Schlachttier- und Fleischkontrolle

ShortId
06.3515
Id
20063515
Updated
24.06.2025 23:54
Language
de
Title
Schlachttier- und Fleischkontrolle
AdditionalIndexing
55;Klein- und mittleres Unternehmen;Fleischindustrie;Gebühren;Schlachttier;tierärztliche Überwachung;Fleisch;Finanzierung;Lebensmittelkontrolle
1
  • L06K140103021001, tierärztliche Überwachung
  • L06K140101030401, Schlachttier
  • L04K14020501, Fleisch
  • L06K010506060201, Lebensmittelkontrolle
  • L03K110902, Finanzierung
  • L05K1107020401, Gebühren
  • L05K1402030102, Fleischindustrie
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 45 Absatz 2 LMG sieht vor, dass für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung Gebühren erhoben werden. Der Umfang der Kontrollen ist in einer EVD-Verordnung definiert (SR 817.190.1). Sodann ist im Rahmen der "AP 2011" eine Gebühr für die Kontrolle von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben vorgesehen (Übernahme EU-Gebührenregelung).</p><p>Gemäss Schätzungen reichen die aktuellen Gebührenansätze aus, um die Kontrollen in den Grossbetrieben zu finanzieren. Dagegen genügen sie in den kleinen und mittleren Betrieben nicht, weil entsprechend hohe Fixkosten und Wegentschädigungen anfallen, insbesondere weil das Obligatorium der Schlachttieruntersuchung in der Regel mindestens zwei Arbeitsgänge erfordert. Erschwerend ist, dass die Schlachtungen traditionell in den verschiedenen Anlagen zur gleichen Zeit stattfinden (z. B. Montag, 6 bis 8 Uhr). Dies verunmöglicht einen rationellen Einsatz der Kontrollorgane.</p><p>Daraus ergibt sich eine Differenz zwischen dem Erlös aus den erhobenen Gebühren und den Ausgaben (Löhne, Sozialabgaben, Spesen). Die öffentliche Hand ist in der Regel nicht bereit, diese Differenz zu tragen. Meistens entschädigt sie auch die Kontrolle der Betriebshygiene und die Tierseuchen- bzw. Tierschutzkomponente der Schlachttieruntersuchung nicht.</p><p>Als Folge davon zeichnet sich ab, dass die ab dem 1. Januar 2007 vorgeschriebenen Kontrollen (Auftragsverdoppelung) unvollständig durchgeführt werden, weil die Finanzierung nicht geregelt ist. Dies ist in Anbetracht von gesetzgeberischem Schutzauftrag und staatsvertraglicher Verpflichtung (EU) nicht zu verantworten. Eine Reduktion der Kontrollpflicht ist somit nicht möglich. Eine kostendeckende Tariferhöhung hätte für die mittleren und kleinen Betriebe eine prohibitive Wirkung.</p><p>Lokale und regionale Betriebe garantieren kurze Fahrzeiten und sind deshalb aus tierschützerischer Sicht von Vorteil. Auch ist ein weiteres Beispiel von Marktbereinigung via Gebühren zu verhindern.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen,</p><p>1. zu prüfen, wie die Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischkontrollen sichergestellt werden kann, dabei insbesondere:</p><p>- die Gebührenbefreiung für Schlachttieruntersuchungen;</p><p>- die Kostentragung durch den Bund;</p><p>- die Einzahlung der Gebühren in eine zentrale Kasse, aus der die Fleischinspektoren und -kontrolleure entschädigt werden;</p><p>- gewerbefreundliche Gebührengestaltung;</p><p>- die Erhöhung der Gebühren für Schlachtungen ausserhalb ordentlicher Schlachtzeiten.</p><p>2. dem Parlament gegebenenfalls Vorschläge für eine Revision der einschlägigen Bestimmungen zu unterbreiten.</p>
  • Schlachttier- und Fleischkontrolle
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 45 Absatz 2 LMG sieht vor, dass für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung Gebühren erhoben werden. Der Umfang der Kontrollen ist in einer EVD-Verordnung definiert (SR 817.190.1). Sodann ist im Rahmen der "AP 2011" eine Gebühr für die Kontrolle von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben vorgesehen (Übernahme EU-Gebührenregelung).</p><p>Gemäss Schätzungen reichen die aktuellen Gebührenansätze aus, um die Kontrollen in den Grossbetrieben zu finanzieren. Dagegen genügen sie in den kleinen und mittleren Betrieben nicht, weil entsprechend hohe Fixkosten und Wegentschädigungen anfallen, insbesondere weil das Obligatorium der Schlachttieruntersuchung in der Regel mindestens zwei Arbeitsgänge erfordert. Erschwerend ist, dass die Schlachtungen traditionell in den verschiedenen Anlagen zur gleichen Zeit stattfinden (z. B. Montag, 6 bis 8 Uhr). Dies verunmöglicht einen rationellen Einsatz der Kontrollorgane.</p><p>Daraus ergibt sich eine Differenz zwischen dem Erlös aus den erhobenen Gebühren und den Ausgaben (Löhne, Sozialabgaben, Spesen). Die öffentliche Hand ist in der Regel nicht bereit, diese Differenz zu tragen. Meistens entschädigt sie auch die Kontrolle der Betriebshygiene und die Tierseuchen- bzw. Tierschutzkomponente der Schlachttieruntersuchung nicht.</p><p>Als Folge davon zeichnet sich ab, dass die ab dem 1. Januar 2007 vorgeschriebenen Kontrollen (Auftragsverdoppelung) unvollständig durchgeführt werden, weil die Finanzierung nicht geregelt ist. Dies ist in Anbetracht von gesetzgeberischem Schutzauftrag und staatsvertraglicher Verpflichtung (EU) nicht zu verantworten. Eine Reduktion der Kontrollpflicht ist somit nicht möglich. Eine kostendeckende Tariferhöhung hätte für die mittleren und kleinen Betriebe eine prohibitive Wirkung.</p><p>Lokale und regionale Betriebe garantieren kurze Fahrzeiten und sind deshalb aus tierschützerischer Sicht von Vorteil. Auch ist ein weiteres Beispiel von Marktbereinigung via Gebühren zu verhindern.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen,</p><p>1. zu prüfen, wie die Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischkontrollen sichergestellt werden kann, dabei insbesondere:</p><p>- die Gebührenbefreiung für Schlachttieruntersuchungen;</p><p>- die Kostentragung durch den Bund;</p><p>- die Einzahlung der Gebühren in eine zentrale Kasse, aus der die Fleischinspektoren und -kontrolleure entschädigt werden;</p><p>- gewerbefreundliche Gebührengestaltung;</p><p>- die Erhöhung der Gebühren für Schlachtungen ausserhalb ordentlicher Schlachtzeiten.</p><p>2. dem Parlament gegebenenfalls Vorschläge für eine Revision der einschlägigen Bestimmungen zu unterbreiten.</p>
    • Schlachttier- und Fleischkontrolle

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