Internationale Arbeitsorganisation. Engagement der Schweiz

ShortId
06.3566
Id
20063566
Updated
28.07.2023 12:07
Language
de
Title
Internationale Arbeitsorganisation. Engagement der Schweiz
AdditionalIndexing
15;Arbeitnehmerschutz;Vereinigungsfreiheit;Kompetenzregelung;IAO;Gewerkschaftsrechte;Gewerkschaft;Gastland internationaler Organisationen;EDA
1
  • L04K15040303, IAO
  • L05K0702040205, Gewerkschaftsrechte
  • L06K070204010203, Gewerkschaft
  • L04K05020106, Vereinigungsfreiheit
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L05K1002010302, Gastland internationaler Organisationen
  • L03K080409, EDA
  • L03K080704, Kompetenzregelung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit der Einreichung der Interpellation haben sich in Bezug auf die Klage des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (SGB) verschiedene Entwicklungen zugetragen. Am 15. November 2006 hat der IAO-Verwaltungsrat eine interimistische Empfehlung verabschiedet, in der er die Schweiz auffordert, Massnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass der Schutz von Gewerkschaftsvertretern vor missbräuchlicher Kündigung jenem des Gleichstellungsgesetzes entspricht und dass die Wiedereinstellung der betroffenen Arbeitnehmenden gewährleistet wird. Die IAO ermuntert die Schweiz, die Diskussion zwischen der Regierung, den Arbeitgebern und Arbeitnehmern fortzuführen, um die Situation, insbesondere in einigen Kantonen, in dieser Hinsicht zu prüfen. Schliesslich fordert die IAO die Schweiz auf, Informationen zu den zusätzlichen Anschuldigungen des SGB vorzulegen, und sie bietet technische Unterstützung des Internationalen Arbeitsamtes an. Ausserdem hat die Föderation der unabhängigen Gewerkschaften den Bundesrat in einem Schreiben vom 9. November 2006, welches den Bericht des Bundesrates vom 16. Juni 2006 zuhanden des Komitees für gewerkschaftliche Rechte betraf, dazu eingeladen, seine Position zu überdenken; es wurden darin im Grossen und Ganzen dieselben Argumente wie in der vorliegenden Interpellation vorgebracht.</p><p>Die dreigliedrige Kommission für IAO-Angelegenheiten, eine ausserparlamentarische Kommission bestehend aus Vertretern der Sozialpartner und der Bundesverwaltung, wird sich mit diesen neuen Entwicklungen befassen, insbesondere um diesbezügliche Handlungsmöglichkeiten zu prüfen. Sie wird den Bundesrat über ihre Schlussfolgerungen informieren.</p><p>Gegenwärtig antwortet der Bundesrat wie folgt auf die verschiedenen durch den Interpellanten eingebrachten Fragen:</p><p>1. Der Bundesrat hat seinen Bericht zuhanden des Komitees für gewerkschaftliche Rechte an seiner Sitzung vom 16. Juni 2006 verabschiedet. Er hat das Seco mit der Übermittlung des Berichtes an die IAO und der Weiterverfolgung der Angelegenheit beauftragt.</p><p>2./3. Die Schweiz beabsichtigt nicht, sich von der IAO zu distanzieren, und der Bundesrat gedenkt auch nicht, die betreffenden Übereinkommen aufzukündigen. </p><p>Der Bericht vom 16. Juni 2006 stellt fest, dass bezüglich Anerkennung der Zuständigkeit des Komitees für Gewerkschaftsfreiheit im internen Recht eine Lücke besteht. Diese Lücke bezieht sich auf die spezifische Situation in der Schweiz, wo die Gründung des Komitees für Gewerkschaftsfreiheit 1951 dem Parlament nicht zur Kenntnis oder zur Genehmigung unterbreitet wurde, da seinerzeit dem Parlament nur Konventionen und Empfehlungen zugeleitet wurden. Die dreigliedrige Kommission für IAO-Angelegenheiten wird die durch die Interpellation aufgeworfenen Fragen im Rahmen zukünftiger Diskussionen prüfen und dem Bundesrat gegen Mitte 2007 Bericht erstatten. </p><p>Der Bericht bestreitet demzufolge die Berechtigung des Komitees für gewerkschaftliche Rechte nicht und schafft auch keinen Präzedenzfall im Sinne der Behinderung von Fortschritten im Bereich der gewerkschaftlichen Rechte für andere Staaten.</p><p>4. Bereits zweimal - am 31. März 2004 und am 16. Juni 2006 - hat der Bundesrat der IAO betreffend Beschwerde des SGB wegen Verletzung des Übereinkommens 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektiverhandlungen, das von der Schweiz im Jahr 1999 ratifiziert wurde, geantwortet. Der SGB will den Schutz gegen missbräuchliche Kündigung aus antigewerkschaftlichen Motiven verstärken. Der Bundesrat hat dieses Ansinnen zurückgewiesen und ersuchte die IAO, die Beschwerde ad acta zu legen; dies insbesondere um die Flexibilität unseres Arbeitsmarktes zu gewährleisten. Die von der IAO am 15. November 2006 verabschiedete interimistische Empfehlung bringt neue Elemente ein, deren Tragweite vom Bundesrat beurteilt werden wird, sobald die dreigliedrige Kommission ihre Arbeiten abgeschlossen hat. Der Bericht des Bundesrates stellt die Beziehungen zwischen der Schweiz und der IAO nicht infrage. Der Bundesrat bekräftigt die Bedeutung des Schweizer Einsatzes innerhalb der IAO und seine Wertschätzung für die Tatsache, dass die IAO ihren Sitz in Genf hat.</p><p>5. Die Position des Bundesrates in seinem Bericht vom 16. Juni 2006 fusst auf einem Ansatz der Kohärenz zwischen den Interessen der Innen- und Aussenpolitik. Die Verteidigung der Interessen des Schweizer Wirtschaftsstandorts und die Politik zur Förderung der Menschenrechte ergänzen sich im Hinblick auf unsere Wettbewerbsfähigkeit auf den Märkten. Die Frage der Angliederung der internationalen Tätigkeiten der Direktion für Arbeit des Seco wurde bei der Einrichtung des Seco in seiner aktuellen Struktur durch den Bundesrat diskutiert und entschieden. Für den Kontakt mit Wirtschaft und Sozialpartnern ist in erster Linie das Seco zuständig.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 16. Juni 2006 liess der Bundesrat dem Komitee für gewerkschaftliche Rechte ("Comité de la liberté syndicale", Komitee) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) einen Zusatzbericht zukommen, der die vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund eingereichten Klage betrifft (Fall Nr. 2265, mit den internationalen Bestimmungen hinsichtlich missbräuchlicher Kündigung aus antigewerkschaftlichen Motiven nicht konforme schweizerische Gesetzgebung). Dieser Zusatzbericht bestreitet die Zuständigkeit des Komitees für die Anrufung und stellt damit dessen Legitimierung infrage. Die Unvoreingenommenheit dieses internationalen tripartiten Gremiums (Arbeitgeber, Regierungen, Gewerkschaften) ist jedoch seit dessen Gründung 1951 - mit Ausnahme von Südafrika während der Apartheid und von Spanien in der Franco-Ära - nie angezweifelt worden.</p><p>Ich fordere den Bundesrat auf, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von diesem Zusatzbericht, der in seinem Namen verfasst worden ist, und ist sich der Bundesrat bewusst, dass dieser Bericht die Legitimierung des "Comité de la liberté syndicale" der IAO infrage stellt?</p><p>2. Distanziert sich der Bundesrat, indem er die Zuständigkeit des Komitees bestreitet, von der IAO? Bestreitet er dadurch die Gültigkeit der Empfehlungen, welche die verschiedenen Instanzen der IAO zur Umsetzung der von der Schweiz ratifizierten Abkommen gemacht haben? Gedenkt der Bundesrat folglich, eines oder mehrere dieser Abkommen aufzukündigen?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass sein Zusatzbericht nichtdemokratischen Staaten Tür und Tor öffnet, da sich diese darauf berufen könnten, dass ein derart angesehener demokratischer Staat wie die Schweiz die Berechtigung des Komitees bestreitet? Will der Bundesrat verantworten, dass seine Stellungnahme Fortschritte im Bereich der gewerkschaftlichen Rechte auf der ganzen Welt bremsen kann?</p><p>4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die im Zusatzbericht vom 16. Juni 2006 geäusserte Meinung den Interessen der Angestellten in unserem Land dient? Und ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass seine Haltung gegenüber dem Komitee die Beziehungen zwischen der Schweiz und der IAO verschlechtern und langfristig den Status der Schweiz als Gaststaat der IAO seit 1920 gefährden könnte - und dies angesichts der Tatsache, dass die Schweiz eines der Gründungsmitglieder der IAO ist und während Jahrzehnten eine Vorreiterin auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes war?</p><p>5. Die im Zusatzbericht geäusserte Meinung steht im Widerspruch zur Förderung der Menschenrechte, zu denen auch die gewerkschaftliche Freiheit gehört. Erachtet es der Bundesrat aus diesem Grund nicht als angebracht, die Abteilung für Internationale Arbeitsfragen (zurzeit im Seco) dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten anzugliedern, damit die Politik in beiden Bereichen harmonisiert werden kann?</p>
  • Internationale Arbeitsorganisation. Engagement der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit der Einreichung der Interpellation haben sich in Bezug auf die Klage des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (SGB) verschiedene Entwicklungen zugetragen. Am 15. November 2006 hat der IAO-Verwaltungsrat eine interimistische Empfehlung verabschiedet, in der er die Schweiz auffordert, Massnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass der Schutz von Gewerkschaftsvertretern vor missbräuchlicher Kündigung jenem des Gleichstellungsgesetzes entspricht und dass die Wiedereinstellung der betroffenen Arbeitnehmenden gewährleistet wird. Die IAO ermuntert die Schweiz, die Diskussion zwischen der Regierung, den Arbeitgebern und Arbeitnehmern fortzuführen, um die Situation, insbesondere in einigen Kantonen, in dieser Hinsicht zu prüfen. Schliesslich fordert die IAO die Schweiz auf, Informationen zu den zusätzlichen Anschuldigungen des SGB vorzulegen, und sie bietet technische Unterstützung des Internationalen Arbeitsamtes an. Ausserdem hat die Föderation der unabhängigen Gewerkschaften den Bundesrat in einem Schreiben vom 9. November 2006, welches den Bericht des Bundesrates vom 16. Juni 2006 zuhanden des Komitees für gewerkschaftliche Rechte betraf, dazu eingeladen, seine Position zu überdenken; es wurden darin im Grossen und Ganzen dieselben Argumente wie in der vorliegenden Interpellation vorgebracht.</p><p>Die dreigliedrige Kommission für IAO-Angelegenheiten, eine ausserparlamentarische Kommission bestehend aus Vertretern der Sozialpartner und der Bundesverwaltung, wird sich mit diesen neuen Entwicklungen befassen, insbesondere um diesbezügliche Handlungsmöglichkeiten zu prüfen. Sie wird den Bundesrat über ihre Schlussfolgerungen informieren.</p><p>Gegenwärtig antwortet der Bundesrat wie folgt auf die verschiedenen durch den Interpellanten eingebrachten Fragen:</p><p>1. Der Bundesrat hat seinen Bericht zuhanden des Komitees für gewerkschaftliche Rechte an seiner Sitzung vom 16. Juni 2006 verabschiedet. Er hat das Seco mit der Übermittlung des Berichtes an die IAO und der Weiterverfolgung der Angelegenheit beauftragt.</p><p>2./3. Die Schweiz beabsichtigt nicht, sich von der IAO zu distanzieren, und der Bundesrat gedenkt auch nicht, die betreffenden Übereinkommen aufzukündigen. </p><p>Der Bericht vom 16. Juni 2006 stellt fest, dass bezüglich Anerkennung der Zuständigkeit des Komitees für Gewerkschaftsfreiheit im internen Recht eine Lücke besteht. Diese Lücke bezieht sich auf die spezifische Situation in der Schweiz, wo die Gründung des Komitees für Gewerkschaftsfreiheit 1951 dem Parlament nicht zur Kenntnis oder zur Genehmigung unterbreitet wurde, da seinerzeit dem Parlament nur Konventionen und Empfehlungen zugeleitet wurden. Die dreigliedrige Kommission für IAO-Angelegenheiten wird die durch die Interpellation aufgeworfenen Fragen im Rahmen zukünftiger Diskussionen prüfen und dem Bundesrat gegen Mitte 2007 Bericht erstatten. </p><p>Der Bericht bestreitet demzufolge die Berechtigung des Komitees für gewerkschaftliche Rechte nicht und schafft auch keinen Präzedenzfall im Sinne der Behinderung von Fortschritten im Bereich der gewerkschaftlichen Rechte für andere Staaten.</p><p>4. Bereits zweimal - am 31. März 2004 und am 16. Juni 2006 - hat der Bundesrat der IAO betreffend Beschwerde des SGB wegen Verletzung des Übereinkommens 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektiverhandlungen, das von der Schweiz im Jahr 1999 ratifiziert wurde, geantwortet. Der SGB will den Schutz gegen missbräuchliche Kündigung aus antigewerkschaftlichen Motiven verstärken. Der Bundesrat hat dieses Ansinnen zurückgewiesen und ersuchte die IAO, die Beschwerde ad acta zu legen; dies insbesondere um die Flexibilität unseres Arbeitsmarktes zu gewährleisten. Die von der IAO am 15. November 2006 verabschiedete interimistische Empfehlung bringt neue Elemente ein, deren Tragweite vom Bundesrat beurteilt werden wird, sobald die dreigliedrige Kommission ihre Arbeiten abgeschlossen hat. Der Bericht des Bundesrates stellt die Beziehungen zwischen der Schweiz und der IAO nicht infrage. Der Bundesrat bekräftigt die Bedeutung des Schweizer Einsatzes innerhalb der IAO und seine Wertschätzung für die Tatsache, dass die IAO ihren Sitz in Genf hat.</p><p>5. Die Position des Bundesrates in seinem Bericht vom 16. Juni 2006 fusst auf einem Ansatz der Kohärenz zwischen den Interessen der Innen- und Aussenpolitik. Die Verteidigung der Interessen des Schweizer Wirtschaftsstandorts und die Politik zur Förderung der Menschenrechte ergänzen sich im Hinblick auf unsere Wettbewerbsfähigkeit auf den Märkten. Die Frage der Angliederung der internationalen Tätigkeiten der Direktion für Arbeit des Seco wurde bei der Einrichtung des Seco in seiner aktuellen Struktur durch den Bundesrat diskutiert und entschieden. Für den Kontakt mit Wirtschaft und Sozialpartnern ist in erster Linie das Seco zuständig.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 16. Juni 2006 liess der Bundesrat dem Komitee für gewerkschaftliche Rechte ("Comité de la liberté syndicale", Komitee) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) einen Zusatzbericht zukommen, der die vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund eingereichten Klage betrifft (Fall Nr. 2265, mit den internationalen Bestimmungen hinsichtlich missbräuchlicher Kündigung aus antigewerkschaftlichen Motiven nicht konforme schweizerische Gesetzgebung). Dieser Zusatzbericht bestreitet die Zuständigkeit des Komitees für die Anrufung und stellt damit dessen Legitimierung infrage. Die Unvoreingenommenheit dieses internationalen tripartiten Gremiums (Arbeitgeber, Regierungen, Gewerkschaften) ist jedoch seit dessen Gründung 1951 - mit Ausnahme von Südafrika während der Apartheid und von Spanien in der Franco-Ära - nie angezweifelt worden.</p><p>Ich fordere den Bundesrat auf, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von diesem Zusatzbericht, der in seinem Namen verfasst worden ist, und ist sich der Bundesrat bewusst, dass dieser Bericht die Legitimierung des "Comité de la liberté syndicale" der IAO infrage stellt?</p><p>2. Distanziert sich der Bundesrat, indem er die Zuständigkeit des Komitees bestreitet, von der IAO? Bestreitet er dadurch die Gültigkeit der Empfehlungen, welche die verschiedenen Instanzen der IAO zur Umsetzung der von der Schweiz ratifizierten Abkommen gemacht haben? Gedenkt der Bundesrat folglich, eines oder mehrere dieser Abkommen aufzukündigen?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass sein Zusatzbericht nichtdemokratischen Staaten Tür und Tor öffnet, da sich diese darauf berufen könnten, dass ein derart angesehener demokratischer Staat wie die Schweiz die Berechtigung des Komitees bestreitet? Will der Bundesrat verantworten, dass seine Stellungnahme Fortschritte im Bereich der gewerkschaftlichen Rechte auf der ganzen Welt bremsen kann?</p><p>4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die im Zusatzbericht vom 16. Juni 2006 geäusserte Meinung den Interessen der Angestellten in unserem Land dient? Und ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass seine Haltung gegenüber dem Komitee die Beziehungen zwischen der Schweiz und der IAO verschlechtern und langfristig den Status der Schweiz als Gaststaat der IAO seit 1920 gefährden könnte - und dies angesichts der Tatsache, dass die Schweiz eines der Gründungsmitglieder der IAO ist und während Jahrzehnten eine Vorreiterin auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes war?</p><p>5. Die im Zusatzbericht geäusserte Meinung steht im Widerspruch zur Förderung der Menschenrechte, zu denen auch die gewerkschaftliche Freiheit gehört. Erachtet es der Bundesrat aus diesem Grund nicht als angebracht, die Abteilung für Internationale Arbeitsfragen (zurzeit im Seco) dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten anzugliedern, damit die Politik in beiden Bereichen harmonisiert werden kann?</p>
    • Internationale Arbeitsorganisation. Engagement der Schweiz

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