöht oder eine übermässige Umweltbelastung vermindert werden kann. Die vom Bundesamt für Strassen herausgegebene Broschüre "Verkehrsberuhigung innerorts" gibt den verantwortlichen kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden Hinweise, welche verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um den Anliegen einer erhöhten Lebens- und Wohnqualität entgegenzukommen und letztlich gerecht zu werden.</p><p>Der vom Bundesgericht beurteilte Einzelfall, bei dem keine einzige Voraussetzung von Artikel 108 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) für die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erfüllt war, kann für sich allein nicht zum Anlass genommen werden, um die bundesrechtlichen Anforderungen für die Einführung von Tempo-30- und Begegnungszonen weiter zu vereinfachen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen zur Einführung von Zonen mit Tempobeschränkungen insbesondere in Wohnquartieren zu vereinfachen.</p>
- Erleichterte Einführung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In einem kürzlichen Urteil des Bundesgerichtes wurde festgestellt, dass in einem Wohnquartier in der Stadt St. Gallen die Voraussetzungen zur Reduktion der Geschwindigkeit gemäss Artikel 108 Absatz 2 SSV nicht gegeben seien. Die tiefe Verkehrsbelastung im Quartier führe einerseits dazu, dass keine besonderen Sicherheitsprobleme bestehen, andererseits seien auch die entsprechenden Lärmgrenzwerte der LSV nicht überschritten. Eine deutliche Mehrheit der Quartierbevölkerung hat vorher die Einführung von Tempo 30 im betroffenen Quartier begrüsst. </p><p>Das Urteil des Bundesgerichtes führt in der Konsequenz dazu, dass die Einführung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen in Wohnquartieren mit geringer Verkehrsbelastung erschwert wird. Dies ist auch deshalb unsinnig, weil gerade auf wenig belasteten Quartierstrassen das Spielen von Kindern laut Verkehrsrecht ausdrücklich gestattet ist. Zudem ist es in der Praxis untauglich, einzelne wenig belastete Quartierstrassen aus einer zusammenhängenden Zone herauszulösen. </p><p>Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) empfiehlt eine möglichst flächendeckende Einführung von Tempo 30 auf Quartierstrassen, abseits des übergeordneten Strassennetzes. Damit kann ein einfaches und für alle verständliches Verkehrsregime geschaffen werden. Viele Städte und Gemeinden haben in den letzten Jahren dieses System mit gutem Erfolg umgesetzt. Diese Praxis wird mit den bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere nach dem Urteil des Bundesgerichtes, erschwert. Der Handlungsspielraum der Städte und der Gemeinden sollte deshalb erweitert und die entsprechenden Regelungen im Verkehrsrecht sollten im beschriebenen Sinne angepasst werden.</p>
- <p>Wie der Motionär selber feststellt, haben im Laufe der letzten Jahre viele Städte und Gemeinden Tempo 30 auf Quartierstrassen eingeführt und damit ein einfaches und verständliches Verkehrsregime geschaffen. Diese Entwicklung wurde unter anderem auch dadurch möglich, dass der Bundesrat im Jahre 2001 im Sinne eines indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative "Strassen für alle" die Bundesbestimmungen für die Einführung von Tempo-30- und Begegnungszonen lockerte und insbesondere auf die bisher umfangreichen Vorschriften zu Zonengrösse und Strassentypen verzichtete. Während das Stimmvolk die Volksinitiative, die in der Stossrichtung eine flächendeckende Einführung von Tempo 30 innerorts vorsah, mit 79,7 Prozent verwarf, wurden die Vorschläge des Bundesrates und des UVEK im Anhörungsverfahren grossmehrheitlich gutgeheissen und gaben in den folgenden Jahren kaum Anlass zu Kritik. Dass in der Folge landesweit über 1200 neue Tempo-30-Zonen und rund 400 Begegnungszonen eingerichtet worden sind, lässt den Schluss zu, dass die bundesrechtlichen Voraussetzungen keine prohibitive Wirkung auf die Einführung der entsprechenden Verkehrsmassnahmen haben. Die Einführung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen wird wie bis anhin auch in Wohnquartieren mit geringer Verkehrsbelastung möglich sein, sofern dadurch die Sicherheit bestimmter Strassenbenützer erhöht oder eine übermässige Umweltbelastung vermindert werden kann. Die vom Bundesamt für Strassen herausgegebene Broschüre "Verkehrsberuhigung innerorts" gibt den verantwortlichen kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden Hinweise, welche verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um den Anliegen einer erhöhten Lebens- und Wohnqualität entgegenzukommen und letztlich gerecht zu werden.</p><p>Der vom Bundesgericht beurteilte Einzelfall, bei dem keine einzige Voraussetzung von Artikel 108 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) für die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erfüllt war, kann für sich allein nicht zum Anlass genommen werden, um die bundesrechtlichen Anforderungen für die Einführung von Tempo-30- und Begegnungszonen weiter zu vereinfachen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen zur Einführung von Zonen mit Tempobeschränkungen insbesondere in Wohnquartieren zu vereinfachen.</p>
- Erleichterte Einführung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen
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