Unannehmbare Äusserungen von Bundesrat Blocher in der Türkei

ShortId
06.3587
Id
20063587
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Unannehmbare Äusserungen von Bundesrat Blocher in der Türkei
AdditionalIndexing
08;04;12
1
  • L04K10020102, diplomatische Beziehungen
  • L04K10020112, Staatsbesuch
  • L05K0806020301, Regierungsmitglied
  • L04K03010508, Türkei
  • L04K05020401, Rassendiskriminierung
  • L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
  • L06K080701010106, Kollegialitätsprinzip
  • L04K08020501, Gewaltenteilung
  • L05K0502020302, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  • L05K0401020101, Armenien-Frage
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Nachgang zu den Äusserungen des Vorstehers des EJPD anlässlich seiner Türkeireise vom 3. bis 5. Oktober 2006, in denen dieser angekündigt hat, dass sein Departement eine Änderung der Antirassismusstrafnorm prüfe, hat der Bundespräsident am 18. Oktober 2006 im Namen des Bundesrates zusammengefasst folgende Erklärung abgegeben:</p><p>Der Bundesrat bedauert, dass der Vorsteher des EJPD im Ausland Überlegungen öffentlich machte, die in seinem Departement zur Frage einer Änderung der Antirassismusstrafnorm angestellt werden. Dies könnte den Eindruck erweckt haben, dass die Schweiz unter äusserem Druck legiferiert. Hingegen erachtet es der Bundesrat als legitim, über Änderungen bestehender Gesetze nachzudenken. Der Vorsteher des EJPD ist frei, dem Bundesrat eine Änderung der Antirassismusstrafnorm vorzuschlagen. Anschliessend würde der Bundesrat, dann allenfalls das Parlament und schliesslich vielleicht das Volk darüber entscheiden. Im Übrigen hat sich der Bundesrat einmal mehr gegen eine Aufhebung von Artikel 261bis StGB ausgesprochen.</p><p>Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>a. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Erklärungen des Vorstehers des EJPD vom 4. Oktober 2006 in Ankara nicht geschickt waren. Jedoch ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass der Vorsteher des EJPD damit die Schweiz herabgesetzt hat. </p><p>b. Der Bundesrat ist nicht der Meinung, dass der Vorsteher des EJPD mit seiner Handlung das Kollegialitätsprinzip verletzt hat. Die Motion der SVP-Fraktion (05.3013), die der Interpellant anspricht, verlangt die gänzliche Aufhebung von Artikel 261bis StGB, genauso wie mehrere andere, schon zuvor eingereichte parlamentarische Vorstösse (99.3169, 04.3607, 04.3812). Diese Vorstösse hat der Bundesrat stets abgelehnt. </p><p>In seinen Erklärungen hat der Vorsteher des EJPD nicht den Willen geäussert, Artikel 261bis StGB ganz abzuschaffen, sondern dass in seinem Departement geprüft werde, ob diese Strafnorm geändert werden könne. Wie einleitend dargelegt, hält der Bundesrat es für legitim, dass ein Departementsvorsteher über ein Dossier, das in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, Überlegungen anstellt und diese später allenfalls dem Bundesrat zum Entscheid vorlegt. </p><p>c. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten nicht; er vermag in den Äusserungen des Vorstehers des EJPD keine schwerwiegende Einmischung in den Kompetenzbereich der Justiz zu erkennen. Gemäss seiner heutigen Kenntnis arbeitet die Justiz in der von der Verfassung vorgegebenen Weise und im Einklang mit den Gesetzen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es möglich sein muss, Tendenzen in der Rechtsprechung zu kommentieren, insbesondere wenn damit ein Gesetzesänderungsprojekt angesprochen werden soll. </p><p>d. Der Bundesrat sieht keinen Grund, seine Haltung gegenüber dem Postulat Vaudroz (02.3069), das vom Nationalrat am 16. Dezember 2003 überwiesen wurde, zu ändern. Er hat seinerzeit beantragt, das Postulat sei abzulehnen, und er hat seine Gründe angeführt; diese gelten für ihn unverändert. Der Bundesrat setzt auf den offiziellen und regelmässigen Dialog mit der Türkei.</p><p>e. Der Bundesrat hat sich stets voll und ganz zu den Grundsätzen des Rechtsstaates, zu deren Einhaltung er von Verfassung und Gesetz verpflichtet ist, bekannt, und er bekräftigt, dass er weiterhin gewillt ist, sich mit voller Überzeugung für diese Grundsätze einzusetzen.</p>
  • <p>Im Anschluss an die Äusserungen, die Bundesrat Christoph Blocher am 4. Oktober 2006 in Ankara gemacht hat, frage ich den Bundesrat, ob er ebenfalls der Auffassung ist, dass:</p><p>- ein Mitglied der Landesregierung im Ausland die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere eine vom Volk angenommene Rechtsnorm, nicht zu kritisieren hat, sondern sein Land als Botschafter vertreten und es nicht herabsetzen soll;</p><p>- Bundesrat Blocher das Kollegialprinzip verletzt hat, indem er sich ausdrücklich distanzierte von der vom Bundesrat in der Stellungnahme zur Motion 05.3013 vertretenen Haltung, nämlich der klaren Ablehnung eines Antrages auf Revision der Antirassismusstrafnorm (Art. 261bis StGB);</p><p>- hier der Versuch einer schwerwiegenden Einmischung in den Kompetenzbereich der Justiz vorliegt, muss diese doch in der Lage sein, die geltende Gesetzgebung in voller Freiheit und Unabhängigkeit und in Achtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung anzuwenden;</p><p>- die Geringschätzung gegenüber der Stellungnahme des Nationalrates vom Dezember 2003, in der der Völkermord am armenischen Volk ausdrücklich anerkannt wurde, zu verurteilen ist;</p><p>- der Bundesrat umgehend klar bekräftigen sollte, dass er sich den Grundsätzen, die unseren Rechtsstaat und unsere Institutionen leiten, verpflichtet weiss.</p>
  • Unannehmbare Äusserungen von Bundesrat Blocher in der Türkei
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Nachgang zu den Äusserungen des Vorstehers des EJPD anlässlich seiner Türkeireise vom 3. bis 5. Oktober 2006, in denen dieser angekündigt hat, dass sein Departement eine Änderung der Antirassismusstrafnorm prüfe, hat der Bundespräsident am 18. Oktober 2006 im Namen des Bundesrates zusammengefasst folgende Erklärung abgegeben:</p><p>Der Bundesrat bedauert, dass der Vorsteher des EJPD im Ausland Überlegungen öffentlich machte, die in seinem Departement zur Frage einer Änderung der Antirassismusstrafnorm angestellt werden. Dies könnte den Eindruck erweckt haben, dass die Schweiz unter äusserem Druck legiferiert. Hingegen erachtet es der Bundesrat als legitim, über Änderungen bestehender Gesetze nachzudenken. Der Vorsteher des EJPD ist frei, dem Bundesrat eine Änderung der Antirassismusstrafnorm vorzuschlagen. Anschliessend würde der Bundesrat, dann allenfalls das Parlament und schliesslich vielleicht das Volk darüber entscheiden. Im Übrigen hat sich der Bundesrat einmal mehr gegen eine Aufhebung von Artikel 261bis StGB ausgesprochen.</p><p>Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>a. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Erklärungen des Vorstehers des EJPD vom 4. Oktober 2006 in Ankara nicht geschickt waren. Jedoch ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass der Vorsteher des EJPD damit die Schweiz herabgesetzt hat. </p><p>b. Der Bundesrat ist nicht der Meinung, dass der Vorsteher des EJPD mit seiner Handlung das Kollegialitätsprinzip verletzt hat. Die Motion der SVP-Fraktion (05.3013), die der Interpellant anspricht, verlangt die gänzliche Aufhebung von Artikel 261bis StGB, genauso wie mehrere andere, schon zuvor eingereichte parlamentarische Vorstösse (99.3169, 04.3607, 04.3812). Diese Vorstösse hat der Bundesrat stets abgelehnt. </p><p>In seinen Erklärungen hat der Vorsteher des EJPD nicht den Willen geäussert, Artikel 261bis StGB ganz abzuschaffen, sondern dass in seinem Departement geprüft werde, ob diese Strafnorm geändert werden könne. Wie einleitend dargelegt, hält der Bundesrat es für legitim, dass ein Departementsvorsteher über ein Dossier, das in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, Überlegungen anstellt und diese später allenfalls dem Bundesrat zum Entscheid vorlegt. </p><p>c. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten nicht; er vermag in den Äusserungen des Vorstehers des EJPD keine schwerwiegende Einmischung in den Kompetenzbereich der Justiz zu erkennen. Gemäss seiner heutigen Kenntnis arbeitet die Justiz in der von der Verfassung vorgegebenen Weise und im Einklang mit den Gesetzen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es möglich sein muss, Tendenzen in der Rechtsprechung zu kommentieren, insbesondere wenn damit ein Gesetzesänderungsprojekt angesprochen werden soll. </p><p>d. Der Bundesrat sieht keinen Grund, seine Haltung gegenüber dem Postulat Vaudroz (02.3069), das vom Nationalrat am 16. Dezember 2003 überwiesen wurde, zu ändern. Er hat seinerzeit beantragt, das Postulat sei abzulehnen, und er hat seine Gründe angeführt; diese gelten für ihn unverändert. Der Bundesrat setzt auf den offiziellen und regelmässigen Dialog mit der Türkei.</p><p>e. Der Bundesrat hat sich stets voll und ganz zu den Grundsätzen des Rechtsstaates, zu deren Einhaltung er von Verfassung und Gesetz verpflichtet ist, bekannt, und er bekräftigt, dass er weiterhin gewillt ist, sich mit voller Überzeugung für diese Grundsätze einzusetzen.</p>
    • <p>Im Anschluss an die Äusserungen, die Bundesrat Christoph Blocher am 4. Oktober 2006 in Ankara gemacht hat, frage ich den Bundesrat, ob er ebenfalls der Auffassung ist, dass:</p><p>- ein Mitglied der Landesregierung im Ausland die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere eine vom Volk angenommene Rechtsnorm, nicht zu kritisieren hat, sondern sein Land als Botschafter vertreten und es nicht herabsetzen soll;</p><p>- Bundesrat Blocher das Kollegialprinzip verletzt hat, indem er sich ausdrücklich distanzierte von der vom Bundesrat in der Stellungnahme zur Motion 05.3013 vertretenen Haltung, nämlich der klaren Ablehnung eines Antrages auf Revision der Antirassismusstrafnorm (Art. 261bis StGB);</p><p>- hier der Versuch einer schwerwiegenden Einmischung in den Kompetenzbereich der Justiz vorliegt, muss diese doch in der Lage sein, die geltende Gesetzgebung in voller Freiheit und Unabhängigkeit und in Achtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung anzuwenden;</p><p>- die Geringschätzung gegenüber der Stellungnahme des Nationalrates vom Dezember 2003, in der der Völkermord am armenischen Volk ausdrücklich anerkannt wurde, zu verurteilen ist;</p><p>- der Bundesrat umgehend klar bekräftigen sollte, dass er sich den Grundsätzen, die unseren Rechtsstaat und unsere Institutionen leiten, verpflichtet weiss.</p>
    • Unannehmbare Äusserungen von Bundesrat Blocher in der Türkei

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