Qualität von ärztlichen Gutachten für die Invalidenversicherung

ShortId
06.3518
Id
20063518
Updated
14.11.2025 08:01
Language
de
Title
Qualität von ärztlichen Gutachten für die Invalidenversicherung
AdditionalIndexing
28;Privatversicherung;Invalidität;Qualitätssicherung;Interessenkonflikt;Expertise;Invalidenversicherung;Arbeitsunfähigkeit;Arzt/Ärztin
1
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L04K02020601, Expertise
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
  • L06K070205020203, Arbeitsunfähigkeit
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
  • L04K11100112, Privatversicherung
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
  • L05K0104010302, Invalidität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In schwierigen medizinischen Fällen gibt die Invalidenversicherung oder eine andere Versicherung Gutachten bei Gutachter-Instituten in Auftrag. In der Regel geht es dabei um die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Die Institute lassen den betreffenden Patienten von Spezialisten untersuchen und stellen gestützt auf deren Berichte ein Schlussgutachten zusammen, das Grundlage für die Berechnung des Versicherungsanspruches durch die Versicherung bildet. </p><p>In den Sendungen des "Kassensturz" vom 19. und 26. September 2006 wurde der Vorwurf erhoben, dass beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) in Basel in zwei Fällen im Schlussgutachten der Grad der Arbeitsfähigkeit manipuliert worden war. Das Institut hatte die Arbeitsfähigkeit in Abweichung von den Angaben der Untergutachter höher eingestuft, ohne mit diesen Rücksprache zu nehmen.</p>
  • <p>1. Im Jahr 2006 erstellten 15 medizinische Abklärungsstellen (Medas) - davon sechs private Institutionen - polydisziplinäre Gutachten für die IV. Die Rechtsform der Institution ist irrelevant. Entscheidend ist allein, ob die vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) geforderten qualitativen Anforderungen erfüllt werden können.</p><p>2. Die Institutionen melden sich beim BSV. Dieses prüft anhand von Gutachten der jeweiligen Institution, ob die geforderten Qualitätskriterien erfüllt werden und ob die Ausbildung der Ärzte den Anforderungen des BSV genügt. Gestützt auf diese Überprüfung entscheidet das BSV, ob mit der infrage stehenden Institution ein Vertrag abgeschlossen wird. Die medizinischen Strukturen der Medas müssen folgende Qualitätskriterien erfüllen: </p><p>- Die leitenden Ärzte haben Erfahrung in der Erstellung von Gutachten. </p><p>- Alle ärztlichen Mitarbeitenden verfügen über eine Weiterbildung zum Facharzt oder eine adäquate Weiterbildung gemäss FMH-Kriterien. </p><p>- Ärzte in Weiterbildung werden in sämtlichen Phasen der Entstehung des Gutachtens supervidiert. </p><p>- Die Ärzte betreiben eine kontinuierliche medizinische Fortbildung in Gutachterfragen und eine Fortbildung in Versicherungsmedizin.</p><p>3. Die Anzahl der für die IV zu erstellenden Gutachten ist je nach Institution unterschiedlich und ergibt sich aus den vor Ort verfügbaren Kapazitäten. Entsprechend wird die Anzahl der zu erstellenden Gutachten mit jeder Institution individuell vereinbart. Insgesamt wurden im Jahr 2005 rund 2500 Gutachten erstellt.</p><p>4. Für 2006 hat das BSV für jedes Gutachten einen Pauschalpreis von 9000 Franken festgelegt. Jede Institution rechnet die gelieferten Gutachten zu diesem Preis ab.</p><p>5. In den Verträgen mit den Medas wird ausdrücklich festgehalten, dass die begutachtenden Medizinalpersonen ihren Auftrag unabhängig und in freiem Ermessen erfüllen. In der medizinischen Meinungsbildung unterstehen sie keinem Einfluss seitens der Medas, des BSV oder der IV-Stellen. Die Medas haben weder Instruktionen der Durchführungsorgane der IV und der Aufsichtsbehörde (BSV) zu befolgen, noch sind sie diesen irgendwie untergeordnet.</p><p>Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat verschiedentlich festgehalten, dass der Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb einer Medas die erforderliche Unabhängigkeit der Medas bei der Erfüllung von Gutachteraufträgen gewährleistet. Auch die Tatsache, dass ein Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht ohne weiteres auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Nach Ansicht des Bundesrats sind deshalb keine Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unvoreingenommenheit einer Medas angebracht.</p><p>6. Die Erteilung oder Bezahlung von Gutachteraufträgen ist nicht von der Anzahl günstiger Gutachten für die IV abhängig. Die Medas haben keinen finanziellen Anreiz, Gutachten zu erstellen, welche Basis für eine Abweisung des Leistungsgesuches bilden, da solche Kriterien nicht zu den Qualitätsanforderungen einer Begutachtung gehören. Für den Begriff des unabhängigen Gutachters ist nicht entscheidend, dass der Gutachter nicht in einem Anstellungsverhältnis zu einem Versicherungsträger steht, sondern dass die begutachtenden Personen eine Facharztausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung besitzen. Aus diesem Grund sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, von den Gutachterstellen die Offenlegung allfälliger anderweitiger Tätigkeiten der Gutachter zu fordern.</p><p>7. In den zwischen dem BSV und den Medas vertraglich vereinbarten Regeln zum Qualitätsmanagement ist die fachliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber ausdrücklich festgeschrieben. Gemäss dieser Vereinbarung erfüllen die für die Medas tätigen Ärzte und Ärztinnen ihren gutachterlichen Auftrag unabhängig, in freiem Ermessen, nach bestem Wissen und Gewissen und unterstehen in ihrer Meinungsbildung keinem Einfluss irgendeiner Drittstelle. Die Medas arbeiten für das BSV und andere Versicherungen und tragen die ausschliessliche Verantwortung für die von ihnen angefertigten Gutachten.</p><p>8./9. Untergutachten bilden Bestandteil des Gesamtgutachtens und sind diesem beizulegen. Allfällige Abweichungen sind zu begründen. Die Abklärungsergebnisse werden mit der begutachteten Person in geeigneter Form vor Abfassung des Gesamtgutachtens besprochen.</p><p>10. Ein Gutachten muss eine zuverlässige Beurteilung des infrage stehenden Rechtsanspruches gestatten. Die Qualitätsanforderungen an ein Gutachten für die IV beinhalten Folgendes: Das Gutachten muss für die infrage stehenden Belange umfassend sein, es soll auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und in Kenntnis der Vorakten abgegeben werden. In der Darstellung und in der Beurteilung der medizinischen Situation muss es einleuchtend und nachvollziehbar sein. Die Schlussfolgerungen des ärztlichen Experten sind zudem zu begründen.</p><p>11. Die Legaldefinition des Begriffes Arbeitsunfähigkeit wird umschrieben als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit hat, beurteilt sich nach dem heutigen Wissens- und Erfahrungsstand der Medizin und wird durch ausführliche ärztliche Untersuchungen ermittelt. Bei Bedarf wird auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch standardisierte Tests vorgenommen. Weitere Informationen zu gesundheitlichen Ressourcen lassen sich z. B. auch aus den Abklärungen in beruflichen Abklärungsstellen (Befas) ableiten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Wie viele private Gutachter-Institute erhalten von der IV Aufträge?</p><p>2. Wer ist für die Auswahl der Gutachter-Institute zuständig, und welche qualitativen Kriterien gelten für die Zulassung als Gutachter-Institut?</p><p>3. Wie viele Gutachten erstellen die einzelnen Gutachterstellen jährlich?</p><p>4. Welcher jährliche Umsatz wird von den einzelnen Gutachterstellen durch die Gutachtenerstellung generiert? </p><p>5. In Instituten, die sich als unabhängig und neutral bezeichnen, arbeiten mitunter Vertrauensärzte diverser Privatversicherungen. Ist er ebenfalls der Meinung, dass dadurch Unabhängigkeit und Neutralität infrage gestellt werden?</p><p>6. Ist er diesbezüglich bereit, von den Gutachterstellen vollständige Transparenz zu fordern? </p><p>7. Wie wird gewährleistet, dass Gutachter-Institute, die finanziell von Aufträgen der Versicherungen abhängig sind, neutrale Expertisen erstellen und die Versicherten nicht benachteiligen?</p><p>8. Wie wird gewährleistet, dass abweichende Meinungen von Untergutachtern nicht unterschlagen werden? </p><p>9. Welche Regelung gilt für den Umgang mit abweichenden Beurteilungen in Untergutachen?</p><p>10. Welche - überprüfbaren - Qualitätsanforderungen gelten für die Abfassung von IV-Gutachten allgemein? </p><p>11. Gibt es standardisierte, nachvollziehbare Kriterien für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (einschliesslich psychischer Behinderungen)? Wenn ja, wie sehen diese aus?</p>
  • Qualität von ärztlichen Gutachten für die Invalidenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In schwierigen medizinischen Fällen gibt die Invalidenversicherung oder eine andere Versicherung Gutachten bei Gutachter-Instituten in Auftrag. In der Regel geht es dabei um die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Die Institute lassen den betreffenden Patienten von Spezialisten untersuchen und stellen gestützt auf deren Berichte ein Schlussgutachten zusammen, das Grundlage für die Berechnung des Versicherungsanspruches durch die Versicherung bildet. </p><p>In den Sendungen des "Kassensturz" vom 19. und 26. September 2006 wurde der Vorwurf erhoben, dass beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) in Basel in zwei Fällen im Schlussgutachten der Grad der Arbeitsfähigkeit manipuliert worden war. Das Institut hatte die Arbeitsfähigkeit in Abweichung von den Angaben der Untergutachter höher eingestuft, ohne mit diesen Rücksprache zu nehmen.</p>
    • <p>1. Im Jahr 2006 erstellten 15 medizinische Abklärungsstellen (Medas) - davon sechs private Institutionen - polydisziplinäre Gutachten für die IV. Die Rechtsform der Institution ist irrelevant. Entscheidend ist allein, ob die vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) geforderten qualitativen Anforderungen erfüllt werden können.</p><p>2. Die Institutionen melden sich beim BSV. Dieses prüft anhand von Gutachten der jeweiligen Institution, ob die geforderten Qualitätskriterien erfüllt werden und ob die Ausbildung der Ärzte den Anforderungen des BSV genügt. Gestützt auf diese Überprüfung entscheidet das BSV, ob mit der infrage stehenden Institution ein Vertrag abgeschlossen wird. Die medizinischen Strukturen der Medas müssen folgende Qualitätskriterien erfüllen: </p><p>- Die leitenden Ärzte haben Erfahrung in der Erstellung von Gutachten. </p><p>- Alle ärztlichen Mitarbeitenden verfügen über eine Weiterbildung zum Facharzt oder eine adäquate Weiterbildung gemäss FMH-Kriterien. </p><p>- Ärzte in Weiterbildung werden in sämtlichen Phasen der Entstehung des Gutachtens supervidiert. </p><p>- Die Ärzte betreiben eine kontinuierliche medizinische Fortbildung in Gutachterfragen und eine Fortbildung in Versicherungsmedizin.</p><p>3. Die Anzahl der für die IV zu erstellenden Gutachten ist je nach Institution unterschiedlich und ergibt sich aus den vor Ort verfügbaren Kapazitäten. Entsprechend wird die Anzahl der zu erstellenden Gutachten mit jeder Institution individuell vereinbart. Insgesamt wurden im Jahr 2005 rund 2500 Gutachten erstellt.</p><p>4. Für 2006 hat das BSV für jedes Gutachten einen Pauschalpreis von 9000 Franken festgelegt. Jede Institution rechnet die gelieferten Gutachten zu diesem Preis ab.</p><p>5. In den Verträgen mit den Medas wird ausdrücklich festgehalten, dass die begutachtenden Medizinalpersonen ihren Auftrag unabhängig und in freiem Ermessen erfüllen. In der medizinischen Meinungsbildung unterstehen sie keinem Einfluss seitens der Medas, des BSV oder der IV-Stellen. Die Medas haben weder Instruktionen der Durchführungsorgane der IV und der Aufsichtsbehörde (BSV) zu befolgen, noch sind sie diesen irgendwie untergeordnet.</p><p>Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat verschiedentlich festgehalten, dass der Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb einer Medas die erforderliche Unabhängigkeit der Medas bei der Erfüllung von Gutachteraufträgen gewährleistet. Auch die Tatsache, dass ein Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht ohne weiteres auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Nach Ansicht des Bundesrats sind deshalb keine Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unvoreingenommenheit einer Medas angebracht.</p><p>6. Die Erteilung oder Bezahlung von Gutachteraufträgen ist nicht von der Anzahl günstiger Gutachten für die IV abhängig. Die Medas haben keinen finanziellen Anreiz, Gutachten zu erstellen, welche Basis für eine Abweisung des Leistungsgesuches bilden, da solche Kriterien nicht zu den Qualitätsanforderungen einer Begutachtung gehören. Für den Begriff des unabhängigen Gutachters ist nicht entscheidend, dass der Gutachter nicht in einem Anstellungsverhältnis zu einem Versicherungsträger steht, sondern dass die begutachtenden Personen eine Facharztausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung besitzen. Aus diesem Grund sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, von den Gutachterstellen die Offenlegung allfälliger anderweitiger Tätigkeiten der Gutachter zu fordern.</p><p>7. In den zwischen dem BSV und den Medas vertraglich vereinbarten Regeln zum Qualitätsmanagement ist die fachliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber ausdrücklich festgeschrieben. Gemäss dieser Vereinbarung erfüllen die für die Medas tätigen Ärzte und Ärztinnen ihren gutachterlichen Auftrag unabhängig, in freiem Ermessen, nach bestem Wissen und Gewissen und unterstehen in ihrer Meinungsbildung keinem Einfluss irgendeiner Drittstelle. Die Medas arbeiten für das BSV und andere Versicherungen und tragen die ausschliessliche Verantwortung für die von ihnen angefertigten Gutachten.</p><p>8./9. Untergutachten bilden Bestandteil des Gesamtgutachtens und sind diesem beizulegen. Allfällige Abweichungen sind zu begründen. Die Abklärungsergebnisse werden mit der begutachteten Person in geeigneter Form vor Abfassung des Gesamtgutachtens besprochen.</p><p>10. Ein Gutachten muss eine zuverlässige Beurteilung des infrage stehenden Rechtsanspruches gestatten. Die Qualitätsanforderungen an ein Gutachten für die IV beinhalten Folgendes: Das Gutachten muss für die infrage stehenden Belange umfassend sein, es soll auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und in Kenntnis der Vorakten abgegeben werden. In der Darstellung und in der Beurteilung der medizinischen Situation muss es einleuchtend und nachvollziehbar sein. Die Schlussfolgerungen des ärztlichen Experten sind zudem zu begründen.</p><p>11. Die Legaldefinition des Begriffes Arbeitsunfähigkeit wird umschrieben als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit hat, beurteilt sich nach dem heutigen Wissens- und Erfahrungsstand der Medizin und wird durch ausführliche ärztliche Untersuchungen ermittelt. Bei Bedarf wird auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch standardisierte Tests vorgenommen. Weitere Informationen zu gesundheitlichen Ressourcen lassen sich z. B. auch aus den Abklärungen in beruflichen Abklärungsstellen (Befas) ableiten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Wie viele private Gutachter-Institute erhalten von der IV Aufträge?</p><p>2. Wer ist für die Auswahl der Gutachter-Institute zuständig, und welche qualitativen Kriterien gelten für die Zulassung als Gutachter-Institut?</p><p>3. Wie viele Gutachten erstellen die einzelnen Gutachterstellen jährlich?</p><p>4. Welcher jährliche Umsatz wird von den einzelnen Gutachterstellen durch die Gutachtenerstellung generiert? </p><p>5. In Instituten, die sich als unabhängig und neutral bezeichnen, arbeiten mitunter Vertrauensärzte diverser Privatversicherungen. Ist er ebenfalls der Meinung, dass dadurch Unabhängigkeit und Neutralität infrage gestellt werden?</p><p>6. Ist er diesbezüglich bereit, von den Gutachterstellen vollständige Transparenz zu fordern? </p><p>7. Wie wird gewährleistet, dass Gutachter-Institute, die finanziell von Aufträgen der Versicherungen abhängig sind, neutrale Expertisen erstellen und die Versicherten nicht benachteiligen?</p><p>8. Wie wird gewährleistet, dass abweichende Meinungen von Untergutachtern nicht unterschlagen werden? </p><p>9. Welche Regelung gilt für den Umgang mit abweichenden Beurteilungen in Untergutachen?</p><p>10. Welche - überprüfbaren - Qualitätsanforderungen gelten für die Abfassung von IV-Gutachten allgemein? </p><p>11. Gibt es standardisierte, nachvollziehbare Kriterien für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (einschliesslich psychischer Behinderungen)? Wenn ja, wie sehen diese aus?</p>
    • Qualität von ärztlichen Gutachten für die Invalidenversicherung

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