Forsmark. Konsequenzen für die Schweiz

ShortId
06.3579
Id
20063579
Updated
14.11.2025 07:59
Language
de
Title
Forsmark. Konsequenzen für die Schweiz
AdditionalIndexing
66;nuklearer Unfall;Katastrophenalarm;Schweden;nukleare Sicherheit;Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen;Reaktorkühlung;ausserparlamentarische Kommission;Kernkraftwerk
1
  • L04K17030106, nukleare Sicherheit
  • L05K1703010601, nuklearer Unfall
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L04K06010303, Katastrophenalarm
  • L05K1703010305, Reaktorkühlung
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L05K0804070101, Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen
  • L04K03010307, Schweden
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Störfall vom 25. Juli 2006 im schwedischen Kernkraftwerk Forsmark wurde von der schwedischen Aufsichtsbehörde SKI in die Kategorie 2 auf der international gebräuchlichen siebenstufigen Ereignisskala INES eingestuft. Solche Vorkommnisse mit wesentlichem Versagen von Sicherheitseinrichtungen, aber mit ausreichender Sicherheitsvorsorge, um auch mit zusätzlichen Fehlern fertigzuwerden, treten weltweit einige Male jährlich auf. Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) verfolgt diese Vorkommnisse systematisch, insbesondere im Hinblick auf mögliche Erkenntnisse und Lehren für die Schweiz.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Änderungen an sicherheitstechnisch klassierten Einrichtungen benötigen eine Freigabe der HSK. Andere Änderungen sind der HSK zu melden (Art. 40 Abs. 1 Bst. a und Art. 38 Abs. 2 Bst. a KEV). Über durchgeführte Instandhaltungsarbeiten ist zudem im Rahmen der periodischen Berichterstattung zu berichten. Die HSK ist somit über alle Änderungen informiert.</p><p>2. Der Stand von Wissenschaft und Technik unterliegt einer ständigen Weiterentwicklung. Ältere Anlagen wurden nach dem seinerzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik gebaut und können nicht in jedem Punkt die heutigen Anforderungen an neue Anlagen erfüllen. Das KEG sieht jedoch für bestehende Kernkraftwerke eine Nachrüstpflicht vor. Der Betreiber eines Kernkraftwerks muss seine Anlage so weit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüsttechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. g KEG). Die bestehenden schweizerischen Kernanlagen entsprechen dem Stand der Nachrüsttechnik.</p><p>3. Die Betreiber der schweizerischen Kernanlagen sind ihren Nachrüstpflichten stets nachgekommen. Auch der gesetzlichen Verpflichtung, geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl zu beschäftigen, kommen sie nach. Die nötigen Investitionen in Sicherheit und Personal werden somit vorgenommen. Die HSK berichtet jährlich im Rahmen ihres Aufsichtsberichtes über die durchgeführten Nachrüstungen und den Betriebsverlauf.</p><p>4. Die HSK hat den Störfall in Forsmark analysiert und umgehend abgeklärt, ob allfällige Sofortmassnahmen in den schweizerischen KKW zu treffen wären. Dies war nicht der Fall, da die Notstromeinrichtungen der schweizerischen Werke nicht baugleich zu den schwedischen sind und auch eine andere Systemlogik aufweisen. Aufgrund des Störfalls von Forsmark sind in der Schweiz aus heutiger Sicht keine Massnahmen zu treffen.</p><p>5. Die Wartung von sicherheitstechnisch wichtigen Komponenten während dem Leistungsbetrieb wurde bisher fallweise von der HSK bewertet und bei positivem Ergebnis freigegeben. Diese Praxis hat sich bewährt. Zurzeit erarbeitet die HSK eine Richtlinie, in der Wartungen während des Leistungsbetriebs generell geregelt werden.</p><p>6. Die schweizerischen Kernanlagen verfügen über eine eigene, unabhängige Stromversorgung, sodass sie nicht auf die Stromversorgung durch das nationale Stromnetz angewiesen sind. </p><p>7. Die Aussage von Herrn Höglund wird durch die Berichte der schwedischen Aufsichtsbehörde in keiner Weise gestützt. Der Reaktor befand sich während des ganzen Ereignisablaufes in einem sicheren Zustand. Auch bei einem Ausfall aller vier Notstromaggregate hätten den Operateuren immer noch verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, um die Nachwärmeabfuhr des Reaktors sicherzustellen. </p><p>8. In der Schweiz verfügt jedes Notstromdieselaggregat bei den Kernkraftwerken über eine eigene, unabhängige, batteriegestützte Gleichstromversorgung für die Steuerung. Die Unabhängigkeit der Systeme ist somit gewährleistet. </p><p>9. Die HSK betreibt eine eigene Notfallorganisation und ist zudem in eine landesweite Notfallorganisation eingebunden. Bei Ereignissen informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit. Bei einem mit Forsmark vergleichbaren Vorkommnis in der Schweiz würde die HSK innerhalb von maximal zwei Stunden die zuständigen Behörden (Nationale Alarmzentrale, Bundesamt für Energie, Bundesamt für Gesundheit, Kantonspolizei) orientieren. Eine Medienmitteilung würde innerhalb weniger Stunden veröffentlicht. </p><p>10./11. Nein. Wir verweisen auf die Botschaft vom 18. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 25. Juli 2006 kam es in einer aussenliegenden Schaltanlage des schwedischen Atomkraftwerks Forsmark zu einem Kurzschluss. Dieser löste eine Schnellabschaltung (Scram) und eine "komplexe Kaskade unerwarteter Ereignisse" (Swissnuclear) aus. Es versagten zwei der vier Notstromdieselgeneratoren (je 50 Prozent). Im Kommandoraum fielen Anzeigen aus, das Kühlwasser im Reaktor sank um 2 Meter. Die Betriebsmannschaft musste die Nachkühlung blind wiederherstellen. Erst nach etwa 20 Minuten konnten zwei Notstromgeneratoren entgegen den Vorschriften von Hand gestartet werden. </p><p>Wir danken daher dem Bundesrat für die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Das Versagen der Notstromaggregate geht gemäss Atomexperte Lars-Olov Höglund auf unsachgemässen Einbau von Wechselrichtern zurück, die der Aufsicht nicht gemeldet wurden. Gibt es in Schweizer Atomkraftwerken Installations- und Ersatzteileinbauten, die der HSK nicht gemeldet werden?</p><p>2. Teilt er die Einschätzung von Höglund, dass die laufenden Atomkraftwerke punkto Sicherheit den Stand der Technik weder erfüllen noch je erfüllen können? </p><p>3. Teilt er die Einschätzung von Höglund, dass punkto Sicherheit viel zu wenig investiert wird, dass das Personal zuweilen überfordert ist und dass Finanzmittel für nötige Nachrüstungen fehlen?</p><p>4. Welche Schlüsse zieht er aus den Vorkommnissen? Welche Massnahmen folgen? </p><p>5. Wird die Tendenz, Revisionsarbeiten an wichtigen Betriebssystemen während der Betriebsphase durchzuführen, überdacht, wie die KSA dies empfahl?</p><p>6. Kann die nationale Netzgesellschaft die Stromversorgung der AKW garantieren?</p><p>7. Wie beurteilt er die Aussage von Höglund, dass bei einem Fehlstart der verbliebenen zwei Notstromaggregate Europa noch stärker verstrahlt und verseucht worden wäre als durch Tschernobyl (1986)?</p><p>8. In Forsmark waren Sicherheitssysteme, die unabhängig voneinander sein sollten, nicht genügend getrennt. Ist in der Schweiz diese Unabhängigkeit immer gewährleistet?</p><p>9. Wie lange würde es in der Schweiz dauern, bis die Bevölkerung über einen solchen Unfall informiert würde?</p><p>10. Ist er bereit, die vorgeschlagene Abschaffung der KSA (Aufhebung von Artikel 71 des KEG) neu zu beurteilen? </p><p>11. Teilt er die Meinung, dass die vorgesehene Verlegung der HSK in den dritten Kreis zu einer Schwächung der Aufsicht führt?</p>
  • Forsmark. Konsequenzen für die Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Störfall vom 25. Juli 2006 im schwedischen Kernkraftwerk Forsmark wurde von der schwedischen Aufsichtsbehörde SKI in die Kategorie 2 auf der international gebräuchlichen siebenstufigen Ereignisskala INES eingestuft. Solche Vorkommnisse mit wesentlichem Versagen von Sicherheitseinrichtungen, aber mit ausreichender Sicherheitsvorsorge, um auch mit zusätzlichen Fehlern fertigzuwerden, treten weltweit einige Male jährlich auf. Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) verfolgt diese Vorkommnisse systematisch, insbesondere im Hinblick auf mögliche Erkenntnisse und Lehren für die Schweiz.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Änderungen an sicherheitstechnisch klassierten Einrichtungen benötigen eine Freigabe der HSK. Andere Änderungen sind der HSK zu melden (Art. 40 Abs. 1 Bst. a und Art. 38 Abs. 2 Bst. a KEV). Über durchgeführte Instandhaltungsarbeiten ist zudem im Rahmen der periodischen Berichterstattung zu berichten. Die HSK ist somit über alle Änderungen informiert.</p><p>2. Der Stand von Wissenschaft und Technik unterliegt einer ständigen Weiterentwicklung. Ältere Anlagen wurden nach dem seinerzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik gebaut und können nicht in jedem Punkt die heutigen Anforderungen an neue Anlagen erfüllen. Das KEG sieht jedoch für bestehende Kernkraftwerke eine Nachrüstpflicht vor. Der Betreiber eines Kernkraftwerks muss seine Anlage so weit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüsttechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. g KEG). Die bestehenden schweizerischen Kernanlagen entsprechen dem Stand der Nachrüsttechnik.</p><p>3. Die Betreiber der schweizerischen Kernanlagen sind ihren Nachrüstpflichten stets nachgekommen. Auch der gesetzlichen Verpflichtung, geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl zu beschäftigen, kommen sie nach. Die nötigen Investitionen in Sicherheit und Personal werden somit vorgenommen. Die HSK berichtet jährlich im Rahmen ihres Aufsichtsberichtes über die durchgeführten Nachrüstungen und den Betriebsverlauf.</p><p>4. Die HSK hat den Störfall in Forsmark analysiert und umgehend abgeklärt, ob allfällige Sofortmassnahmen in den schweizerischen KKW zu treffen wären. Dies war nicht der Fall, da die Notstromeinrichtungen der schweizerischen Werke nicht baugleich zu den schwedischen sind und auch eine andere Systemlogik aufweisen. Aufgrund des Störfalls von Forsmark sind in der Schweiz aus heutiger Sicht keine Massnahmen zu treffen.</p><p>5. Die Wartung von sicherheitstechnisch wichtigen Komponenten während dem Leistungsbetrieb wurde bisher fallweise von der HSK bewertet und bei positivem Ergebnis freigegeben. Diese Praxis hat sich bewährt. Zurzeit erarbeitet die HSK eine Richtlinie, in der Wartungen während des Leistungsbetriebs generell geregelt werden.</p><p>6. Die schweizerischen Kernanlagen verfügen über eine eigene, unabhängige Stromversorgung, sodass sie nicht auf die Stromversorgung durch das nationale Stromnetz angewiesen sind. </p><p>7. Die Aussage von Herrn Höglund wird durch die Berichte der schwedischen Aufsichtsbehörde in keiner Weise gestützt. Der Reaktor befand sich während des ganzen Ereignisablaufes in einem sicheren Zustand. Auch bei einem Ausfall aller vier Notstromaggregate hätten den Operateuren immer noch verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, um die Nachwärmeabfuhr des Reaktors sicherzustellen. </p><p>8. In der Schweiz verfügt jedes Notstromdieselaggregat bei den Kernkraftwerken über eine eigene, unabhängige, batteriegestützte Gleichstromversorgung für die Steuerung. Die Unabhängigkeit der Systeme ist somit gewährleistet. </p><p>9. Die HSK betreibt eine eigene Notfallorganisation und ist zudem in eine landesweite Notfallorganisation eingebunden. Bei Ereignissen informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit. Bei einem mit Forsmark vergleichbaren Vorkommnis in der Schweiz würde die HSK innerhalb von maximal zwei Stunden die zuständigen Behörden (Nationale Alarmzentrale, Bundesamt für Energie, Bundesamt für Gesundheit, Kantonspolizei) orientieren. Eine Medienmitteilung würde innerhalb weniger Stunden veröffentlicht. </p><p>10./11. Nein. Wir verweisen auf die Botschaft vom 18. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 25. Juli 2006 kam es in einer aussenliegenden Schaltanlage des schwedischen Atomkraftwerks Forsmark zu einem Kurzschluss. Dieser löste eine Schnellabschaltung (Scram) und eine "komplexe Kaskade unerwarteter Ereignisse" (Swissnuclear) aus. Es versagten zwei der vier Notstromdieselgeneratoren (je 50 Prozent). Im Kommandoraum fielen Anzeigen aus, das Kühlwasser im Reaktor sank um 2 Meter. Die Betriebsmannschaft musste die Nachkühlung blind wiederherstellen. Erst nach etwa 20 Minuten konnten zwei Notstromgeneratoren entgegen den Vorschriften von Hand gestartet werden. </p><p>Wir danken daher dem Bundesrat für die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Das Versagen der Notstromaggregate geht gemäss Atomexperte Lars-Olov Höglund auf unsachgemässen Einbau von Wechselrichtern zurück, die der Aufsicht nicht gemeldet wurden. Gibt es in Schweizer Atomkraftwerken Installations- und Ersatzteileinbauten, die der HSK nicht gemeldet werden?</p><p>2. Teilt er die Einschätzung von Höglund, dass die laufenden Atomkraftwerke punkto Sicherheit den Stand der Technik weder erfüllen noch je erfüllen können? </p><p>3. Teilt er die Einschätzung von Höglund, dass punkto Sicherheit viel zu wenig investiert wird, dass das Personal zuweilen überfordert ist und dass Finanzmittel für nötige Nachrüstungen fehlen?</p><p>4. Welche Schlüsse zieht er aus den Vorkommnissen? Welche Massnahmen folgen? </p><p>5. Wird die Tendenz, Revisionsarbeiten an wichtigen Betriebssystemen während der Betriebsphase durchzuführen, überdacht, wie die KSA dies empfahl?</p><p>6. Kann die nationale Netzgesellschaft die Stromversorgung der AKW garantieren?</p><p>7. Wie beurteilt er die Aussage von Höglund, dass bei einem Fehlstart der verbliebenen zwei Notstromaggregate Europa noch stärker verstrahlt und verseucht worden wäre als durch Tschernobyl (1986)?</p><p>8. In Forsmark waren Sicherheitssysteme, die unabhängig voneinander sein sollten, nicht genügend getrennt. Ist in der Schweiz diese Unabhängigkeit immer gewährleistet?</p><p>9. Wie lange würde es in der Schweiz dauern, bis die Bevölkerung über einen solchen Unfall informiert würde?</p><p>10. Ist er bereit, die vorgeschlagene Abschaffung der KSA (Aufhebung von Artikel 71 des KEG) neu zu beurteilen? </p><p>11. Teilt er die Meinung, dass die vorgesehene Verlegung der HSK in den dritten Kreis zu einer Schwächung der Aufsicht führt?</p>
    • Forsmark. Konsequenzen für die Schweiz

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