Fragen zum Auslieferungsbegehren Erdogan Elmas
- ShortId
-
06.3575
- Id
-
20063575
- Updated
-
28.07.2023 08:23
- Language
-
de
- Title
-
Fragen zum Auslieferungsbegehren Erdogan Elmas
- AdditionalIndexing
-
08;Rechtshilfe;Türkei;Strafverfahren;Rechte der Verteidigung;Auslieferung;Folter;Menschenrechte
- 1
-
- L05K0501020201, Auslieferung
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L04K03010508, Türkei
- L04K04030102, Folter
- L04K05040402, Strafverfahren
- L03K050202, Menschenrechte
- L05K0504010501, Rechte der Verteidigung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat mit Entscheid vom 16. August 2006 unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bundesgerichts die Auslieferung von Erdogan Elmas wegen Teilnahme an einem Tötungsdelikt und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung an die Türkei verfügt. Die türkischen Behörden dürfen danach den Verfolgten wegen allfälliger politischer Hintergründe der fraglichen Straftaten nicht verfolgen oder bestrafen. Zudem hat das BJ dem Bundesgericht beantragt, die Einsprache des politischen Delikts abzuweisen. Weil dieses Verfahren zurzeit beim Bundesgericht hängig ist, äussert sich der Bundesrat nur mit Zurückhaltung.</p><p>1.-3. Eine Auslieferung wird nach feststehender Rechtsprechung nicht bewilligt, wenn eine zwingende Norm des Völkerrechts, wie das Verbot der Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, verletzt würde. Besteht die konkrete Gefahr einer solchen Verletzung, erfolgt keine Auslieferung. Es obliegt dem Verfolgten, eine derartige Verletzung glaubhaft zu machen (BGE 123 II 511 E. 5b). Gibt der ersuchende Staat glaubwürdige Garantien ab, welche eine solche Verletzungsgefahr ausschliessen, kann ausgeliefert werden. Selbst wenn im ausländischen Strafverfahren Zeugenaussagen unter Folter erzwungen wurden oder der Verfolgte gefoltert worden ist, wäre nach der Rechtsprechung eine Auslieferung nicht von Vornherein ausgeschlossen (BGE vom 8. Dezember 2000 i.S. D., E. 3). Entscheidend ist vielmehr, dass die zukünftige grundrechtskonforme Behandlung des Verfolgten, namentlich innerhalb eines noch hängigen Strafverfahrens, garantiert ist. </p><p>4./5. Nach der Praxis des Bundesgerichts müssen die von der Schweiz verlangten Garantien wortwörtlich abgegeben werden. Die Abgabe durch die Botschaft verpflichtet den ersuchenden Staat sowie alle seine Behörden zu deren Einhaltung.</p><p>6./7. Allgemein werden der Türkei im Menschenrechtsbereich beträchtliche Fortschritte in den letzten Jahren attestiert. Namentlich in Fällen mit politischem Hintergrund kann jedoch eine Verletzung von Grundrechten nach wie vor nicht völlig ausgeschlossen werden. Gerade deshalb hat das BJ von der Türkei vorliegend umfassende Garantien im Hinblick auf eine Auslieferung verlangt. Die Einholung weiterer Berichte würde dazu nichts beitragen. Die Türkei hat die verlangten Garantien explizit abgegeben. Die beteiligten Ämter des EDA und des EJPD haben diese als glaubwürdig und genügend erachtet. </p><p>8. Es trifft nicht zu, dass die Anhängigkeit eines Strafverfahrens im Heimatland automatisch zur Asylgewährung in der Schweiz führt. Vielmehr prüft das Bundesamt für Migration (BFM) auch in diesen Fällen jedes Asylgesuch einzelfallspezifisch und aufgrund der konkreten Aktenlage. Ergibt sich dabei, dass ein Strafverfahren im Heimatstaat bezweckt, eine Person vorwiegend aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zu verfolgen, ist einem Asylgesuch regelmässig zu entsprechen. Liegt jedoch eine auch nach hiesiger Rechtsauffassung legitime strafrechtliche Verfolgung im Heimatstaat vor, lehnt das BFM das Asylgesuch ab.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Alle Mitangeklagten von Erdogan Elmas machen geltend, sie seien gefoltert worden und ihre Aussagen seien unter Folter zustandegekommen. Kann unter diesen Umständen ausgeschlossen werden, dass die Türkei nicht auch Erdogan Elmas foltert oder misshandelt? </p><p>2. Die Anti-Folterkonvention verbietet die Verwendung von Aussagen, die unter Folter zustandegekommen sind. Die Anklage stützt sich ausschliesslich auf Aussagen von Personen, die zu Protokoll gaben, sie seien gefoltert worden. Bewilligt die Schweiz ein AusIieferungsbegehren, das ausschliesslich auf Aussagen von gefolterten Personen beruht? </p><p>3. Weshalb bezweifelt das Bundesamt für Justiz, dass die Mitangeklagten von Erdogan Elmas gefoltert wurden? Wurde dabei zur Kenntnis genommen, dass dem türkischen Gericht im Prozess gegen einen Mitangeklagten ein ärztliches Gutachten über die Folterverletzungen vorgelegt wurde? Wie würdigt die Schweizer Regierung die Tatsache, dass die Folterungen durch die Türkei verheimlicht wurden und erst durch den Aktenbeizug (aus der Türkei) des Anwaltes bekannt wurden? </p><p>4. Die Schweiz verlangte von der Türkei eine Garantie, dass die Menschenrechte im Strafverfahren gegen Erdogan Elmas eingehalten werden. Die Schweiz erachtete die erste Garantieerklärung der Türkei als ungenügend. Die Schweiz verfasste dann selbst eine Garantieerklärung, die die türkische Botschaft unterzeichnete. Sind die schweizerischen Behörden der Ansicht, dass die türkische Botschaft entsprechende Aufsichts- und Garantiefunktionen in einem Strafverfahren ausüben kann? </p><p>5. Genügt eine Erklärung der Botschaft und müsste nicht das Justizministerium mit eigenen Worten eine solche Garantieerklärung abfassen? Weshalb hat die Schweiz für die Türkei eine solche Garantieerklärung vorgeschrieben? Wer hat diese verfasst? </p><p>6. Genügt eine solche Garantieerklärung angesichts der Menschenrechtssituation in der Türkei, wie sie aus den Strafakten von Erdogan Elmas (siehe oben Ziff. 1 und 2) und den Stellungnahmen von Amnesty International und Human Rights Watch zu entnehmen sind?</p><p>7. Ist die Schweiz bereit, eine Stellungnahme von Amnesty International und Human Rights Watch einzuholen? </p><p>8. In der Schweiz haben bisher von der Türkei verfolgte Personen, gegen die in der Türkei ein Strafverfahren eingeleitet wurde, den Flüchtlingsstatus und Asyl erhalten. In einem neuen und sehr umfangreichen Gutachten, das wichtige Strafverfahren in der Türkei analysiert, kommt Helmuth Ovderdiek zum Schluss, dass die Angeklagten nicht mit einem fairen Verfahren rechnen können. </p><p>Welche Schlussfolgerungen zieht die Schweiz aus diesen Strafverfahren, die in diesem Gutachten detailliert geschildert werden?</p>
- Fragen zum Auslieferungsbegehren Erdogan Elmas
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat mit Entscheid vom 16. August 2006 unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bundesgerichts die Auslieferung von Erdogan Elmas wegen Teilnahme an einem Tötungsdelikt und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung an die Türkei verfügt. Die türkischen Behörden dürfen danach den Verfolgten wegen allfälliger politischer Hintergründe der fraglichen Straftaten nicht verfolgen oder bestrafen. Zudem hat das BJ dem Bundesgericht beantragt, die Einsprache des politischen Delikts abzuweisen. Weil dieses Verfahren zurzeit beim Bundesgericht hängig ist, äussert sich der Bundesrat nur mit Zurückhaltung.</p><p>1.-3. Eine Auslieferung wird nach feststehender Rechtsprechung nicht bewilligt, wenn eine zwingende Norm des Völkerrechts, wie das Verbot der Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, verletzt würde. Besteht die konkrete Gefahr einer solchen Verletzung, erfolgt keine Auslieferung. Es obliegt dem Verfolgten, eine derartige Verletzung glaubhaft zu machen (BGE 123 II 511 E. 5b). Gibt der ersuchende Staat glaubwürdige Garantien ab, welche eine solche Verletzungsgefahr ausschliessen, kann ausgeliefert werden. Selbst wenn im ausländischen Strafverfahren Zeugenaussagen unter Folter erzwungen wurden oder der Verfolgte gefoltert worden ist, wäre nach der Rechtsprechung eine Auslieferung nicht von Vornherein ausgeschlossen (BGE vom 8. Dezember 2000 i.S. D., E. 3). Entscheidend ist vielmehr, dass die zukünftige grundrechtskonforme Behandlung des Verfolgten, namentlich innerhalb eines noch hängigen Strafverfahrens, garantiert ist. </p><p>4./5. Nach der Praxis des Bundesgerichts müssen die von der Schweiz verlangten Garantien wortwörtlich abgegeben werden. Die Abgabe durch die Botschaft verpflichtet den ersuchenden Staat sowie alle seine Behörden zu deren Einhaltung.</p><p>6./7. Allgemein werden der Türkei im Menschenrechtsbereich beträchtliche Fortschritte in den letzten Jahren attestiert. Namentlich in Fällen mit politischem Hintergrund kann jedoch eine Verletzung von Grundrechten nach wie vor nicht völlig ausgeschlossen werden. Gerade deshalb hat das BJ von der Türkei vorliegend umfassende Garantien im Hinblick auf eine Auslieferung verlangt. Die Einholung weiterer Berichte würde dazu nichts beitragen. Die Türkei hat die verlangten Garantien explizit abgegeben. Die beteiligten Ämter des EDA und des EJPD haben diese als glaubwürdig und genügend erachtet. </p><p>8. Es trifft nicht zu, dass die Anhängigkeit eines Strafverfahrens im Heimatland automatisch zur Asylgewährung in der Schweiz führt. Vielmehr prüft das Bundesamt für Migration (BFM) auch in diesen Fällen jedes Asylgesuch einzelfallspezifisch und aufgrund der konkreten Aktenlage. Ergibt sich dabei, dass ein Strafverfahren im Heimatstaat bezweckt, eine Person vorwiegend aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zu verfolgen, ist einem Asylgesuch regelmässig zu entsprechen. Liegt jedoch eine auch nach hiesiger Rechtsauffassung legitime strafrechtliche Verfolgung im Heimatstaat vor, lehnt das BFM das Asylgesuch ab.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Alle Mitangeklagten von Erdogan Elmas machen geltend, sie seien gefoltert worden und ihre Aussagen seien unter Folter zustandegekommen. Kann unter diesen Umständen ausgeschlossen werden, dass die Türkei nicht auch Erdogan Elmas foltert oder misshandelt? </p><p>2. Die Anti-Folterkonvention verbietet die Verwendung von Aussagen, die unter Folter zustandegekommen sind. Die Anklage stützt sich ausschliesslich auf Aussagen von Personen, die zu Protokoll gaben, sie seien gefoltert worden. Bewilligt die Schweiz ein AusIieferungsbegehren, das ausschliesslich auf Aussagen von gefolterten Personen beruht? </p><p>3. Weshalb bezweifelt das Bundesamt für Justiz, dass die Mitangeklagten von Erdogan Elmas gefoltert wurden? Wurde dabei zur Kenntnis genommen, dass dem türkischen Gericht im Prozess gegen einen Mitangeklagten ein ärztliches Gutachten über die Folterverletzungen vorgelegt wurde? Wie würdigt die Schweizer Regierung die Tatsache, dass die Folterungen durch die Türkei verheimlicht wurden und erst durch den Aktenbeizug (aus der Türkei) des Anwaltes bekannt wurden? </p><p>4. Die Schweiz verlangte von der Türkei eine Garantie, dass die Menschenrechte im Strafverfahren gegen Erdogan Elmas eingehalten werden. Die Schweiz erachtete die erste Garantieerklärung der Türkei als ungenügend. Die Schweiz verfasste dann selbst eine Garantieerklärung, die die türkische Botschaft unterzeichnete. Sind die schweizerischen Behörden der Ansicht, dass die türkische Botschaft entsprechende Aufsichts- und Garantiefunktionen in einem Strafverfahren ausüben kann? </p><p>5. Genügt eine Erklärung der Botschaft und müsste nicht das Justizministerium mit eigenen Worten eine solche Garantieerklärung abfassen? Weshalb hat die Schweiz für die Türkei eine solche Garantieerklärung vorgeschrieben? Wer hat diese verfasst? </p><p>6. Genügt eine solche Garantieerklärung angesichts der Menschenrechtssituation in der Türkei, wie sie aus den Strafakten von Erdogan Elmas (siehe oben Ziff. 1 und 2) und den Stellungnahmen von Amnesty International und Human Rights Watch zu entnehmen sind?</p><p>7. Ist die Schweiz bereit, eine Stellungnahme von Amnesty International und Human Rights Watch einzuholen? </p><p>8. In der Schweiz haben bisher von der Türkei verfolgte Personen, gegen die in der Türkei ein Strafverfahren eingeleitet wurde, den Flüchtlingsstatus und Asyl erhalten. In einem neuen und sehr umfangreichen Gutachten, das wichtige Strafverfahren in der Türkei analysiert, kommt Helmuth Ovderdiek zum Schluss, dass die Angeklagten nicht mit einem fairen Verfahren rechnen können. </p><p>Welche Schlussfolgerungen zieht die Schweiz aus diesen Strafverfahren, die in diesem Gutachten detailliert geschildert werden?</p>
- Fragen zum Auslieferungsbegehren Erdogan Elmas
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