LSVA für Lieferwagen unter 3,5 Tonnen

ShortId
06.3597
Id
20063597
Updated
14.11.2025 08:35
Language
de
Title
LSVA für Lieferwagen unter 3,5 Tonnen
AdditionalIndexing
48;Nutzfahrzeug;Steuerausweichung;Gewichte und Abmessungen;Klimaveränderung;Schwerverkehrsabgabe;Verkehrsverlagerung
1
  • L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
  • L05K1803010103, Nutzfahrzeug
  • L04K18010402, Gewichte und Abmessungen
  • L04K18020211, Verkehrsverlagerung
  • L04K11070601, Steuerausweichung
  • L04K06020209, Klimaveränderung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ziel der LSVA ist, die Verlagerung des Transportes von der Strasse auf die Schiene zu fördern und die Anzahl der schlecht ausgelasteten Fahrten bzw. der Leerfahrten zu reduzieren. Seit der Einführung der LSVA für Lastwagen über 3,5 Tonnen ist es zu einem wahren Boom von Kleinlastwagen gekommen, weil für diese keine LSVA bezahlt werden muss. Wenn die Güter vermehrt mit kleinen Camions transportiert werden, ergibt dies Mehrfahrten und damit einen höheren CO2-Ausstoss. Dieser trägt zur Klimaerwärmung bei. Die LSVA soll in Zukunft auch auf Lieferwagen unter 3,5 Tonnen erhoben werden können. So kann sichergestellt werden, dass nicht mit kleinen Camions das Ziel der LSVA unterlaufen wird.</p>
  • <p>Im Jahre 1994 haben Volk und Stände per Verfassung dem Bund die Kompetenz erteilt, auf dem Gesetzesweg eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Schwerverkehrsabgabe einzuführen. Ziel der neuen Abgabe war einerseits ein gerechteres Erhebungssystem nach dem Verursacherprinzip und andererseits die Belastung des Schwerverkehrs mit den ungedeckten Kosten, welche bisher von der Allgemeinheit getragen wurden. Die Wettbewerbssituation der Schiene wurde mit der neuen Abgabe wesentlich verbessert.</p><p>Der Begriff Schwerverkehr ist in Artikel 85 Absatz 1 der (neuen) Bundesverfassung nicht explizit definiert. Der Bundesrat hat im Einklang mit den internationalen Regelungen diesen Begriff im Strassenverkehrsrecht (Art. 9 Abs. 1 SVG) und in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (Art. 10 Abs. 2 VTS) geregelt. Der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe unterliegen somit in- und ausländische schwere Motorfahrzeuge und Anhänger für den Güter- und Personenverkehr mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 Tonnen.</p><p>Volk und Stände haben somit der Erhebung einer Abgabe für Fahrzeuge im Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen zugestimmt. Die Ausweitung auf Transportfahrzeuge von unter 3,5 Tonnen - wie in der Motion verlangt - ist grundsätzlich nicht vereinbar mit dem bestehenden Verfassungsartikel.</p><p>Die Gebührenregelung im Strassenverkehr ist im Landverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 geregelt. Die Bestimmungen gelten für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 12 Tonnen, wobei jede Vertragspartei für ihr Gebiet Massnahmen für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen ergreifen kann. Mit der Revision der Wegekostenrichtlinie 2006/38 EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge hat die EU den Geltungsbereich dieser Richtlinie von 12 Tonnen auf 3,5 Tonnen gesenkt. Für Fahrzeuge ausserhalb dieses Geltungsrahmens, das heisst unter 3,5 Tonnen, haben die Mitgliedsländer zudem die Möglichkeit, Gebühren nach dem Subsidiaritätsprinzip zu erheben. Aufgrund des für EU-Mitgliedsländer geltenden Rechtsrahmens besteht somit keine Einschränkung, Gebühren für Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen zu erheben. Ebenso wenig besteht ein Widerspruch zum Landverkehrsabkommen. Aus politischer Sicht könnte die EU dennoch die Ausweitung der LSVA auf Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen zum Anlass nehmen, das Landverkehrsabkommen neu zu verhandeln.</p><p>Die in der Motion geforderte Neuregelung kommt einer neuen Besteuerung von Nutzfahrzeugen unter 3,5 Tonnen gleich. Politisch wäre diese Abgabe im Inland und Ausland kaum durchsetzbar und könnte unter Umständen sogar der heute gut akzeptierten und politisch verankerten LSVA schaden.</p><p>Auch aus sachlichen Gründen drängt sich eine Ausdehnung der Abgabepflicht nicht auf. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Begründung der Motion ist es seit der Einführung der LSVA keineswegs zu einem Boom der Lieferwagen gekommen. Wissenschaftliche Untersuchungen der Bundesverwaltung haben klar belegt, dass die Wachstumsraten bei Lieferwagen durch die Einführung der LSVA nicht nachweislich beeinflusst wurden. Vielmehr sind die Wachstumsraten seit Beginn der Neunzigerjahre ziemlich konstant. Das beobachtete Wachstum des Lieferwagenbestandes ist auf andere Ursachen zurückzuführen. Dazu gehören die geänderte Waren- und Absatzstruktur, welche zu immer kleineren Losgrössen führt, die Nichtunterstellung der Lieferwagen unter das Nachtfahrverbot sowie der Umstand, dass diese Fahrzeuge mit einem gewöhnlichen Fahrzeugausweis gelenkt werden dürfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die LSVA für Lieferwagen unter 3,5 Tonnen erhoben werden kann.</p>
  • LSVA für Lieferwagen unter 3,5 Tonnen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ziel der LSVA ist, die Verlagerung des Transportes von der Strasse auf die Schiene zu fördern und die Anzahl der schlecht ausgelasteten Fahrten bzw. der Leerfahrten zu reduzieren. Seit der Einführung der LSVA für Lastwagen über 3,5 Tonnen ist es zu einem wahren Boom von Kleinlastwagen gekommen, weil für diese keine LSVA bezahlt werden muss. Wenn die Güter vermehrt mit kleinen Camions transportiert werden, ergibt dies Mehrfahrten und damit einen höheren CO2-Ausstoss. Dieser trägt zur Klimaerwärmung bei. Die LSVA soll in Zukunft auch auf Lieferwagen unter 3,5 Tonnen erhoben werden können. So kann sichergestellt werden, dass nicht mit kleinen Camions das Ziel der LSVA unterlaufen wird.</p>
    • <p>Im Jahre 1994 haben Volk und Stände per Verfassung dem Bund die Kompetenz erteilt, auf dem Gesetzesweg eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Schwerverkehrsabgabe einzuführen. Ziel der neuen Abgabe war einerseits ein gerechteres Erhebungssystem nach dem Verursacherprinzip und andererseits die Belastung des Schwerverkehrs mit den ungedeckten Kosten, welche bisher von der Allgemeinheit getragen wurden. Die Wettbewerbssituation der Schiene wurde mit der neuen Abgabe wesentlich verbessert.</p><p>Der Begriff Schwerverkehr ist in Artikel 85 Absatz 1 der (neuen) Bundesverfassung nicht explizit definiert. Der Bundesrat hat im Einklang mit den internationalen Regelungen diesen Begriff im Strassenverkehrsrecht (Art. 9 Abs. 1 SVG) und in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (Art. 10 Abs. 2 VTS) geregelt. Der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe unterliegen somit in- und ausländische schwere Motorfahrzeuge und Anhänger für den Güter- und Personenverkehr mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 Tonnen.</p><p>Volk und Stände haben somit der Erhebung einer Abgabe für Fahrzeuge im Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen zugestimmt. Die Ausweitung auf Transportfahrzeuge von unter 3,5 Tonnen - wie in der Motion verlangt - ist grundsätzlich nicht vereinbar mit dem bestehenden Verfassungsartikel.</p><p>Die Gebührenregelung im Strassenverkehr ist im Landverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 geregelt. Die Bestimmungen gelten für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 12 Tonnen, wobei jede Vertragspartei für ihr Gebiet Massnahmen für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen ergreifen kann. Mit der Revision der Wegekostenrichtlinie 2006/38 EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge hat die EU den Geltungsbereich dieser Richtlinie von 12 Tonnen auf 3,5 Tonnen gesenkt. Für Fahrzeuge ausserhalb dieses Geltungsrahmens, das heisst unter 3,5 Tonnen, haben die Mitgliedsländer zudem die Möglichkeit, Gebühren nach dem Subsidiaritätsprinzip zu erheben. Aufgrund des für EU-Mitgliedsländer geltenden Rechtsrahmens besteht somit keine Einschränkung, Gebühren für Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen zu erheben. Ebenso wenig besteht ein Widerspruch zum Landverkehrsabkommen. Aus politischer Sicht könnte die EU dennoch die Ausweitung der LSVA auf Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen zum Anlass nehmen, das Landverkehrsabkommen neu zu verhandeln.</p><p>Die in der Motion geforderte Neuregelung kommt einer neuen Besteuerung von Nutzfahrzeugen unter 3,5 Tonnen gleich. Politisch wäre diese Abgabe im Inland und Ausland kaum durchsetzbar und könnte unter Umständen sogar der heute gut akzeptierten und politisch verankerten LSVA schaden.</p><p>Auch aus sachlichen Gründen drängt sich eine Ausdehnung der Abgabepflicht nicht auf. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Begründung der Motion ist es seit der Einführung der LSVA keineswegs zu einem Boom der Lieferwagen gekommen. Wissenschaftliche Untersuchungen der Bundesverwaltung haben klar belegt, dass die Wachstumsraten bei Lieferwagen durch die Einführung der LSVA nicht nachweislich beeinflusst wurden. Vielmehr sind die Wachstumsraten seit Beginn der Neunzigerjahre ziemlich konstant. Das beobachtete Wachstum des Lieferwagenbestandes ist auf andere Ursachen zurückzuführen. Dazu gehören die geänderte Waren- und Absatzstruktur, welche zu immer kleineren Losgrössen führt, die Nichtunterstellung der Lieferwagen unter das Nachtfahrverbot sowie der Umstand, dass diese Fahrzeuge mit einem gewöhnlichen Fahrzeugausweis gelenkt werden dürfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die LSVA für Lieferwagen unter 3,5 Tonnen erhoben werden kann.</p>
    • LSVA für Lieferwagen unter 3,5 Tonnen

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