Fragen zur Mehrwertsteuer
- ShortId
-
06.3523
- Id
-
20063523
- Updated
-
28.07.2023 08:33
- Language
-
de
- Title
-
Fragen zur Mehrwertsteuer
- AdditionalIndexing
-
24;Eidgenössische Steuerverwaltung;Verordnung;Verwaltungsformalität;Steuererhebung;Vollzug von Beschlüssen;Mehrwertsteuer
- 1
-
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L05K0503010103, Verordnung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K08060113, Verwaltungsformalität
- L04K08040507, Eidgenössische Steuerverwaltung
- L04K11070602, Steuererhebung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Eine Untersuchung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK, Kontrolle der Mehrwertsteuer, Dezember 2005) zeigt auf, dass 84 Prozent der Steuerkorrekturen, welche die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei Kontrollen vornimmt, auf Umsatzdifferenzen (58 Prozent) und fälschlicherweise geltend gemachte Vorsteuern (26 Prozent) zurückzuführen sind. Umsatzdifferenzen ergeben sich, wenn erzielte steuerbare Umsätze zu Unrecht nicht deklariert worden sind. Vorsteuerkorrekturen sind nötig, wenn eingekaufte, mit Steuer belastete Leistungen gar nicht für steuerbare Zwecke verwendet worden sind.</p><p>Steuernachbelastungen aufgrund sogenannter formeller Fehler sind namentlich bei den Vorsteuern denkbar, und zwar dann, wenn einer steuerpflichtigen Person der Vorsteuerabzug verweigert wird, weil ihre Belege den Anforderungen des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) nicht genügen. Im Rahmen der externen Kontrolle von mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen ergeben sich Steuernachbelastungen in Höhe von jährlich rund 400 Millionen Franken. Gemäss einer Schätzung der ESTV sind etwa 5 Prozent aller Nachbelastungen auf formelle Fehler der Steuerpflichtigen zurückzuführen. Insgesamt können die Steuereinnahmen wegen Nichtbeachtens formeller Anforderungen des Gesetzgebers auf jährlich rund 20 Millionen Franken geschätzt werden. Seit der Einführung der Mehrwertsteuer per 1. Januar 1995 dürfte der Bund deswegen rund 150 bis 200 Millionen Franken eingenommen haben.</p><p>Aufgrund der geltenden gesetzlichen Grundlagen war die ESTV bisher gehalten, auch wegen Nichtbeachtens von gesetzlichen Formvorschriften Nachbelastungen vorzunehmen. So sieht das MWSTG ausdrücklich vor, dass z. B. eine Vorsteuer u. a. nur dann geltend gemacht werden kann, wenn eine Rechnung vorliegt, welche alle gesetzlichen Angaben enthält. Das haben auch die Steuerrekurskommission und das Bundesgericht wiederholt bestätigt. Erst mit Artikel 45a der Verordnung zum MWSTG (MWSTGV), welcher auf den 1. Juli 2006 in Kraft getreten ist, änderte die Rechtslage. Im Rahmen der aktuellen Reform des Mehrwertsteuergesetzes ist im Übrigen vorgesehen, bereits im Gesetz selber pragmatischere Lösungen einzuführen.</p><p>2. Ende Oktober 2006 ist eine umfassende Praxismitteilung der ESTV zu Artikel 45a MWSTGV im Internet veröffentlicht worden. Diese Mitteilung wurde in Zusammenarbeit mit dem MWST-Konsultativgremium erarbeitet (dazu Ziffer 4).</p><p>3. Grundsätzlich wird jede Mehrwertsteuerpraxis, die für die Steuerpflichtigen von Interesse und Bedeutung ist, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sobald Praxisänderungen beschlossen sind, werden sie auf dem Internet aufgeschaltet und publiziert. Die ESTV verfügt sodann - wie jede andere Verwaltung und jede Unternehmung - über Weisungen der Vorgesetzten an ihre Mitarbeitenden betreffend interne Dienstabläufe. Derartige Arbeitsanweisungen (z. B. über die Führung der Mitarbeitenden oder die Durchführung einer Steuerkontrolle) tangieren die Steuerpflichtigen aber nicht und werden deshalb nicht veröffentlicht.</p><p>4. Der Bundesrat prüft gegenwärtig, ob das Konsultativgremium zu einer ausserparlamentarischen Kommission im Sinne der Verordnung vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes aufgewertet werden soll. Eine Konsequenz davon wäre, dass die Mitglieder des Konsultativgremiums durch den Bundesrat gewählt würden. Die Zusammenarbeit zwischen Konsultativgremium und Verwaltung trägt aber bereits heute Früchte. Insbesondere wird das Konsultativgremium umfassender in Tätigkeiten der ESTV einbezogen, als es die Geschäftsordnung vorsieht. So wurden dem Konsultativgremium beispielsweise die Unterlagen zur Vernehmlassungsvorlage über die aktuelle Reform des Mehrwertsteuergesetzes bereits zum Zeitpunkt der bundesinternen Ämterkonsultation zur Stellungnahme zugestellt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Praxis zur Mehrwertsteuer hat in der Vergangenheit viel zur Staatsverdrossenheit der Steuerpflichtigen und zum Misstrauen gegenüber der Verwaltung beigetragen. </p><p>Deshalb hat der Bundesrat mit Bericht über die Verbesserungen der Mehrwertsteuer (zehn Jahre Mehrwertsteuer) vom 27. Januar 2005 einem Postulat von alt Nationalrat Raggenbass Rechnung getragen und gewichtige Verbesserungen bei der Mehrwertsteuer in Aussicht gestellt. Einige dieser Vorhaben wurden bereits umgesetzt (Praxisänderungen per 1. Januar 2005 und 1. Juli 2005). Nun hat der Bundesrat mit Wirkung ab 1. Juli 2006 die Mehrwertsteuer-Verordnung mit dem Ziel geändert, die regelmässigen Klagen von Unternehmen zur Komplexität und dem übermässigen Formalismus einzudämmen. Kernstück dieser Änderungen ist der Pragmatismusartikel. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Wie viel hat der Bund seit der Einführung der Mehrwertsteuer an Steuernachbelastungen wegen formeller Fehler der Steuerpflichtigen eingenommen, die ihm materiell gar nicht entgangen sind, weil gar kein Steuerausfall entstanden war? </p><p>2. Welche Massnahmen hat er eingeleitet, um sicherzugehen, dass der Pragmatismusartikel von der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch umgesetzt und die Revisionspraxis weniger formalistisch ausgeübt wird? </p><p>3. Bestehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung interne Verwaltungsanordnungen über die Praxis zur Mehrwertsteuer, welche den Steuerpflichtigen nicht zugänglich sind? Wenn ja, welche? </p><p>4. Ist er bereit, das sogenannte Konsultativgremium aufzuwerten, mit dem Ziel, die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Steuerverwaltung und Steuerpflichtigen zu fördern.</p>
- Fragen zur Mehrwertsteuer
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Eine Untersuchung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK, Kontrolle der Mehrwertsteuer, Dezember 2005) zeigt auf, dass 84 Prozent der Steuerkorrekturen, welche die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei Kontrollen vornimmt, auf Umsatzdifferenzen (58 Prozent) und fälschlicherweise geltend gemachte Vorsteuern (26 Prozent) zurückzuführen sind. Umsatzdifferenzen ergeben sich, wenn erzielte steuerbare Umsätze zu Unrecht nicht deklariert worden sind. Vorsteuerkorrekturen sind nötig, wenn eingekaufte, mit Steuer belastete Leistungen gar nicht für steuerbare Zwecke verwendet worden sind.</p><p>Steuernachbelastungen aufgrund sogenannter formeller Fehler sind namentlich bei den Vorsteuern denkbar, und zwar dann, wenn einer steuerpflichtigen Person der Vorsteuerabzug verweigert wird, weil ihre Belege den Anforderungen des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) nicht genügen. Im Rahmen der externen Kontrolle von mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen ergeben sich Steuernachbelastungen in Höhe von jährlich rund 400 Millionen Franken. Gemäss einer Schätzung der ESTV sind etwa 5 Prozent aller Nachbelastungen auf formelle Fehler der Steuerpflichtigen zurückzuführen. Insgesamt können die Steuereinnahmen wegen Nichtbeachtens formeller Anforderungen des Gesetzgebers auf jährlich rund 20 Millionen Franken geschätzt werden. Seit der Einführung der Mehrwertsteuer per 1. Januar 1995 dürfte der Bund deswegen rund 150 bis 200 Millionen Franken eingenommen haben.</p><p>Aufgrund der geltenden gesetzlichen Grundlagen war die ESTV bisher gehalten, auch wegen Nichtbeachtens von gesetzlichen Formvorschriften Nachbelastungen vorzunehmen. So sieht das MWSTG ausdrücklich vor, dass z. B. eine Vorsteuer u. a. nur dann geltend gemacht werden kann, wenn eine Rechnung vorliegt, welche alle gesetzlichen Angaben enthält. Das haben auch die Steuerrekurskommission und das Bundesgericht wiederholt bestätigt. Erst mit Artikel 45a der Verordnung zum MWSTG (MWSTGV), welcher auf den 1. Juli 2006 in Kraft getreten ist, änderte die Rechtslage. Im Rahmen der aktuellen Reform des Mehrwertsteuergesetzes ist im Übrigen vorgesehen, bereits im Gesetz selber pragmatischere Lösungen einzuführen.</p><p>2. Ende Oktober 2006 ist eine umfassende Praxismitteilung der ESTV zu Artikel 45a MWSTGV im Internet veröffentlicht worden. Diese Mitteilung wurde in Zusammenarbeit mit dem MWST-Konsultativgremium erarbeitet (dazu Ziffer 4).</p><p>3. Grundsätzlich wird jede Mehrwertsteuerpraxis, die für die Steuerpflichtigen von Interesse und Bedeutung ist, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sobald Praxisänderungen beschlossen sind, werden sie auf dem Internet aufgeschaltet und publiziert. Die ESTV verfügt sodann - wie jede andere Verwaltung und jede Unternehmung - über Weisungen der Vorgesetzten an ihre Mitarbeitenden betreffend interne Dienstabläufe. Derartige Arbeitsanweisungen (z. B. über die Führung der Mitarbeitenden oder die Durchführung einer Steuerkontrolle) tangieren die Steuerpflichtigen aber nicht und werden deshalb nicht veröffentlicht.</p><p>4. Der Bundesrat prüft gegenwärtig, ob das Konsultativgremium zu einer ausserparlamentarischen Kommission im Sinne der Verordnung vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes aufgewertet werden soll. Eine Konsequenz davon wäre, dass die Mitglieder des Konsultativgremiums durch den Bundesrat gewählt würden. Die Zusammenarbeit zwischen Konsultativgremium und Verwaltung trägt aber bereits heute Früchte. Insbesondere wird das Konsultativgremium umfassender in Tätigkeiten der ESTV einbezogen, als es die Geschäftsordnung vorsieht. So wurden dem Konsultativgremium beispielsweise die Unterlagen zur Vernehmlassungsvorlage über die aktuelle Reform des Mehrwertsteuergesetzes bereits zum Zeitpunkt der bundesinternen Ämterkonsultation zur Stellungnahme zugestellt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Praxis zur Mehrwertsteuer hat in der Vergangenheit viel zur Staatsverdrossenheit der Steuerpflichtigen und zum Misstrauen gegenüber der Verwaltung beigetragen. </p><p>Deshalb hat der Bundesrat mit Bericht über die Verbesserungen der Mehrwertsteuer (zehn Jahre Mehrwertsteuer) vom 27. Januar 2005 einem Postulat von alt Nationalrat Raggenbass Rechnung getragen und gewichtige Verbesserungen bei der Mehrwertsteuer in Aussicht gestellt. Einige dieser Vorhaben wurden bereits umgesetzt (Praxisänderungen per 1. Januar 2005 und 1. Juli 2005). Nun hat der Bundesrat mit Wirkung ab 1. Juli 2006 die Mehrwertsteuer-Verordnung mit dem Ziel geändert, die regelmässigen Klagen von Unternehmen zur Komplexität und dem übermässigen Formalismus einzudämmen. Kernstück dieser Änderungen ist der Pragmatismusartikel. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Wie viel hat der Bund seit der Einführung der Mehrwertsteuer an Steuernachbelastungen wegen formeller Fehler der Steuerpflichtigen eingenommen, die ihm materiell gar nicht entgangen sind, weil gar kein Steuerausfall entstanden war? </p><p>2. Welche Massnahmen hat er eingeleitet, um sicherzugehen, dass der Pragmatismusartikel von der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch umgesetzt und die Revisionspraxis weniger formalistisch ausgeübt wird? </p><p>3. Bestehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung interne Verwaltungsanordnungen über die Praxis zur Mehrwertsteuer, welche den Steuerpflichtigen nicht zugänglich sind? Wenn ja, welche? </p><p>4. Ist er bereit, das sogenannte Konsultativgremium aufzuwerten, mit dem Ziel, die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Steuerverwaltung und Steuerpflichtigen zu fördern.</p>
- Fragen zur Mehrwertsteuer
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