Ausdehnung der Motion Schweiger auf Gewaltdarstellungen
- ShortId
-
06.3554
- Id
-
20063554
- Updated
-
24.06.2025 23:36
- Language
-
de
- Title
-
Ausdehnung der Motion Schweiger auf Gewaltdarstellungen
- AdditionalIndexing
-
12;Computerkriminalität;Auslegung des Rechts;Jugendschutz;Kind;strafbare Handlung;sexuelle Gewalt;Gewalt;Pornographie;Internet
- 1
-
- L05K1202020105, Internet
- L04K01040206, Jugendschutz
- L04K01010210, Pornographie
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L04K01010207, Gewalt
- L04K12030301, Computerkriminalität
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L05K0107010205, Kind
- L06K050102010305, sexuelle Gewalt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ständerat Schweiger fordert richtigerweise in seiner Motion verschiedene Massnahmen, welche die Verfolgung von und den Schutz vor Pornografie erleichtern sollen. Die von ihm angegebenen Begründungen treffen genauso auf Gewaltdarstellung zu. Es drängt sich daher auf, diese beiden Arten von Straftaten gleich zu behandeln. </p><p>Extreme Gewaltdarstellungen erfreuen sich bei einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Personen einer grossen Beliebtheit. Strafbare Gewaltdarstellungen finden sich im Internet aber auch auf Mobiltelefonen, welche von der Polizei in anderem Zusammenhang beschlagnahmt werden. Ähnlich wie pornografische Darstellungen sind Gewaltdarstellungen im Sinne von Artikel 135 StGB nicht nur an sich widerlich, sondern sie können auch eine enthemmende Wirkung haben. Es sei beispielhaft daran erinnert, dass die Angeschuldigten im Berner Postgasse-Fall, wo ein Mann von Jugendlichen angegriffen und derart misshandelt wurde, dass er aller Voraussicht nach nie mehr ein normales Leben wird führen können, vor Gericht glaubhaft aussagten, sie hätten ihre verwerfliche Tat auch deshalb begangen, um bestimmte Filmszenen nachzuspielen. </p><p>Der Bundesrat hat einige der Massnahmen, welche Ständerat Schweiger vorschlug, abgelehnt. Ich beziehe mich in dieser Motion ausdrücklich auf jene Massnahmen, welche auch verwirklicht werden. Die Diskussion um das Massnahmenbündel kann bei der Motion Schweiger geführt werden, und das Resultat kann dann auch für meine Motion gelten.</p>
- <p>Die vorliegende Motion verlangt, dass die Massnahmen, die vom Parlament künftig gestützt auf die noch nicht zu Ende beratene Motion Schweiger in Sachen harter Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB) beschlossen werden, auch für Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) gelten sollen. Gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut der Motion soll der Bundesrat nicht unbedingt zur Umsetzung der umstrittenen Maximalforderungen gemäss der Motion Schweiger verpflichtet werden, sondern "nur" zur Wahrung der Symmetrie zwischen harter Pornografie und Gewaltdarstellungen bei der gesetzlichen Umsetzung der künftigen Beschlüsse in Sachen Motion Schweiger.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates gibt es keine zwingenden Gründe, die gegen eine rechtliche Gleichbehandlung von harter Pornografie und Gewaltdarstellungen nach Artikel 135 StGB sprechen. Die Argumente, die der Bundesrat für und wider die einzelnen Forderungen der Motion Schweiger ins Feld geführt hat, lassen sich grundsätzlich auch auf die Gewaltdarstellungen übertragen. Daher empfiehlt der Bundesrat die Annahme der vorliegenden Motion. Damit soll jedoch keinesfalls das grundsätzliche Einverständnis mit allen Anliegen der Motion Schweiger signalisiert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Massnahmen, welche er aufgrund der Motion Schweiger 06.3170 bezüglich der Straftaten gemäss Artikel 197 StGB trifft, auch bezüglich der Straftaten gemäss Artikel 135 "Gewaltdarstellungen" zu treffen.</p>
- Ausdehnung der Motion Schweiger auf Gewaltdarstellungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Ständerat Schweiger fordert richtigerweise in seiner Motion verschiedene Massnahmen, welche die Verfolgung von und den Schutz vor Pornografie erleichtern sollen. Die von ihm angegebenen Begründungen treffen genauso auf Gewaltdarstellung zu. Es drängt sich daher auf, diese beiden Arten von Straftaten gleich zu behandeln. </p><p>Extreme Gewaltdarstellungen erfreuen sich bei einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Personen einer grossen Beliebtheit. Strafbare Gewaltdarstellungen finden sich im Internet aber auch auf Mobiltelefonen, welche von der Polizei in anderem Zusammenhang beschlagnahmt werden. Ähnlich wie pornografische Darstellungen sind Gewaltdarstellungen im Sinne von Artikel 135 StGB nicht nur an sich widerlich, sondern sie können auch eine enthemmende Wirkung haben. Es sei beispielhaft daran erinnert, dass die Angeschuldigten im Berner Postgasse-Fall, wo ein Mann von Jugendlichen angegriffen und derart misshandelt wurde, dass er aller Voraussicht nach nie mehr ein normales Leben wird führen können, vor Gericht glaubhaft aussagten, sie hätten ihre verwerfliche Tat auch deshalb begangen, um bestimmte Filmszenen nachzuspielen. </p><p>Der Bundesrat hat einige der Massnahmen, welche Ständerat Schweiger vorschlug, abgelehnt. Ich beziehe mich in dieser Motion ausdrücklich auf jene Massnahmen, welche auch verwirklicht werden. Die Diskussion um das Massnahmenbündel kann bei der Motion Schweiger geführt werden, und das Resultat kann dann auch für meine Motion gelten.</p>
- <p>Die vorliegende Motion verlangt, dass die Massnahmen, die vom Parlament künftig gestützt auf die noch nicht zu Ende beratene Motion Schweiger in Sachen harter Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB) beschlossen werden, auch für Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) gelten sollen. Gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut der Motion soll der Bundesrat nicht unbedingt zur Umsetzung der umstrittenen Maximalforderungen gemäss der Motion Schweiger verpflichtet werden, sondern "nur" zur Wahrung der Symmetrie zwischen harter Pornografie und Gewaltdarstellungen bei der gesetzlichen Umsetzung der künftigen Beschlüsse in Sachen Motion Schweiger.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates gibt es keine zwingenden Gründe, die gegen eine rechtliche Gleichbehandlung von harter Pornografie und Gewaltdarstellungen nach Artikel 135 StGB sprechen. Die Argumente, die der Bundesrat für und wider die einzelnen Forderungen der Motion Schweiger ins Feld geführt hat, lassen sich grundsätzlich auch auf die Gewaltdarstellungen übertragen. Daher empfiehlt der Bundesrat die Annahme der vorliegenden Motion. Damit soll jedoch keinesfalls das grundsätzliche Einverständnis mit allen Anliegen der Motion Schweiger signalisiert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Massnahmen, welche er aufgrund der Motion Schweiger 06.3170 bezüglich der Straftaten gemäss Artikel 197 StGB trifft, auch bezüglich der Straftaten gemäss Artikel 135 "Gewaltdarstellungen" zu treffen.</p>
- Ausdehnung der Motion Schweiger auf Gewaltdarstellungen
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