Park-and-Ride-Anlagen. Zweckmässig statt perfekt

ShortId
06.3555
Id
20063555
Updated
28.07.2023 03:03
Language
de
Title
Park-and-Ride-Anlagen. Zweckmässig statt perfekt
AdditionalIndexing
48;öffentlicher Verkehr;Individualverkehr;Verkehrsbeeinflussung;Parkplatz;regionaler Verkehr
1
  • L04K18010215, Parkplatz
  • L04K18010210, Individualverkehr
  • L04K18010213, öffentlicher Verkehr
  • L04K18010107, regionaler Verkehr
  • L05K1802020801, Verkehrsbeeinflussung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Verkehrsprobleme in den Agglomerationen könnten in einem erheblichen Ausmass gelöst werden, wenn die Verkehrsteilnehmer dazu gebracht werden könnten, an den Agglomerationsrändern vom privaten Auto auf den öffentlichen Verkehr umzusteigen. Dies setzt eine relativ grosse Zahl von Park-and-Ride-Anlagen voraus, welche überdies an den geeigneten Orten vorhanden sein müssen. </p><p>In der Schweiz sind Park-and-Ride-Anlagen meist relativ perfektionierte Gebäude, welche auf eine lange Benützungsdauer angelegt und auch entsprechend teuer sind. Solche Anlagen können angesichts der beschränkten Mittel nur in kleiner Anzahl errichtet werden. Es ist auch nicht in ausreichendem Masse möglich, auf Änderungen in den Verkehrsströmen und damit in der Nachfrage zu reagieren. </p><p>Die Agglomeration Stuttgart konnte einen wesentlichen Teil des Verkehrs auf öffentliche Verkehrsmittel verlagern. Dazu trug nicht nur der gut ausgebaute öffentliche Verkehr, sondern auch das Vorhandensein einer grossen Zahl von Park-and-Ride-Anlagen bei, welche an geeigneten Stellen errichtet wurden. Diese Anlagen konnten nur in ausreichender Anzahl errichtet und jeweils an die entscheidenden Stellen verlegt werden, weil auf eine Perfektionierung der einzelnen Anlage verzichtet wurde. Es handelt sich meist nicht um Parkhäuser, sondern um simple Parkplätze. </p><p>Es wäre zu prüfen, ob und wie eine solche Lösung für die Probleme schweizerischer Agglomerationen nutzbar gemacht werden könnte. Zu prüfen wäre insbesondere auch, ob durch entsprechende Änderungen des Raumplanungsrechts die Errichtung solcher einfacher, aber zweckmässiger Anlagen an den Agglomerationsrändern erleichtert werden könnte.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Postulanten. Aus dem vom Parlament am 6. Oktober 2006 beschlossenen Infrastrukturfonds (Infrastrukturfondsgesetz, BBl 2006 8433; Ablauf der Referendumsfrist 25. Januar 2006) wird der Bund Beiträge an Strassen- und Schieneninfrastrukturen ausrichten, die innerhalb der Städte und Agglomerationen liegen und zur Verbesserung der Verkehrssysteme innerhalb dieser Räume dienen. Dazu gehören auch Massnahmen zur Verbesserung der Intermodalität zwischen den Verkehrsträgern (Park-and-Ride, Velostationen an Bahnhöfen).</p><p>Die Beiträge werden im Rahmen der Agglomerationsprogramme fliessen, welche momentan von den Agglomerationen und Städten ausgearbeitet werden. Im Rahmen dieser Planungen sind die zuständigen Stellen gehalten, auch die Erstellung von Park-and-Ride-Anlagen zu prüfen. Dabei sind durchaus auch einfache und zweckmässige Anlagen denkbar. Solche Anlagen können insbesondere am Rande des Siedlungsgebietes erstellt werden, zumal die diesbezügliche Definition des Bundesamtes für Statistik weit ausfällt und deshalb rund 50 Agglomerationen und fünf Einzelstädte, verteilt über die ganze Schweiz, unter den Agglomerationsbegriff fallen. Der Bundesrat wird aufgrund der eingereichten Agglomerationsprogramme in seiner Botschaft im Jahr 2010 Mittel für die vorgeschlagenen Verkehrs- und Siedlungsmassnahmen beim Parlament beantragen. Für Beiträge an Park-and-Ride-Anlagen ausserhalb der Agglomeration fehlt seit der Änderung des entsprechenden Verfassungsartikels im Jahr 1996 die Rechtsgrundlage. Für deren Wiedereinführung besteht unter Berücksichtigung der sich nun bietenden Möglichkeiten nach Auffassung des Bundesrates keine Notwendigkeit.</p><p>Eine Änderung des Raumplanungsrechts des Bundes ist für die Erstellung neuer Park-and-Ride-Anlagen nicht notwendig. Es liegt gemäss heutigem Recht in der Kompetenz der Kantone bzw. der Gemeinden, die für Park-and-Ride-Anlagen notwendigen Zonen auszuscheiden.</p><p>In Anbetracht der Zulässigkeit einfacher und zweckmässiger Park-and-Ride-Anlagen und der bereits eingeleiteten Planungsarbeiten kann das Postulat als bereits erfüllt angenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob einfache Park-and-Ride-Anlagen mit Parkplätzen statt Parkhäusern an den Agglomerationsrändern einen Beitrag zur Lösung der Verkehrsprobleme in Agglomerationen leisten könnten und welches die notwendigen Massnahmen wären, um solche Anlagen in der Schweiz zu ermöglichen.</p>
  • Park-and-Ride-Anlagen. Zweckmässig statt perfekt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Verkehrsprobleme in den Agglomerationen könnten in einem erheblichen Ausmass gelöst werden, wenn die Verkehrsteilnehmer dazu gebracht werden könnten, an den Agglomerationsrändern vom privaten Auto auf den öffentlichen Verkehr umzusteigen. Dies setzt eine relativ grosse Zahl von Park-and-Ride-Anlagen voraus, welche überdies an den geeigneten Orten vorhanden sein müssen. </p><p>In der Schweiz sind Park-and-Ride-Anlagen meist relativ perfektionierte Gebäude, welche auf eine lange Benützungsdauer angelegt und auch entsprechend teuer sind. Solche Anlagen können angesichts der beschränkten Mittel nur in kleiner Anzahl errichtet werden. Es ist auch nicht in ausreichendem Masse möglich, auf Änderungen in den Verkehrsströmen und damit in der Nachfrage zu reagieren. </p><p>Die Agglomeration Stuttgart konnte einen wesentlichen Teil des Verkehrs auf öffentliche Verkehrsmittel verlagern. Dazu trug nicht nur der gut ausgebaute öffentliche Verkehr, sondern auch das Vorhandensein einer grossen Zahl von Park-and-Ride-Anlagen bei, welche an geeigneten Stellen errichtet wurden. Diese Anlagen konnten nur in ausreichender Anzahl errichtet und jeweils an die entscheidenden Stellen verlegt werden, weil auf eine Perfektionierung der einzelnen Anlage verzichtet wurde. Es handelt sich meist nicht um Parkhäuser, sondern um simple Parkplätze. </p><p>Es wäre zu prüfen, ob und wie eine solche Lösung für die Probleme schweizerischer Agglomerationen nutzbar gemacht werden könnte. Zu prüfen wäre insbesondere auch, ob durch entsprechende Änderungen des Raumplanungsrechts die Errichtung solcher einfacher, aber zweckmässiger Anlagen an den Agglomerationsrändern erleichtert werden könnte.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Postulanten. Aus dem vom Parlament am 6. Oktober 2006 beschlossenen Infrastrukturfonds (Infrastrukturfondsgesetz, BBl 2006 8433; Ablauf der Referendumsfrist 25. Januar 2006) wird der Bund Beiträge an Strassen- und Schieneninfrastrukturen ausrichten, die innerhalb der Städte und Agglomerationen liegen und zur Verbesserung der Verkehrssysteme innerhalb dieser Räume dienen. Dazu gehören auch Massnahmen zur Verbesserung der Intermodalität zwischen den Verkehrsträgern (Park-and-Ride, Velostationen an Bahnhöfen).</p><p>Die Beiträge werden im Rahmen der Agglomerationsprogramme fliessen, welche momentan von den Agglomerationen und Städten ausgearbeitet werden. Im Rahmen dieser Planungen sind die zuständigen Stellen gehalten, auch die Erstellung von Park-and-Ride-Anlagen zu prüfen. Dabei sind durchaus auch einfache und zweckmässige Anlagen denkbar. Solche Anlagen können insbesondere am Rande des Siedlungsgebietes erstellt werden, zumal die diesbezügliche Definition des Bundesamtes für Statistik weit ausfällt und deshalb rund 50 Agglomerationen und fünf Einzelstädte, verteilt über die ganze Schweiz, unter den Agglomerationsbegriff fallen. Der Bundesrat wird aufgrund der eingereichten Agglomerationsprogramme in seiner Botschaft im Jahr 2010 Mittel für die vorgeschlagenen Verkehrs- und Siedlungsmassnahmen beim Parlament beantragen. Für Beiträge an Park-and-Ride-Anlagen ausserhalb der Agglomeration fehlt seit der Änderung des entsprechenden Verfassungsartikels im Jahr 1996 die Rechtsgrundlage. Für deren Wiedereinführung besteht unter Berücksichtigung der sich nun bietenden Möglichkeiten nach Auffassung des Bundesrates keine Notwendigkeit.</p><p>Eine Änderung des Raumplanungsrechts des Bundes ist für die Erstellung neuer Park-and-Ride-Anlagen nicht notwendig. Es liegt gemäss heutigem Recht in der Kompetenz der Kantone bzw. der Gemeinden, die für Park-and-Ride-Anlagen notwendigen Zonen auszuscheiden.</p><p>In Anbetracht der Zulässigkeit einfacher und zweckmässiger Park-and-Ride-Anlagen und der bereits eingeleiteten Planungsarbeiten kann das Postulat als bereits erfüllt angenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob einfache Park-and-Ride-Anlagen mit Parkplätzen statt Parkhäusern an den Agglomerationsrändern einen Beitrag zur Lösung der Verkehrsprobleme in Agglomerationen leisten könnten und welches die notwendigen Massnahmen wären, um solche Anlagen in der Schweiz zu ermöglichen.</p>
    • Park-and-Ride-Anlagen. Zweckmässig statt perfekt

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