Doping. Gesetzesänderung und nationale Antidoping-Agentur?

ShortId
06.3516
Id
20063516
Updated
28.07.2023 13:24
Language
de
Title
Doping. Gesetzesänderung und nationale Antidoping-Agentur?
AdditionalIndexing
2841;Doping;strafbare Handlung;Berufsgeheimnis;Zusammenarbeit in Rechtsfragen;Arzt/Ärztin
1
  • L05K0101010202, Doping
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L05K0702040203, Berufsgeheimnis
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
  • L04K10010217, Zusammenarbeit in Rechtsfragen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bestimmungen zur Dopingbekämpfung im Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport traten auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Erhebungen des Bundesamts für Sport (Baspo) bei den zuständigen Untersuchungsbehörden über deren Anwendbarkeit haben einen Verbesserungsbedarf aufgezeigt. Am 22. September 2006 hat der Bundesrat beschlossen, das VBS mit der Ausarbeitung einer parlamentarischen Botschaft über den Beitritt zum internationalen Abkommen der Unesco gegen Doping und zur Schaffung einer nationalen Agentur für Dopingbekämpfung zu beauftragen. In diesem Zusammenhang sollen auch die gesetzlichen Massnahmen zur Dopingbekämpfung überprüft werden.</p><p>1./2. Zurzeit erarbeitet eine Expertengruppe im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der obenerwähnten Botschaft Lösungsvorschläge für verbesserte gesetzliche Massnahmen in der Dopingbekämpfung. Das Vernehmlassungsverfahren soll im zweiten Halbjahr 2007 stattfinden.</p><p>3. Gemäss Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport ist die Strafverfolgung gegen ein fehlbares Umfeld Sache der Kantone. Der Bundesrat hat keine Kenntnis von einer Untersuchung gegen das Phonak-Team aufgrund möglicher Verstösse gegen die Dopingbestimmungen.</p><p>4./5. Die erwähnte Expertengruppe hat den Auftrag, Vorschläge wie die Aufhebung des Arztgeheimnisses und die Verfolgung von fehlbaren, in Dopingmachenschaften verwickelten Ärzten wegen professionellem Fehlverhalten zu prüfen. </p><p>6. Die Zusammenführung der verschiedenen Aufgaben in der Dopingbekämpfung unter dem Dach einer nationalen Agentur zur Dopingbekämpfung könnte ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die künftige Dopingbekämpfung in der Schweiz sein. Der Bundesrat hat das VBS beauftragt, die Schaffung einer solchen Agentur zu prüfen. Dabei will der Bund nicht mehr Mittel verwenden als heute. Eine mögliche Agentur würde die bisherigen Aufgaben in den fünf Bereichen Dopingkontrollen, Information/Prävention, Forschung, internationale Zusammenarbeit und Aufgaben wie innerstaatliche Koordination übernehmen. Es ist nicht angedacht, der Agentur ebenfalls Befugnisse in der Untersuchung und Strafverfolgung gegen das Umfeld zu übertragen.</p><p>7. Die Unesco-Konvention gegen Doping gibt den entsprechenden Rahmen für die Unterzeichnerstaaten vor. Die Bestimmungen lassen aber zu, dass es auch in Zukunft keine Einheitslösung geben wird, sondern länderspezifische Ansätze.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bei der Dopingbekämpfung wurden in der Schweiz Massnahmen ergriffen, die es erlauben, nicht nur Athletinnen und Athleten, sondern auch ihr Umfeld zu bestrafen. Grundlagen dafür sind Artikel 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport, die Artikel 86, 87 und 88 des Heilmittelgesetzes (HMG) sowie die Artikel 58 und 59 des Strafgesetzbuches (StGB) für die Einziehung von Dopingmitteln und der aus deren Verkauf erzielten Vermögenswerte. Die Frage, ob bei positiv getesteten Athletinnen und Athleten der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllt ist, ist noch offen (vgl. M. Schubarth, Artikel erscheint noch).</p><p>Das geltende Verfahren ist unglaublich komplex. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass für Dopingkontrollen und Sanktionen gegenüber positiv getesteten Athletinnen und Athleten die Swiss Olympic Association zuständig ist, für die Verfolgung von Verstössen gegen das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport die Kantone und für Verstösse gegen das HMG der Bund. Athletinnen und Athleten werden im Falle einer positiven Dopingkontrolle gesperrt, ihr Umfeld hingegen, namentlich Ärztinnen und Ärzte, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie sportliche Leitung, wird fast nie verurteilt (F. Vouilloz, Jusletter 20. Februar 2006). Obwohl manchmal sogar das Leben der Sportlerinnen und Sportler gefährdet ist, scheitern die eingeleiteten Untersuchungen alle am Berufsgeheimnis.</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sollten nicht das Verfahren geändert und die Aufgaben der Sportverbände und diejenigen des Staates besser koordiniert werden?</p><p>2. Sollten nicht die Strafverfahren vereinheitlicht werden, die sich aus den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen ergeben, insbesondere:</p><p>a. indem künftig eine einzige Behörde die Verantwortung für die Kontrolle und die Anwendung der entsprechenden Gesetze trägt (z. B. die Bundesanwaltschaft)?</p><p>b. indem jedes Mal von Amtes wegen ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, wenn eine Sportlerin oder ein Sportler positiv getestet wurde, dies im Hinblick darauf, die Rolle des Umfelds und die Produktions- und Verteilwege zu klären?</p><p>3. Wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen das Schweizer Radteam Phonak ermittelt?</p><p>4. Sollte man nicht die geltenden gesetzlichen Bestimmungen dahingehend revidieren, dass die Aussage nicht mehr verweigert werden kann, u. a. durch eine Änderung der Bestimmungen zum Arztgeheimnis?</p><p>5. Sollte gegen Personen aus dem Gesundheitsbereich, die direkt in Dopingfälle verwickelt sind, nicht von Amtes wegen wegen Verletzung der Berufspflicht vorgegangen werden?</p><p>6. Welches ist die Aufgabe der zukünftigen nationalen Antidoping-Agentur?</p><p>7. Welche Massnahmen müssten ergriffen werden, um die gesetzlichen Bestimmungen zur Dopingbekämpfung in Europa und auf der ganzen Welt zu vereinheitlichen?</p>
  • Doping. Gesetzesänderung und nationale Antidoping-Agentur?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bestimmungen zur Dopingbekämpfung im Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport traten auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Erhebungen des Bundesamts für Sport (Baspo) bei den zuständigen Untersuchungsbehörden über deren Anwendbarkeit haben einen Verbesserungsbedarf aufgezeigt. Am 22. September 2006 hat der Bundesrat beschlossen, das VBS mit der Ausarbeitung einer parlamentarischen Botschaft über den Beitritt zum internationalen Abkommen der Unesco gegen Doping und zur Schaffung einer nationalen Agentur für Dopingbekämpfung zu beauftragen. In diesem Zusammenhang sollen auch die gesetzlichen Massnahmen zur Dopingbekämpfung überprüft werden.</p><p>1./2. Zurzeit erarbeitet eine Expertengruppe im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der obenerwähnten Botschaft Lösungsvorschläge für verbesserte gesetzliche Massnahmen in der Dopingbekämpfung. Das Vernehmlassungsverfahren soll im zweiten Halbjahr 2007 stattfinden.</p><p>3. Gemäss Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport ist die Strafverfolgung gegen ein fehlbares Umfeld Sache der Kantone. Der Bundesrat hat keine Kenntnis von einer Untersuchung gegen das Phonak-Team aufgrund möglicher Verstösse gegen die Dopingbestimmungen.</p><p>4./5. Die erwähnte Expertengruppe hat den Auftrag, Vorschläge wie die Aufhebung des Arztgeheimnisses und die Verfolgung von fehlbaren, in Dopingmachenschaften verwickelten Ärzten wegen professionellem Fehlverhalten zu prüfen. </p><p>6. Die Zusammenführung der verschiedenen Aufgaben in der Dopingbekämpfung unter dem Dach einer nationalen Agentur zur Dopingbekämpfung könnte ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die künftige Dopingbekämpfung in der Schweiz sein. Der Bundesrat hat das VBS beauftragt, die Schaffung einer solchen Agentur zu prüfen. Dabei will der Bund nicht mehr Mittel verwenden als heute. Eine mögliche Agentur würde die bisherigen Aufgaben in den fünf Bereichen Dopingkontrollen, Information/Prävention, Forschung, internationale Zusammenarbeit und Aufgaben wie innerstaatliche Koordination übernehmen. Es ist nicht angedacht, der Agentur ebenfalls Befugnisse in der Untersuchung und Strafverfolgung gegen das Umfeld zu übertragen.</p><p>7. Die Unesco-Konvention gegen Doping gibt den entsprechenden Rahmen für die Unterzeichnerstaaten vor. Die Bestimmungen lassen aber zu, dass es auch in Zukunft keine Einheitslösung geben wird, sondern länderspezifische Ansätze.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bei der Dopingbekämpfung wurden in der Schweiz Massnahmen ergriffen, die es erlauben, nicht nur Athletinnen und Athleten, sondern auch ihr Umfeld zu bestrafen. Grundlagen dafür sind Artikel 11f des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport, die Artikel 86, 87 und 88 des Heilmittelgesetzes (HMG) sowie die Artikel 58 und 59 des Strafgesetzbuches (StGB) für die Einziehung von Dopingmitteln und der aus deren Verkauf erzielten Vermögenswerte. Die Frage, ob bei positiv getesteten Athletinnen und Athleten der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllt ist, ist noch offen (vgl. M. Schubarth, Artikel erscheint noch).</p><p>Das geltende Verfahren ist unglaublich komplex. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass für Dopingkontrollen und Sanktionen gegenüber positiv getesteten Athletinnen und Athleten die Swiss Olympic Association zuständig ist, für die Verfolgung von Verstössen gegen das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport die Kantone und für Verstösse gegen das HMG der Bund. Athletinnen und Athleten werden im Falle einer positiven Dopingkontrolle gesperrt, ihr Umfeld hingegen, namentlich Ärztinnen und Ärzte, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie sportliche Leitung, wird fast nie verurteilt (F. Vouilloz, Jusletter 20. Februar 2006). Obwohl manchmal sogar das Leben der Sportlerinnen und Sportler gefährdet ist, scheitern die eingeleiteten Untersuchungen alle am Berufsgeheimnis.</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sollten nicht das Verfahren geändert und die Aufgaben der Sportverbände und diejenigen des Staates besser koordiniert werden?</p><p>2. Sollten nicht die Strafverfahren vereinheitlicht werden, die sich aus den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen ergeben, insbesondere:</p><p>a. indem künftig eine einzige Behörde die Verantwortung für die Kontrolle und die Anwendung der entsprechenden Gesetze trägt (z. B. die Bundesanwaltschaft)?</p><p>b. indem jedes Mal von Amtes wegen ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, wenn eine Sportlerin oder ein Sportler positiv getestet wurde, dies im Hinblick darauf, die Rolle des Umfelds und die Produktions- und Verteilwege zu klären?</p><p>3. Wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen das Schweizer Radteam Phonak ermittelt?</p><p>4. Sollte man nicht die geltenden gesetzlichen Bestimmungen dahingehend revidieren, dass die Aussage nicht mehr verweigert werden kann, u. a. durch eine Änderung der Bestimmungen zum Arztgeheimnis?</p><p>5. Sollte gegen Personen aus dem Gesundheitsbereich, die direkt in Dopingfälle verwickelt sind, nicht von Amtes wegen wegen Verletzung der Berufspflicht vorgegangen werden?</p><p>6. Welches ist die Aufgabe der zukünftigen nationalen Antidoping-Agentur?</p><p>7. Welche Massnahmen müssten ergriffen werden, um die gesetzlichen Bestimmungen zur Dopingbekämpfung in Europa und auf der ganzen Welt zu vereinheitlichen?</p>
    • Doping. Gesetzesänderung und nationale Antidoping-Agentur?

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