Besteuerung von Schweizer Flugpersonal bei deutschen Flugunternehmen

ShortId
06.3540
Id
20063540
Updated
12.03.2025 10:40
Language
de
Title
Besteuerung von Schweizer Flugpersonal bei deutschen Flugunternehmen
AdditionalIndexing
24;Deutschland;Doppelbesteuerung;Steuererhebung;Schiffs- und Flugpersonal;Quellensteuer;Gleichbehandlung;Steuerveranlagung;Steuerübereinkommen;Steuerrecht
1
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L04K03010105, Deutschland
  • L05K1801020503, Schiffs- und Flugpersonal
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
  • L04K11070208, Quellensteuer
  • L04K11070602, Steuererhebung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Steuerausfälle in der Schweiz</p><p>Gemäss DBA Schweiz-Deutschland werden Arbeitnehmer in der Regel in dem Land besteuert, in dem sie ansässig sind. Für Flugpersonal im internationalen Luftverkehr wurde im DBA jedoch eine Ausnahme geschaffen, nämlich, dass dieses in dem Land besteuert wird, "in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet" (Art. 15 Abs. 3 DBA).</p><p>Aufgrund des deutschen Einkommenssteuergesetzes (Art. 1 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 1 Satz 4 EStG) sind diese Personen in Deutschland nur "beschränkt steuerpflichtig", d. h., sie zahlen in Deutschland lediglich für die über deutschem Hoheitsgebiet stattfindende Arbeitszeit Steuern. Der Rest bleibt nicht steuerfrei, sondern wird in der Schweiz versteuert (Art. 15 Abs. 3 DBA). Ab Januar 2007 wird Deutschland Artikel 49 EStG dahingehend ändern, dass ab diesem Zeitpunkt das Einkommen von Flugpersonal zu 100 Prozent unter die deutsche Steuerpflicht fallen soll, auch für Arbeitszeit, die nicht über deutschem Hoheitsgebiet ausgeführt wird.</p><p>Deutschland wird aber in der internationalen Luftfahrt von den Steuerpflichtigen meist nur zum Antritt und zum Ende des Flugdienstes berührt. Die deutsche Infrastruktur wird dabei fast gar nicht benutzt. In der Schweiz dagegen nehmen die Steuerpflichtigen und ihre Familien staatliche Leistungen in Anspruch, für die mit dem neuen Gesetz keine Bezahlung mehr erfolgt. Diese Änderung betrifft über hundert Piloten und Flugbegleiter, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und bei einem deutschen Luftfahrtunternehmen arbeiten. Da dieses Flugpersonal ab 2007 das gesamte Einkommen in Deutschland versteuern muss, führt dies in der Schweiz zu Steuerausfällen in Millionenhöhe. Zudem könnte sich der Kreis der benachteiligten Personen des Bordpersonals bei einer zukünftig engeren Zusammenarbeit Swiss-Lufthansa (Verschiebung von Piloten innerhalb des Konzerns von einer Firma zur anderen) in einem nicht absehbaren und erheblichen Mass vergrössern.</p><p>2. Diskriminierung und soziale Benachteiligung</p><p>Die Ausnahme in Artikel 15 DBA bedeutet eine Diskriminierung des Schweizer Flugpersonals im internationalen Luftverkehr, im Vergleich z. B. zu:</p><p>- Grenzgängern, die nur mit 4,5 Prozent des Einkommens am Arbeitsplatz besteuert werden (Art. 15a Abs. 1), der Rest kann am Wohnort besteuert werden; oder</p><p>- leitenden Angestellten, die im Vertragsstaat besteuert werden können, wo sie ansässig sind (Art. 15 Abs. 4); oder</p><p>- ausländischem Flugpersonal bei der Swiss. Flugpersonal, welches bei der Swiss arbeitet, aber im Ausland wohnhaft ist (z. B. Deutschland oder Frankreich), unterliegt der schweizerischen Quellensteuer mit etwa 8 Prozent (je nach Höhe des Einkommens), der Rest kann im Wohnsitzstaat besteuert werden.</p>
  • <p>Nach den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen werden Vergütungen für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht im Wohnsitzstaat, sondern im Staat des Arbeitsortes besteuert. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Eine davon bilden die Bestimmungen über das fliegende Personal. Die entsprechende Bestimmung des OECD-Musterabkommens (Art. 15 Abs. 3) legt fest, dass das Besteuerungsrecht dem Staat der Geschäftsleitung des Flugunternehmens zugewiesen wird. Diese Regelung gilt nicht nur für in der Schweiz ansässige Personen, die für ein ausländisches Flugunternehmen tätig sind, sondern kommt auch im umgekehrten Fall zum Tragen. Der Grund liegt darin, dass es beim fliegenden Personal administrativ sehr aufwendig wäre, im Einzelfall die jeweiligen Arbeitsorte zu bestimmen. Bei Interkontinentalflügen ergäben sich zudem Besteuerungslücken, weil dort die Arbeit zum Teil gar nicht auf dem Territorium eines Staates ausgeübt wird. Die Bestimmung des OECD-Musterabkommens entspricht nicht nur der schweizerischen Abkommenspraxis, sondern ist auch in den von Drittstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sehr weit verbreitet.</p><p>Im Unterschied zur Schweiz hat Deutschland bis heute nur denjenigen Teil des Lohnes, der auf die tatsächlich in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt, mit der Lohnsteuer belegt. Der in Deutschland nicht besteuerte Teil des Lohnes konnte nach der Regelung von Artikel 15 Absatz 3 in der Schweiz besteuert werden. Das Steueränderungsgesetz 2007 bringt nun eine Änderung des deutschen Einkommensteuerrechtes, indem neu das gesamte Einkommen des fliegenden Personals besteuert werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Schweiz dadurch Steuersubstrat verliert. Allerdings ist dies lediglich die Konsequenz der Schliessung einer Lücke im deutschen Steuerrecht einerseits und der international üblichen und auch nicht infrage gestellten Regelung von Artikel 15 Absatz 3 andererseits. Es ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass das fliegende Personal, das in Deutschland ansässig und bei einem schweizerischen Flugunternehmen tätig ist, in der Schweiz seit langem der vollen Quellensteuer unterliegt.</p><p>Es trifft zu, dass die volle Ausschöpfung des Besteuerungsrechtes Deutschlands für die betroffenen Personen in der Regel eine Verschlechterung ihrer Steuersituation bringt. Diese Verschlechterung ist aber nicht darauf zurückzuführen, dass es sich bei Artikel 15 Absatz 3 um eine unzureichende Regelung handeln würde. Der Grund liegt vielmehr darin, dass die betroffenen Personen aufgrund der innerstaatlichen deutschen Regelung während Jahren einen Steuervorteil hatten, der anderen in der Schweiz ansässigen Personen, die in Deutschland eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und nicht Grenzgänger sind, verwehrt war und ist. Eine Diskriminierung des fliegenden Personals gegenüber den Grenzgängern ist im Übrigen nicht zu erkennen, da sich die Tätigkeit des fliegenden Personals von derjenigen der Grenzgänger unterscheidet.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Doppelbesteuerungsabkommen, das erst vor wenigen Jahren revidiert wurde und in seiner heutigen Fassung für die Schweiz günstige Lösungen enthält, nicht durch ein praktisch aussichtsloses Revisionsbegehren gefährdet werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Deutschland zu verhandeln und abzuschliessen, welche eine gerechte Besteuerung für Schweizer Flugpersonal bei deutschen Flugunternehmen sicherstellt. Artikel 15 Absatz 3 DBA ist dahingehend zu ändern, dass ein bestimmter Prozentsatz des Einkommens im Arbeitsstaat der Besteuerung unterliegt (Quellensteuer) und der Rest im Wohnstaat (analog Grenzgängern oder analog Swiss-Flugpersonal, das in Deutschland wohnt).</p>
  • Besteuerung von Schweizer Flugpersonal bei deutschen Flugunternehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Steuerausfälle in der Schweiz</p><p>Gemäss DBA Schweiz-Deutschland werden Arbeitnehmer in der Regel in dem Land besteuert, in dem sie ansässig sind. Für Flugpersonal im internationalen Luftverkehr wurde im DBA jedoch eine Ausnahme geschaffen, nämlich, dass dieses in dem Land besteuert wird, "in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet" (Art. 15 Abs. 3 DBA).</p><p>Aufgrund des deutschen Einkommenssteuergesetzes (Art. 1 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 1 Satz 4 EStG) sind diese Personen in Deutschland nur "beschränkt steuerpflichtig", d. h., sie zahlen in Deutschland lediglich für die über deutschem Hoheitsgebiet stattfindende Arbeitszeit Steuern. Der Rest bleibt nicht steuerfrei, sondern wird in der Schweiz versteuert (Art. 15 Abs. 3 DBA). Ab Januar 2007 wird Deutschland Artikel 49 EStG dahingehend ändern, dass ab diesem Zeitpunkt das Einkommen von Flugpersonal zu 100 Prozent unter die deutsche Steuerpflicht fallen soll, auch für Arbeitszeit, die nicht über deutschem Hoheitsgebiet ausgeführt wird.</p><p>Deutschland wird aber in der internationalen Luftfahrt von den Steuerpflichtigen meist nur zum Antritt und zum Ende des Flugdienstes berührt. Die deutsche Infrastruktur wird dabei fast gar nicht benutzt. In der Schweiz dagegen nehmen die Steuerpflichtigen und ihre Familien staatliche Leistungen in Anspruch, für die mit dem neuen Gesetz keine Bezahlung mehr erfolgt. Diese Änderung betrifft über hundert Piloten und Flugbegleiter, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und bei einem deutschen Luftfahrtunternehmen arbeiten. Da dieses Flugpersonal ab 2007 das gesamte Einkommen in Deutschland versteuern muss, führt dies in der Schweiz zu Steuerausfällen in Millionenhöhe. Zudem könnte sich der Kreis der benachteiligten Personen des Bordpersonals bei einer zukünftig engeren Zusammenarbeit Swiss-Lufthansa (Verschiebung von Piloten innerhalb des Konzerns von einer Firma zur anderen) in einem nicht absehbaren und erheblichen Mass vergrössern.</p><p>2. Diskriminierung und soziale Benachteiligung</p><p>Die Ausnahme in Artikel 15 DBA bedeutet eine Diskriminierung des Schweizer Flugpersonals im internationalen Luftverkehr, im Vergleich z. B. zu:</p><p>- Grenzgängern, die nur mit 4,5 Prozent des Einkommens am Arbeitsplatz besteuert werden (Art. 15a Abs. 1), der Rest kann am Wohnort besteuert werden; oder</p><p>- leitenden Angestellten, die im Vertragsstaat besteuert werden können, wo sie ansässig sind (Art. 15 Abs. 4); oder</p><p>- ausländischem Flugpersonal bei der Swiss. Flugpersonal, welches bei der Swiss arbeitet, aber im Ausland wohnhaft ist (z. B. Deutschland oder Frankreich), unterliegt der schweizerischen Quellensteuer mit etwa 8 Prozent (je nach Höhe des Einkommens), der Rest kann im Wohnsitzstaat besteuert werden.</p>
    • <p>Nach den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen werden Vergütungen für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht im Wohnsitzstaat, sondern im Staat des Arbeitsortes besteuert. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Eine davon bilden die Bestimmungen über das fliegende Personal. Die entsprechende Bestimmung des OECD-Musterabkommens (Art. 15 Abs. 3) legt fest, dass das Besteuerungsrecht dem Staat der Geschäftsleitung des Flugunternehmens zugewiesen wird. Diese Regelung gilt nicht nur für in der Schweiz ansässige Personen, die für ein ausländisches Flugunternehmen tätig sind, sondern kommt auch im umgekehrten Fall zum Tragen. Der Grund liegt darin, dass es beim fliegenden Personal administrativ sehr aufwendig wäre, im Einzelfall die jeweiligen Arbeitsorte zu bestimmen. Bei Interkontinentalflügen ergäben sich zudem Besteuerungslücken, weil dort die Arbeit zum Teil gar nicht auf dem Territorium eines Staates ausgeübt wird. Die Bestimmung des OECD-Musterabkommens entspricht nicht nur der schweizerischen Abkommenspraxis, sondern ist auch in den von Drittstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sehr weit verbreitet.</p><p>Im Unterschied zur Schweiz hat Deutschland bis heute nur denjenigen Teil des Lohnes, der auf die tatsächlich in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt, mit der Lohnsteuer belegt. Der in Deutschland nicht besteuerte Teil des Lohnes konnte nach der Regelung von Artikel 15 Absatz 3 in der Schweiz besteuert werden. Das Steueränderungsgesetz 2007 bringt nun eine Änderung des deutschen Einkommensteuerrechtes, indem neu das gesamte Einkommen des fliegenden Personals besteuert werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Schweiz dadurch Steuersubstrat verliert. Allerdings ist dies lediglich die Konsequenz der Schliessung einer Lücke im deutschen Steuerrecht einerseits und der international üblichen und auch nicht infrage gestellten Regelung von Artikel 15 Absatz 3 andererseits. Es ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass das fliegende Personal, das in Deutschland ansässig und bei einem schweizerischen Flugunternehmen tätig ist, in der Schweiz seit langem der vollen Quellensteuer unterliegt.</p><p>Es trifft zu, dass die volle Ausschöpfung des Besteuerungsrechtes Deutschlands für die betroffenen Personen in der Regel eine Verschlechterung ihrer Steuersituation bringt. Diese Verschlechterung ist aber nicht darauf zurückzuführen, dass es sich bei Artikel 15 Absatz 3 um eine unzureichende Regelung handeln würde. Der Grund liegt vielmehr darin, dass die betroffenen Personen aufgrund der innerstaatlichen deutschen Regelung während Jahren einen Steuervorteil hatten, der anderen in der Schweiz ansässigen Personen, die in Deutschland eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und nicht Grenzgänger sind, verwehrt war und ist. Eine Diskriminierung des fliegenden Personals gegenüber den Grenzgängern ist im Übrigen nicht zu erkennen, da sich die Tätigkeit des fliegenden Personals von derjenigen der Grenzgänger unterscheidet.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Doppelbesteuerungsabkommen, das erst vor wenigen Jahren revidiert wurde und in seiner heutigen Fassung für die Schweiz günstige Lösungen enthält, nicht durch ein praktisch aussichtsloses Revisionsbegehren gefährdet werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Deutschland zu verhandeln und abzuschliessen, welche eine gerechte Besteuerung für Schweizer Flugpersonal bei deutschen Flugunternehmen sicherstellt. Artikel 15 Absatz 3 DBA ist dahingehend zu ändern, dass ein bestimmter Prozentsatz des Einkommens im Arbeitsstaat der Besteuerung unterliegt (Quellensteuer) und der Rest im Wohnstaat (analog Grenzgängern oder analog Swiss-Flugpersonal, das in Deutschland wohnt).</p>
    • Besteuerung von Schweizer Flugpersonal bei deutschen Flugunternehmen

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