Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 135 der IAO
- ShortId
-
06.3569
- Id
-
20063569
- Updated
-
28.07.2023 13:38
- Language
-
de
- Title
-
Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 135 der IAO
- AdditionalIndexing
-
15;Arbeitnehmerschutz;Vereinigungsfreiheit;IAO;internationale Konvention;Gewerkschaftsrechte;Gewerkschaft;Ratifizierung eines Abkommens;Gewerkschaftsvertreter/in
- 1
-
- L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
- L05K1002020205, internationale Konvention
- L04K15040303, IAO
- L05K0702040205, Gewerkschaftsrechte
- L06K070204010203, Gewerkschaft
- L06K070204010503, Gewerkschaftsvertreter/in
- L04K05020106, Vereinigungsfreiheit
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die schweizerische Gesetzgebung schützt den verfassungsmässigen Anspruch auf gewerkschaftliche Freiheit nur ungenügend. Noch heute werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlassen, weil sie sich in einer Gewerkschaft engagieren oder weil sie die Angestellten innerhalb eines Unternehmens vertreten. Auch wenn solche Kündigungen missbräuchlich sind, werden sie ohne Skrupel ausgesprochen, da sie nur unbedeutende Geldstrafen nach sich ziehen und keine Verpflichtung besteht, die entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder einzustellen.</p><p>Die offensichtlichen Lücken in der schweizerischen Gesetzgebung waren übrigens Gegenstand eines Berichtes des Komitees für gewerkschaftliche Rechte der IAO ("Comité de la liberté syndicale de l'OIT"), das damit einer Klage des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes nachkam (Fall Nr. 2265, mit den internationalen Bestimmungen hinsichtlich missbräuchlicher Kündigung aus antigewerkschaftlichen Motiven nicht konforme schweizerische Gesetzgebung). Das Komitee forderte die Schweizer Regierung insbesondere auf, Massnahmen zu ergreifen, damit "dieser Schutz in der Praxis wirklich gewährleistet wird".</p><p>Das Übereinkommen Nr. 135 der IAO (Übereinkommen über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb, 1971) wurde bis heute von 79 Ländern ratifiziert, darunter die grosse Mehrheit der europäischen Länder - namentlich Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich und die skandinavischen Länder - aber noch immer nicht von der Schweiz. In Artikel 1 dieses Übereinkommens wird Folgendes ausdrücklich festgelegt: "Die Arbeitnehmervertreter im Betrieb sind gegen jede Benachteiligung, einschliesslich Kündigung, die aufgrund ihrer Stellung oder Betätigung als Arbeitnehmervertreter oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder ihrer gewerkschaftlichen Betätigung erfolgt, wirksam zu schützen, sofern sie im Einklang mit bestehenden Gesetzen oder Gesamtarbeitsverträgen oder anderen gemeinsamen vereinbarten Regelungen handeln."</p><p>Wegen der Lücken in der schweizerischen Gesetzgebung ist es notwendig, dass der Bund endlich dieses Übereinkommen ratifiziert und so einen angemessenen Rahmen dafür schafft, dass die Gesetzgebung verbessert und ein wirklich wirksamer Schutz der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter gewährleistet wird.</p>
- <p>Der Bundesrat weist vorab darauf hin, dass sich die IAO in ihren interimistischen Schlussfolgerungen und in ihrer Empfehlung vom 15. November 2006 an die Schweiz auf das Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen bezieht, welches die Schweiz am 17. August 1999 ratifiziert hat (BBL 1999 I 513). Dieses Übereinkommen ist für die Schweiz ein Jahr danach, am 17. August 2000, in Kraft getreten.</p><p>In Anwendung des Übereinkommens Nr. 98 fordert die IAO die Schweiz auf, Massnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass der Schutz von Gewerkschaftsvertretern vor missbräuchlicher Kündigung jenem des Gleichstellungsgesetzes entspricht und dass die Wiedereinstellung der betroffenen Arbeitnehmer gewährleistet wird. Die IAO ermuntert die Schweiz, die Diskussion zwischen der Regierung, den Arbeitgebern und Arbeitnehmern fortzuführen, um die Situation, insbesondere in einigen Kantonen, in dieser Hinsicht zu prüfen. Schliesslich fordert die IAO die Schweiz auf, Informationen zu den zusätzlichen Anschuldigungen des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes vorzulegen, und sie bietet technische Unterstützung des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) an. Der Bundesrat wird die Tragweite dieser Empfehlung beurteilen, sobald deren Inhalt von der dreigliedrigen Kommission für IAO-Gelegenheiten geprüft worden ist.</p><p>Die IAO bezieht sich in ihrer Empfehlung nicht auf den Gegenstand der vorliegenden Motion, das Übereinkommen Nr. 135, welches die Schweiz nicht ratifiziert hat und welches auch nicht Teil des sozialen Minimums der acht Kernübereinkommen der IAO ist.</p><p>Gemäss einer Information des IAA vom 14. September 2006 definiert das Übereinkommen Nr. 135 der IAO die Arbeitnehmervertreter nicht, sondern verweist für die Definition dieses Status auf die jeweilige Gesetzgebung der einzelnen Länder. Das positive Recht der Schweiz garantiert den Arbeitnehmern und ihrer Vertretung aus der Sicht des Bundesrates in spezifischen Bereichen weitgehende Rechte im Hinblick auf Mitwirkung, Information und Mitsprache (Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993, SR 822.14; Arbeitsgesetz vom 13. März 1964, SR 822.11; Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20; Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983, RS 832.30). Eine Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 135 könnte die Flexibilität des Schweizer Arbeitsmarktes und die Autonomie der Sozialpartner infrage stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Übereinkommen 135 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1971 betreffend die Arbeitnehmervertreter zu ratifizieren oder umgehend alle dafür erforderlichen Schritte einzuleiten.</p>
- Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 135 der IAO
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die schweizerische Gesetzgebung schützt den verfassungsmässigen Anspruch auf gewerkschaftliche Freiheit nur ungenügend. Noch heute werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlassen, weil sie sich in einer Gewerkschaft engagieren oder weil sie die Angestellten innerhalb eines Unternehmens vertreten. Auch wenn solche Kündigungen missbräuchlich sind, werden sie ohne Skrupel ausgesprochen, da sie nur unbedeutende Geldstrafen nach sich ziehen und keine Verpflichtung besteht, die entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder einzustellen.</p><p>Die offensichtlichen Lücken in der schweizerischen Gesetzgebung waren übrigens Gegenstand eines Berichtes des Komitees für gewerkschaftliche Rechte der IAO ("Comité de la liberté syndicale de l'OIT"), das damit einer Klage des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes nachkam (Fall Nr. 2265, mit den internationalen Bestimmungen hinsichtlich missbräuchlicher Kündigung aus antigewerkschaftlichen Motiven nicht konforme schweizerische Gesetzgebung). Das Komitee forderte die Schweizer Regierung insbesondere auf, Massnahmen zu ergreifen, damit "dieser Schutz in der Praxis wirklich gewährleistet wird".</p><p>Das Übereinkommen Nr. 135 der IAO (Übereinkommen über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb, 1971) wurde bis heute von 79 Ländern ratifiziert, darunter die grosse Mehrheit der europäischen Länder - namentlich Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich und die skandinavischen Länder - aber noch immer nicht von der Schweiz. In Artikel 1 dieses Übereinkommens wird Folgendes ausdrücklich festgelegt: "Die Arbeitnehmervertreter im Betrieb sind gegen jede Benachteiligung, einschliesslich Kündigung, die aufgrund ihrer Stellung oder Betätigung als Arbeitnehmervertreter oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder ihrer gewerkschaftlichen Betätigung erfolgt, wirksam zu schützen, sofern sie im Einklang mit bestehenden Gesetzen oder Gesamtarbeitsverträgen oder anderen gemeinsamen vereinbarten Regelungen handeln."</p><p>Wegen der Lücken in der schweizerischen Gesetzgebung ist es notwendig, dass der Bund endlich dieses Übereinkommen ratifiziert und so einen angemessenen Rahmen dafür schafft, dass die Gesetzgebung verbessert und ein wirklich wirksamer Schutz der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter gewährleistet wird.</p>
- <p>Der Bundesrat weist vorab darauf hin, dass sich die IAO in ihren interimistischen Schlussfolgerungen und in ihrer Empfehlung vom 15. November 2006 an die Schweiz auf das Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen bezieht, welches die Schweiz am 17. August 1999 ratifiziert hat (BBL 1999 I 513). Dieses Übereinkommen ist für die Schweiz ein Jahr danach, am 17. August 2000, in Kraft getreten.</p><p>In Anwendung des Übereinkommens Nr. 98 fordert die IAO die Schweiz auf, Massnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass der Schutz von Gewerkschaftsvertretern vor missbräuchlicher Kündigung jenem des Gleichstellungsgesetzes entspricht und dass die Wiedereinstellung der betroffenen Arbeitnehmer gewährleistet wird. Die IAO ermuntert die Schweiz, die Diskussion zwischen der Regierung, den Arbeitgebern und Arbeitnehmern fortzuführen, um die Situation, insbesondere in einigen Kantonen, in dieser Hinsicht zu prüfen. Schliesslich fordert die IAO die Schweiz auf, Informationen zu den zusätzlichen Anschuldigungen des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes vorzulegen, und sie bietet technische Unterstützung des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) an. Der Bundesrat wird die Tragweite dieser Empfehlung beurteilen, sobald deren Inhalt von der dreigliedrigen Kommission für IAO-Gelegenheiten geprüft worden ist.</p><p>Die IAO bezieht sich in ihrer Empfehlung nicht auf den Gegenstand der vorliegenden Motion, das Übereinkommen Nr. 135, welches die Schweiz nicht ratifiziert hat und welches auch nicht Teil des sozialen Minimums der acht Kernübereinkommen der IAO ist.</p><p>Gemäss einer Information des IAA vom 14. September 2006 definiert das Übereinkommen Nr. 135 der IAO die Arbeitnehmervertreter nicht, sondern verweist für die Definition dieses Status auf die jeweilige Gesetzgebung der einzelnen Länder. Das positive Recht der Schweiz garantiert den Arbeitnehmern und ihrer Vertretung aus der Sicht des Bundesrates in spezifischen Bereichen weitgehende Rechte im Hinblick auf Mitwirkung, Information und Mitsprache (Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993, SR 822.14; Arbeitsgesetz vom 13. März 1964, SR 822.11; Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20; Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983, RS 832.30). Eine Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 135 könnte die Flexibilität des Schweizer Arbeitsmarktes und die Autonomie der Sozialpartner infrage stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Übereinkommen 135 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1971 betreffend die Arbeitnehmervertreter zu ratifizieren oder umgehend alle dafür erforderlichen Schritte einzuleiten.</p>
- Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 135 der IAO
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