Lesbare Abstimmungsunterlagen auch für Menschen mit Sehbehinderung
- ShortId
-
06.3520
- Id
-
20063520
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Lesbare Abstimmungsunterlagen auch für Menschen mit Sehbehinderung
- AdditionalIndexing
-
04;
- 1
-
- L06K080102010201, Abstimmungserläuterungen
- L04K01040201, Behinderte/r
- L06K010402010101, Sehbehinderte/r
- L05K0802030701, Meinungsbildung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die von der Interpellantin aufgeworfenen Fragen betreffen einerseits die typografische Gestaltung der Abstimmungserläuterungen des Bundesrats und anderseits den barrierefreien Zugang von Sehschwachen bzw. -behinderten zu den Abstimmungserläuterungen und andern Informationen des Bundes. Der Bundesrat nimmt dazu wie folgt Stellung:</p><p>Der Bundesrat teilt die Meinung, dass der Zugang zu allen für die Öffentlichkeit bestimmten amtlichen Informationen und Dokumenten barrierefrei gewährt werden muss. Der Bundesrat hat in der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiV) verdeutlicht, was darunter für die Bundesbehörden zu verstehen ist. Die Verordnung verpflichtet die Behörden des Bundes, ihre Dienstleistungen Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen (Art. 9 BehiV). </p><p>Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und die Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) regeln auch, was Behindertengerechtigkeit hinsichtlich der Angebote im Internet bedeutet (vgl. Art. 14 Abs. 2 BehiG und Art. 10 BehiV). Die Bundeskanzlei und der Informatikrat Bund haben die dazu notwendigen Richtlinien erlassen. Die Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Websites wurden von einer Expertenkommission des Bundes, der Stiftung "Zugang für alle" und weiteren Experten ausgearbeitet und am 23. Mai 2005 vom Informatikrat Bund verabschiedet. </p><p>Dieser Standard schreibt vor, dass alle Websites des Bundes (Kreise 1 und 2), die neu erstellt werden, die Konformitätsstufe AA der internationalen Zugänglichkeits-Richtlinien WCAG 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines) erreichen müssen. Bestehende Websites müssen bis zum 31. Dezember 2006 ebenfalls diese Konformität erreichen. In diesem Zusammenhang hat die Bundeskanzlei den Auftrag erhalten, zusätzliche Massnahmen im Bereich der Barrierefreiheit zu prüfen. Insbesondere soll die Einhaltung der obenerwähnten Richtlinien regelmässig überprüft werden. </p><p>Die Abstimmungserläuterungen des Bundesrats sowie die Angebote zu den eidgenössischen Wahlen sollen zudem künftig vermehrt elektronisch angeboten werden. Die Bundeskanzlei erarbeitet derzeit ein entsprechendes Konzept, das den Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Websites besonders Rechnung trägt. Der Bundesrat ist darüber hinaus bereit, die Bundeskanzlei zu beauftragen, für Sehbehinderte den Zugang zu den Inhalten der Abstimmungserläuterungen durch geeignete Massnahmen zu erleichtern.</p>
- <p>Das "Bundesbüchlein" enthält wichtige Informationen und Erläuterungen des Bundesrates zu den eidgenössischen Abstimmungsvorlagen und bildet so eine wesentliche Grundlage für die Meinungsbildung der Stimmbevölkerung. In der Schweiz leben rund 100 000 Menschen mit Sehbehinderung. Für sie und viele weitere, vorab ältere Personen ist die Kleinschrift des "Bundesbüchleins" nicht oder nur mit grosser Mühe und oft unzumutbarem Aufwand lesbar. Besonders problematisch ist dies, da für einen Grossteil dieser Personengruppe auch Zeitungen in zu kleiner Schrift verfasst sind. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Die direktdemokratische Mitbestimmung ist ein wichtiger Pfeiler unseres politischen Systems, der Informationszugang deshalb - nicht nur, aber insbesondere vor Urnengängen - zentral. Hält er die heutige, oben geschilderte Situation ebenfalls für problematisch und unbefriedigend?</p><p>2. Der Bund ist bei Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu Massnahmen verpflichtet (Art. 2 Abs. 4; Art. 3 Bst. e; Art. 5; Art. 8 Abs. 1; Art. 14 Abs. 1 BehiG). Ist der Bundesrat ebenfalls der Meinung, dass Menschen mit Sehbehinderungen heute benachteiligt werden angesichts der Unlesbarkeit der Abstimmungsunterlagen?</p><p>3. Die Blindenbibliothek in Zürich stellt CDs mit Informationen zu den Abstimmungen zur Verfügung. Kann sich der Bund vorstellen, ebenfalls einen barrierefreien elektronischen Dienst anzubieten für Menschen, denen die Lektüre der schriftlichen Abstimmungsunterlagen nicht möglich ist? Das heute als PDF auf der Verwaltungshomepage verfügbare Bundesbüchlein genügt diesen Anforderungen nicht.</p><p>4. Da weder die Verfügbarkeit eines Computers, der die Einstellung beliebig grosser Schriften erlaubt, noch die entsprechenden Anwenderinnen- und Anwender-Kenntnisse als Voraussetzung gelten dürfen beim Recht auf die zur Ausübung des Stimmrechts notwendigen Informationen (Art. 11 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte), sind daneben - zumindest in einer Übergangsphase - weitere Massnahmen zu prüfen. Ist der Bundesrat/die Bundeskanzlei bereit, eine kleine Auflage des "Bundesbüchleins" in der von Sehbehindertenverbänden empfohlenen Schrift Arial, Grösse 16, zu drucken und diese bei Bedarf auf einmalige Bestellung hin unentgeltlich abzugeben?</p><p>5. Welche anderen Massnahmen plant der Bund, um den unbenachteiligten Zugang zu Informationen zu gewährleisten?</p>
- Lesbare Abstimmungsunterlagen auch für Menschen mit Sehbehinderung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die von der Interpellantin aufgeworfenen Fragen betreffen einerseits die typografische Gestaltung der Abstimmungserläuterungen des Bundesrats und anderseits den barrierefreien Zugang von Sehschwachen bzw. -behinderten zu den Abstimmungserläuterungen und andern Informationen des Bundes. Der Bundesrat nimmt dazu wie folgt Stellung:</p><p>Der Bundesrat teilt die Meinung, dass der Zugang zu allen für die Öffentlichkeit bestimmten amtlichen Informationen und Dokumenten barrierefrei gewährt werden muss. Der Bundesrat hat in der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiV) verdeutlicht, was darunter für die Bundesbehörden zu verstehen ist. Die Verordnung verpflichtet die Behörden des Bundes, ihre Dienstleistungen Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen (Art. 9 BehiV). </p><p>Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und die Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) regeln auch, was Behindertengerechtigkeit hinsichtlich der Angebote im Internet bedeutet (vgl. Art. 14 Abs. 2 BehiG und Art. 10 BehiV). Die Bundeskanzlei und der Informatikrat Bund haben die dazu notwendigen Richtlinien erlassen. Die Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Websites wurden von einer Expertenkommission des Bundes, der Stiftung "Zugang für alle" und weiteren Experten ausgearbeitet und am 23. Mai 2005 vom Informatikrat Bund verabschiedet. </p><p>Dieser Standard schreibt vor, dass alle Websites des Bundes (Kreise 1 und 2), die neu erstellt werden, die Konformitätsstufe AA der internationalen Zugänglichkeits-Richtlinien WCAG 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines) erreichen müssen. Bestehende Websites müssen bis zum 31. Dezember 2006 ebenfalls diese Konformität erreichen. In diesem Zusammenhang hat die Bundeskanzlei den Auftrag erhalten, zusätzliche Massnahmen im Bereich der Barrierefreiheit zu prüfen. Insbesondere soll die Einhaltung der obenerwähnten Richtlinien regelmässig überprüft werden. </p><p>Die Abstimmungserläuterungen des Bundesrats sowie die Angebote zu den eidgenössischen Wahlen sollen zudem künftig vermehrt elektronisch angeboten werden. Die Bundeskanzlei erarbeitet derzeit ein entsprechendes Konzept, das den Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Websites besonders Rechnung trägt. Der Bundesrat ist darüber hinaus bereit, die Bundeskanzlei zu beauftragen, für Sehbehinderte den Zugang zu den Inhalten der Abstimmungserläuterungen durch geeignete Massnahmen zu erleichtern.</p>
- <p>Das "Bundesbüchlein" enthält wichtige Informationen und Erläuterungen des Bundesrates zu den eidgenössischen Abstimmungsvorlagen und bildet so eine wesentliche Grundlage für die Meinungsbildung der Stimmbevölkerung. In der Schweiz leben rund 100 000 Menschen mit Sehbehinderung. Für sie und viele weitere, vorab ältere Personen ist die Kleinschrift des "Bundesbüchleins" nicht oder nur mit grosser Mühe und oft unzumutbarem Aufwand lesbar. Besonders problematisch ist dies, da für einen Grossteil dieser Personengruppe auch Zeitungen in zu kleiner Schrift verfasst sind. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Die direktdemokratische Mitbestimmung ist ein wichtiger Pfeiler unseres politischen Systems, der Informationszugang deshalb - nicht nur, aber insbesondere vor Urnengängen - zentral. Hält er die heutige, oben geschilderte Situation ebenfalls für problematisch und unbefriedigend?</p><p>2. Der Bund ist bei Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu Massnahmen verpflichtet (Art. 2 Abs. 4; Art. 3 Bst. e; Art. 5; Art. 8 Abs. 1; Art. 14 Abs. 1 BehiG). Ist der Bundesrat ebenfalls der Meinung, dass Menschen mit Sehbehinderungen heute benachteiligt werden angesichts der Unlesbarkeit der Abstimmungsunterlagen?</p><p>3. Die Blindenbibliothek in Zürich stellt CDs mit Informationen zu den Abstimmungen zur Verfügung. Kann sich der Bund vorstellen, ebenfalls einen barrierefreien elektronischen Dienst anzubieten für Menschen, denen die Lektüre der schriftlichen Abstimmungsunterlagen nicht möglich ist? Das heute als PDF auf der Verwaltungshomepage verfügbare Bundesbüchlein genügt diesen Anforderungen nicht.</p><p>4. Da weder die Verfügbarkeit eines Computers, der die Einstellung beliebig grosser Schriften erlaubt, noch die entsprechenden Anwenderinnen- und Anwender-Kenntnisse als Voraussetzung gelten dürfen beim Recht auf die zur Ausübung des Stimmrechts notwendigen Informationen (Art. 11 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte), sind daneben - zumindest in einer Übergangsphase - weitere Massnahmen zu prüfen. Ist der Bundesrat/die Bundeskanzlei bereit, eine kleine Auflage des "Bundesbüchleins" in der von Sehbehindertenverbänden empfohlenen Schrift Arial, Grösse 16, zu drucken und diese bei Bedarf auf einmalige Bestellung hin unentgeltlich abzugeben?</p><p>5. Welche anderen Massnahmen plant der Bund, um den unbenachteiligten Zugang zu Informationen zu gewährleisten?</p>
- Lesbare Abstimmungsunterlagen auch für Menschen mit Sehbehinderung
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