Sollen Arbeitgeber künftig für patronale Wohlfahrtsfonds büssen?
- ShortId
-
06.3562
- Id
-
20063562
- Updated
-
28.07.2023 11:39
- Language
-
de
- Title
-
Sollen Arbeitgeber künftig für patronale Wohlfahrtsfonds büssen?
- AdditionalIndexing
-
28;Berufliche Vorsorge;Stiftung;Fonds;AHV-Beiträge;Arbeitgeber/in
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L04K11090203, Fonds
- L05K0703031001, Stiftung
- L06K010401010101, AHV-Beiträge
- L05K0702020301, Arbeitgeber/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die AHV erhebt auf Leistungen, die von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bei Eintritt eines Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Einrichtung erbracht werden, keine Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV, wenn die Leistungen im Reglement der Vorsorgeeinrichtung normiert sind und der Begünstigte einen persönlichen Rechtsanspruch darauf hat, sie also einklagen kann. Diese Regelung gilt seit dem 1. Juli 1981. Sie stützt sich auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h AHVV, der in der heutigen Fassung seit dem 1. Januar 2001 besteht. Die Praxis des BSV, die auf einer langjährigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beruht (AHI 2004 S. 253ff.), wurde seit diesem Zeitpunkt materiell nicht geändert (vgl. Rz 2086ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn, Stand 2001 mit Stand 2006).</p><p>Zu den Fragen der Interpellation nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1./2./4. Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds werden nach der Verwaltungspraxis wie Leistungen einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h AHVV behandelt. Sie unterliegen somit nicht der Beitragserhebung, wenn deren Rechtsgrund im Reglement oder in den Statuten der Vorsorgeeinrichtung liegt und wenn der Begünstigte darauf einen persönlichen Rechtsanspruch hat. Dies gilt auch für Leistungen bei Massenentlassungen.</p><p>3. Der Arbeitgeber ist nach Artikel 12 AHVG für die Löhne seiner Arbeitnehmer beitragspflichtig. Zum Lohn gehören auch Zuwendungen von Dritten, die so mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft sind, dass der Arbeitnehmer sie nur erhält, weil das Arbeitsverhältnis besteht bzw. bestanden hat. Würden von Dritten ausgerichtete Arbeitgeberleistungen nicht erfasst, bestünde die Gefahr, dass die Beitragspflicht durch Zahlung der Löhne über eine Mittelsperson systematisch umgangen wird. Der Bezug der Beiträge bei der Stiftung ist nicht möglich, weil der Stiftung gegenüber dem Begünstigten keine Arbeitgeberstellung zukommt. Die Stiftung kann die Beiträge jedoch im internen Verhältnis zum Arbeitgeber abgelten.</p><p>5. Auch auf den Leistungen, die von patronalen Wohlfahrtsfonds bei einer Teil- oder Gesamtliquidation erbracht werden, werden keine Beiträge erhoben, wenn die bereits umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. In Fällen, in denen kein Reglement vorliegt, sind die Leistungen beitragsfrei, wenn die Liquidation unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt wird (vgl. Art. 53d Abs. 1 BVG). Die Lage wird in Zukunft zusätzlich geklärt, da die Aufsichtsbehörden auch von diesen Einrichtungen Reglemente für die Teil- oder Gesamtliquidation verlangen (vgl. Merkblatt der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden vom 6. September 2005).</p><p>6. Wie eingangs erwähnt, hat sich die Praxis nicht geändert.</p><p>Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beitragserhebung auf Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h AHVV richtet und dazu eine konstante Praxis besteht, welche sich auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stützt. Der Bundesrat sieht daher keinen Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat eine jahrzehntealte Praxis umgestossen, indem es patronale Wohlfahrtsstiftungen mit reinen Ermessensleistungen nicht länger als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge betrachtet (Ausführungen Andreas Fankhauser, BSV, anlässlich ERFA-Tagung Vereinigung Verbandsausgleichskassen vom 13. Juni 2005). In der Folge unterstellt es Leistungen aus solchen Stiftungen der AHV-Beitragspflicht. Das BSV fordert die Ausgleichskassen sogar auf, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf diesen Leistungen nicht bei den Fonds, sondern bei den Arbeitgeberfirmen zu erheben. Die Praxisänderung wird zudem rückwirkend angewandt, d. h., es werden im Zuge von AHV-Revisionen entsprechende Veranlagungen für vergangene Abrechnungsperioden bis zurück zur Verjährung vorgenommen.</p><p>Wir ersuchen den Bundesrat daher, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Auffassung des BSV, dass patronale Wohlfahrtsfonds in Bezug auf die AHV nicht als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten sollen, obwohl sie gemäss Artikel 61 BVG der BVG-Aufsicht unterstehen?</p><p>2. Ist es aus seiner Sicht richtig, dass Gelder aus der beruflichen Vorsorge der AHV-Beitragspflicht unterworfen werden?</p><p>3. Ist es nach seiner Ansicht richtig, dass bei Leistungen aus patronalen Wohlfahrtsfonds, also selbstständigen Stiftungen, eine AHV-Beitragspflicht bei der Arbeitgeberfirma ausgelöst wird? Wäre es - wenn überhaupt - nicht schlüssiger, die AHV-Pflicht entstünde bei der Stiftung?</p><p>4. Wie sollen Wohlfahrtsfonds künftig Leistungen bei Massenentlassungen oder in anderen Krisensituationen eines Unternehmens erbringen können, wenn dadurch beim Arbeitgeber eine AHV-Beitragspflicht von rund 10 Prozent ausgelöst wird?</p><p>5. Wird die AHV-Beitragspflicht künftig auch ausgelöst werden, wenn Gelder aus patronalen Wohlfahrtsfonds im Rahmen von Teil- oder Gesamtliquidationen ausgerichtet werden, namentlich wenn sie den Sparkonti der Begünstigten in einer anderen Einrichtung der beruflichen Vorsorge übertragen werden?</p><p>6. Sind nach seiner Auffassung die Ausgleichskassen befugt, rückwirkende Praxisänderungen vorzunehmen?</p>
- Sollen Arbeitgeber künftig für patronale Wohlfahrtsfonds büssen?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die AHV erhebt auf Leistungen, die von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bei Eintritt eines Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Einrichtung erbracht werden, keine Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV, wenn die Leistungen im Reglement der Vorsorgeeinrichtung normiert sind und der Begünstigte einen persönlichen Rechtsanspruch darauf hat, sie also einklagen kann. Diese Regelung gilt seit dem 1. Juli 1981. Sie stützt sich auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h AHVV, der in der heutigen Fassung seit dem 1. Januar 2001 besteht. Die Praxis des BSV, die auf einer langjährigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beruht (AHI 2004 S. 253ff.), wurde seit diesem Zeitpunkt materiell nicht geändert (vgl. Rz 2086ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn, Stand 2001 mit Stand 2006).</p><p>Zu den Fragen der Interpellation nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1./2./4. Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds werden nach der Verwaltungspraxis wie Leistungen einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h AHVV behandelt. Sie unterliegen somit nicht der Beitragserhebung, wenn deren Rechtsgrund im Reglement oder in den Statuten der Vorsorgeeinrichtung liegt und wenn der Begünstigte darauf einen persönlichen Rechtsanspruch hat. Dies gilt auch für Leistungen bei Massenentlassungen.</p><p>3. Der Arbeitgeber ist nach Artikel 12 AHVG für die Löhne seiner Arbeitnehmer beitragspflichtig. Zum Lohn gehören auch Zuwendungen von Dritten, die so mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft sind, dass der Arbeitnehmer sie nur erhält, weil das Arbeitsverhältnis besteht bzw. bestanden hat. Würden von Dritten ausgerichtete Arbeitgeberleistungen nicht erfasst, bestünde die Gefahr, dass die Beitragspflicht durch Zahlung der Löhne über eine Mittelsperson systematisch umgangen wird. Der Bezug der Beiträge bei der Stiftung ist nicht möglich, weil der Stiftung gegenüber dem Begünstigten keine Arbeitgeberstellung zukommt. Die Stiftung kann die Beiträge jedoch im internen Verhältnis zum Arbeitgeber abgelten.</p><p>5. Auch auf den Leistungen, die von patronalen Wohlfahrtsfonds bei einer Teil- oder Gesamtliquidation erbracht werden, werden keine Beiträge erhoben, wenn die bereits umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. In Fällen, in denen kein Reglement vorliegt, sind die Leistungen beitragsfrei, wenn die Liquidation unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt wird (vgl. Art. 53d Abs. 1 BVG). Die Lage wird in Zukunft zusätzlich geklärt, da die Aufsichtsbehörden auch von diesen Einrichtungen Reglemente für die Teil- oder Gesamtliquidation verlangen (vgl. Merkblatt der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden vom 6. September 2005).</p><p>6. Wie eingangs erwähnt, hat sich die Praxis nicht geändert.</p><p>Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beitragserhebung auf Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h AHVV richtet und dazu eine konstante Praxis besteht, welche sich auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stützt. Der Bundesrat sieht daher keinen Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat eine jahrzehntealte Praxis umgestossen, indem es patronale Wohlfahrtsstiftungen mit reinen Ermessensleistungen nicht länger als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge betrachtet (Ausführungen Andreas Fankhauser, BSV, anlässlich ERFA-Tagung Vereinigung Verbandsausgleichskassen vom 13. Juni 2005). In der Folge unterstellt es Leistungen aus solchen Stiftungen der AHV-Beitragspflicht. Das BSV fordert die Ausgleichskassen sogar auf, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf diesen Leistungen nicht bei den Fonds, sondern bei den Arbeitgeberfirmen zu erheben. Die Praxisänderung wird zudem rückwirkend angewandt, d. h., es werden im Zuge von AHV-Revisionen entsprechende Veranlagungen für vergangene Abrechnungsperioden bis zurück zur Verjährung vorgenommen.</p><p>Wir ersuchen den Bundesrat daher, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Auffassung des BSV, dass patronale Wohlfahrtsfonds in Bezug auf die AHV nicht als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten sollen, obwohl sie gemäss Artikel 61 BVG der BVG-Aufsicht unterstehen?</p><p>2. Ist es aus seiner Sicht richtig, dass Gelder aus der beruflichen Vorsorge der AHV-Beitragspflicht unterworfen werden?</p><p>3. Ist es nach seiner Ansicht richtig, dass bei Leistungen aus patronalen Wohlfahrtsfonds, also selbstständigen Stiftungen, eine AHV-Beitragspflicht bei der Arbeitgeberfirma ausgelöst wird? Wäre es - wenn überhaupt - nicht schlüssiger, die AHV-Pflicht entstünde bei der Stiftung?</p><p>4. Wie sollen Wohlfahrtsfonds künftig Leistungen bei Massenentlassungen oder in anderen Krisensituationen eines Unternehmens erbringen können, wenn dadurch beim Arbeitgeber eine AHV-Beitragspflicht von rund 10 Prozent ausgelöst wird?</p><p>5. Wird die AHV-Beitragspflicht künftig auch ausgelöst werden, wenn Gelder aus patronalen Wohlfahrtsfonds im Rahmen von Teil- oder Gesamtliquidationen ausgerichtet werden, namentlich wenn sie den Sparkonti der Begünstigten in einer anderen Einrichtung der beruflichen Vorsorge übertragen werden?</p><p>6. Sind nach seiner Auffassung die Ausgleichskassen befugt, rückwirkende Praxisänderungen vorzunehmen?</p>
- Sollen Arbeitgeber künftig für patronale Wohlfahrtsfonds büssen?
Back to List