Benachteiligung des international tätigen Schweizer Flugpersonals

ShortId
06.3570
Id
20063570
Updated
24.06.2025 23:59
Language
de
Title
Benachteiligung des international tätigen Schweizer Flugpersonals
AdditionalIndexing
24;Deutschland;Doppelbesteuerung;Schiffs- und Flugpersonal;Gleichbehandlung;Steuerveranlagung;Steuerübereinkommen;Steuerrecht
1
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L04K03010105, Deutschland
  • L05K1801020503, Schiffs- und Flugpersonal
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem Steueränderungsgesetz per 1. Januar 2007 ändert Deutschland Artikel 49 EStG und besteuert Einkünfte des in der Schweiz lebenden und in Deutschland arbeitenden Flugpersonals neuerdings voll. Bisher unterlagen diese Einkünfte in Deutschland nur einer beschränkten Einkommenssteuerpflicht, weil die Einkünfte zwischen inländischen (Deutschland) und ausländischen (z. B. Schweiz) Einkünften aufgeteilt wurden. Letztere waren im Wohnsitzstaat zu versteuern. Massgebend für die Steuerpflicht des international tätigen Flugpersonals ist neuerdings der Sitz der Geschäftsleitung des Unternehmens, für die der Arbeitnehmer tätig ist. Mit der Änderung des deutschen Steuergesetzes erleidet das Flugpersonal, das zu einem wesentlichen Teil infolge des Verkaufs der Swiss an die Lufthansa nun bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt ist, wesentliche Nachteile: Ihre Steuerlast steigt an. Sie werden bei der privaten Altersvorsorge (Säule 3a) benachteiligt. Sie können Hypothekarzinsen nicht mehr vom Eigenmietwert abziehen. Sie werden gegenüber gleichgestellten Arbeitnehmern in Deutschland u. a. bezüglich der Sozialabzüge benachteiligt, weil der Familienstand nicht berücksichtigt wird, und auch Berufsauslagen werden nicht anerkannt. Sie werden insbesondere aber auch nicht nach dem in der Schweiz üblichen Steuergrundsatz der Besteuerung am Lebensmittelpunkt besteuert. </p><p>Der Schweiz entgehen durch diese Gesetzesänderung substanzielle Steuereinnahmen, während dieses fliegende Personal weiterhin die Infrastruktur der Schweiz voll nutzt. Da sich mit der zunehmenden Integration der Swiss in die Lufthansa dieses Diskriminierungsproblem noch verschärfen wird, besteht Handlungsbedarf vor allem auch in Bezug auf die Säule 3a, für die sich nur AHV-Beitragszahlende qualifizieren. Zudem werden diese Beiträge je nach Kanton unterschiedlich behandelt.</p>
  • <p>Nach den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen werden Vergütungen für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht im Wohnsitzstaat, sondern im Staat des Arbeitsorts besteuert. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Eine davon bilden die Bestimmungen über das fliegende Personal. Die entsprechende Bestimmung des OECD-Musterabkommens (Art. 15 Abs. 3) legt fest, dass das Besteuerungsrecht dem Staat der Geschäftsleitung des Flugunternehmens zugewiesen wird. Diese Regelung gilt nicht nur für in der Schweiz ansässige Personen, die für ein ausländisches Flugunternehmen tätig sind, sondern kommt auch im umgekehrten Fall zum Tragen. Der Grund liegt darin, dass es beim fliegenden Personal administrativ sehr aufwendig wäre, im Einzelfall die jeweiligen Arbeitsorte zu bestimmen. Bei Interkontinentalflügen ergäben sich zudem Besteuerungslücken, weil dort die Arbeit zum Teil gar nicht auf dem Territorium eines Staates ausgeübt wird. Die Bestimmung des OECD-Musterabkommens entspricht nicht nur der schweizerischen Abkommenspraxis, sondern ist auch in den von Drittstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sehr weit verbreitet.</p><p>Im Unterschied zur Schweiz hat Deutschland bis heute nur denjenigen Teil des Lohnes, der auf die tatsächlich in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt, mit der Lohnsteuer belegt. Der in Deutschland nicht besteuerte Teil des Lohnes konnte nach der Regelung von Artikel 15 Absatz 3 in der Schweiz besteuert werden. Das Steueränderungsgesetz 2007 bringt nun eine Änderung des deutschen Einkommensteuerrechts, indem neu das gesamte Einkommen des fliegenden Personals besteuert werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Schweiz dadurch Steuersubstrat verliert. Allerdings ist dies lediglich die Konsequenz der Schliessung einer Lücke im deutschen Steuerrecht einerseits und der international üblichen und auch nicht infrage gestellten Regelung von Artikel 15 Absatz 3 andererseits. Es ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass das fliegende Personal, das in Deutschland ansässig und bei einem schweizerischen Flugunternehmen tätig ist, in der Schweiz seit langem der vollen Quellensteuer unterliegt.</p><p>Es trifft zu, dass die volle Ausschöpfung des Besteuerungsrechts Deutschlands für die betroffenen Personen in der Regel eine Verschlechterung ihrer Steuersituation bringt. Diese Verschlechterung ist aber nicht darauf zurückzuführen, dass es sich bei Artikel 15 Absatz 3 um eine unzureichende Regelung handeln würde. Der Grund liegt vielmehr darin, dass die betroffenen Personen aufgrund der innerstaatlichen deutschen Regelung während Jahren einen Steuervorteil hatten, der anderen in der Schweiz ansässigen Personen, die in Deutschland eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und nicht Grenzgänger sind, verwehrt war und ist. Eine Diskriminierung des fliegenden Personals gegenüber den Grenzgängern ist im Übrigen nicht zu erkennen, da sich die Tätigkeit des fliegenden Personals von derjenigen der Grenzgänger unterscheidet.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Doppelbesteuerungsabkommen, das erst vor wenigen Jahren revidiert wurde und in seiner heutigen Fassung für die Schweiz günstige Lösungen enthält, nicht durch ein praktisch aussichtsloses Revisionsbegehren gefährdet werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Wege aufzuzeigen, wie die Benachteiligung des in der Schweiz wohnhaften und in Deutschland arbeitenden Flugpersonals infolge des deutschen Steueränderungsgesetzes ab 1. Januar 2007 gemildert oder kompensiert werden kann.</p>
  • Benachteiligung des international tätigen Schweizer Flugpersonals
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem Steueränderungsgesetz per 1. Januar 2007 ändert Deutschland Artikel 49 EStG und besteuert Einkünfte des in der Schweiz lebenden und in Deutschland arbeitenden Flugpersonals neuerdings voll. Bisher unterlagen diese Einkünfte in Deutschland nur einer beschränkten Einkommenssteuerpflicht, weil die Einkünfte zwischen inländischen (Deutschland) und ausländischen (z. B. Schweiz) Einkünften aufgeteilt wurden. Letztere waren im Wohnsitzstaat zu versteuern. Massgebend für die Steuerpflicht des international tätigen Flugpersonals ist neuerdings der Sitz der Geschäftsleitung des Unternehmens, für die der Arbeitnehmer tätig ist. Mit der Änderung des deutschen Steuergesetzes erleidet das Flugpersonal, das zu einem wesentlichen Teil infolge des Verkaufs der Swiss an die Lufthansa nun bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt ist, wesentliche Nachteile: Ihre Steuerlast steigt an. Sie werden bei der privaten Altersvorsorge (Säule 3a) benachteiligt. Sie können Hypothekarzinsen nicht mehr vom Eigenmietwert abziehen. Sie werden gegenüber gleichgestellten Arbeitnehmern in Deutschland u. a. bezüglich der Sozialabzüge benachteiligt, weil der Familienstand nicht berücksichtigt wird, und auch Berufsauslagen werden nicht anerkannt. Sie werden insbesondere aber auch nicht nach dem in der Schweiz üblichen Steuergrundsatz der Besteuerung am Lebensmittelpunkt besteuert. </p><p>Der Schweiz entgehen durch diese Gesetzesänderung substanzielle Steuereinnahmen, während dieses fliegende Personal weiterhin die Infrastruktur der Schweiz voll nutzt. Da sich mit der zunehmenden Integration der Swiss in die Lufthansa dieses Diskriminierungsproblem noch verschärfen wird, besteht Handlungsbedarf vor allem auch in Bezug auf die Säule 3a, für die sich nur AHV-Beitragszahlende qualifizieren. Zudem werden diese Beiträge je nach Kanton unterschiedlich behandelt.</p>
    • <p>Nach den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen werden Vergütungen für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht im Wohnsitzstaat, sondern im Staat des Arbeitsorts besteuert. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Eine davon bilden die Bestimmungen über das fliegende Personal. Die entsprechende Bestimmung des OECD-Musterabkommens (Art. 15 Abs. 3) legt fest, dass das Besteuerungsrecht dem Staat der Geschäftsleitung des Flugunternehmens zugewiesen wird. Diese Regelung gilt nicht nur für in der Schweiz ansässige Personen, die für ein ausländisches Flugunternehmen tätig sind, sondern kommt auch im umgekehrten Fall zum Tragen. Der Grund liegt darin, dass es beim fliegenden Personal administrativ sehr aufwendig wäre, im Einzelfall die jeweiligen Arbeitsorte zu bestimmen. Bei Interkontinentalflügen ergäben sich zudem Besteuerungslücken, weil dort die Arbeit zum Teil gar nicht auf dem Territorium eines Staates ausgeübt wird. Die Bestimmung des OECD-Musterabkommens entspricht nicht nur der schweizerischen Abkommenspraxis, sondern ist auch in den von Drittstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sehr weit verbreitet.</p><p>Im Unterschied zur Schweiz hat Deutschland bis heute nur denjenigen Teil des Lohnes, der auf die tatsächlich in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt, mit der Lohnsteuer belegt. Der in Deutschland nicht besteuerte Teil des Lohnes konnte nach der Regelung von Artikel 15 Absatz 3 in der Schweiz besteuert werden. Das Steueränderungsgesetz 2007 bringt nun eine Änderung des deutschen Einkommensteuerrechts, indem neu das gesamte Einkommen des fliegenden Personals besteuert werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Schweiz dadurch Steuersubstrat verliert. Allerdings ist dies lediglich die Konsequenz der Schliessung einer Lücke im deutschen Steuerrecht einerseits und der international üblichen und auch nicht infrage gestellten Regelung von Artikel 15 Absatz 3 andererseits. Es ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass das fliegende Personal, das in Deutschland ansässig und bei einem schweizerischen Flugunternehmen tätig ist, in der Schweiz seit langem der vollen Quellensteuer unterliegt.</p><p>Es trifft zu, dass die volle Ausschöpfung des Besteuerungsrechts Deutschlands für die betroffenen Personen in der Regel eine Verschlechterung ihrer Steuersituation bringt. Diese Verschlechterung ist aber nicht darauf zurückzuführen, dass es sich bei Artikel 15 Absatz 3 um eine unzureichende Regelung handeln würde. Der Grund liegt vielmehr darin, dass die betroffenen Personen aufgrund der innerstaatlichen deutschen Regelung während Jahren einen Steuervorteil hatten, der anderen in der Schweiz ansässigen Personen, die in Deutschland eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und nicht Grenzgänger sind, verwehrt war und ist. Eine Diskriminierung des fliegenden Personals gegenüber den Grenzgängern ist im Übrigen nicht zu erkennen, da sich die Tätigkeit des fliegenden Personals von derjenigen der Grenzgänger unterscheidet.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Doppelbesteuerungsabkommen, das erst vor wenigen Jahren revidiert wurde und in seiner heutigen Fassung für die Schweiz günstige Lösungen enthält, nicht durch ein praktisch aussichtsloses Revisionsbegehren gefährdet werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Wege aufzuzeigen, wie die Benachteiligung des in der Schweiz wohnhaften und in Deutschland arbeitenden Flugpersonals infolge des deutschen Steueränderungsgesetzes ab 1. Januar 2007 gemildert oder kompensiert werden kann.</p>
    • Benachteiligung des international tätigen Schweizer Flugpersonals

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