Deklarationspflicht für Lebensmittel von mit GVO gefütterten Tieren

ShortId
06.3600
Id
20063600
Updated
28.07.2023 09:51
Language
de
Title
Deklarationspflicht für Lebensmittel von mit GVO gefütterten Tieren
AdditionalIndexing
55;Tierernährung;Milcherzeugnis;Fleisch;tierisches Erzeugnis;gentechnisch veränderte Organismen;Lebensmitteldeklaration;Ei;Deklarationspflicht
1
  • L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
  • L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
  • L04K14010104, Tierernährung
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
  • L03K140205, tierisches Erzeugnis
  • L04K14020501, Fleisch
  • L04K14020502, Ei
  • L04K14020601, Milcherzeugnis
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die heute in verschiedenen Gebieten der Welt angebauten genetisch veränderten Pflanzen werden zum grössten Teil Nutztieren verfüttert, die beispielsweise für die Produktion von Milch, Eiern und Fleisch und damit für die Ernährung des Menschen eingesetzt werden. Bis heute müssen indes Produkte, die von Tieren stammen, die mit GVO gefüttert wurden, nicht deklariert werden.</p><p>Es gibt im Moment erst wenige und oft widersprüchliche Studien zu den Auswirkungen der Fütterung mit GVO auf die Tiergesundheit. Das NFP 59 "Nutzen und Risiken der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen", das der Bundesrat am 2. Dezember 2005 lanciert hat, wird diese Frage nicht prioritär behandeln, da "weder der konzeptuelle noch der finanzielle Rahmen des NFP 59 die Durchführung umfassender klinischer Studien zum Verständnis der Auswirkungen von GVP auf Human- und Tiergesundheit" erlaubt (Ausführungsplan des NFP 59, S. 15).</p><p>Da also im Rahmen des NFP 59 keine umfassende Studie zu den Folgen der Fütterung mit genetisch veränderten Produkten durchgeführt werden wird - und dies, obwohl diese Frage heute immer noch sehr umstritten ist -, ist es umso wichtiger, den Konsumentinnen und Konsumenten die Möglichkeit zu geben, ihre Wahl selbst zu treffen aufgrund ihrer eigenen Einschätzung der Chancen und Risiken, die sich aus der Fütterung der Tiere mit GVO ergeben.</p><p>Konsumenten-, Tierschutz- und Umweltorganisationen haben die Grossverteiler aufgefordert, mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass keine Lebensmittel, die von mit GVO gefütterten Tieren stammen, in ihren Filialen erhältlich sind, oder aber dass sie solche Produkte auf freiwilliger Basis mit einem entsprechenden Vermerk auf der Etikette deklarieren. Einzelne Grossverteiler haben sich bereiterklärt, nur Waren von Herstellern zu beziehen, die keine GVO verwenden. Es gibt aber zumindest einen Grossverteiler - und dazu einen ziemlich bedeutenden -, der sich zu nichts verpflichten will. Unter diesen Umständen gibt es keine andere Lösung, als die Grossverteiler gesetzlich zu einer Deklaration solcher Produkte zu verpflichten.</p><p>Die Tatsache, dass Lebensmittel von mit GVO gefütterten Tieren nicht deklariert werden müssen, steht im Übrigen im Widerspruch zur Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten. Diese ist in Artikel 7 des Gentechnikgesetzes (GTG) festgelegt und hängt eng zusammen mit der Kennzeichnungspflicht nach Artikel 17 GTG. Es ist daher notwendig, in der Gesetzgebung auch für solche Produkte eine Deklarationspflicht zu verankern.</p><p>Der Bundesrat hat sich zudem schon im Jahr 2000 in diesem Sinne geäussert. In seiner Antwort auf die Frage Cuche 00.1086 hat er betont: "Im Zusammenhang mit Lebensmitteln tierischer Herkunft ist eine Präzisierung der Deklarationsvorschriften (Negativdeklaration) in Bezug auf Futtermittel vorgesehen." Mit anderen Worten sollen laut Bundesrat Lebensmittel tierischer Herkunft in Zukunft wie GVO deklariert werden müssen, wenn die verwendeten Futtermittel GVO sind. Mit der vorliegenden Motion soll diese Massnahme eingeführt und so schnell wie möglich umgesetzt werden.</p>
  • <p>Nach Artikel 17 des Gentechnikgesetzes (GTG; SR 814.91) regelt der Bundesrat die Kennzeichnung von Lebensmitteln und Zusatzstoffen, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt sind. Er hat dabei die Aussenhandelsbeziehungen zu berücksichtigen.</p><p>Diese Vorgaben sind in der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL; SR 817.022.51) umgesetzt. Es besteht eine umfassende Kennzeichnungspflicht für Erzeugnisse, die aus GVO bestehen, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden. Die Kennzeichnungspflicht gilt unabhängig von der Nachweisbarkeit der gentechnischen Veränderung im Lebensmittel.</p><p>Diese Regelungen stimmen mit den Bestimmungen in der Europäischen Gemeinschaft überein. Erzeugnisse aus gentechnisch veränderten Tieren wären kennzeichnungspflichtig. Solche Erzeugnisse sind aber zurzeit weltweit nirgends bewilligt. In der Schweizer Landwirtschaft ist der Einsatz transgener Tiere zur Lebensmittelproduktion verboten.</p><p>Eine Kennzeichnung tierischer Erzeugnisse bezüglich einer Fütterung der Nutztiere mit GVO würde den EG-Regelungen widersprechen und damit die Einfuhr tierischer Produkte massiv erschweren. Dies würde dem angestrebten Abbau technischer Handelshemmnisse und damit der Strategie des Bundesrates, eine bestmögliche Harmonisierung mit dem EG-Recht zu erreichen, diametral zuwiderlaufen.</p><p>Das von der Motionärin aufgeführte Zitat aus der Antwort des Bundesrates auf die Anfrage Cuche 00.1086 resultiert bedauerlicherweise aus einer Differenz zwischen den Sprachfassungen und ist so nicht zutreffend. In der deutschen Originalfassung existiert, im Gegensatz zur französischen und italienischen Fassung, keine solche Aussage. Der Bundesrat bedauert dieses Versehen.</p><p>Es ist nach Artikel 17 Absatz 5 GTG möglich, Erzeugnisse, die ohne Einsatz der Gentechnik hergestellt wurden, entsprechend zu kennzeichnen. Die VGVL regelt die Einzelheiten dieser Kennzeichnung. Der Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" kann auf Erzeugnissen angebracht werden, bei denen im gesamten Herstellungsprozess auf GVO verzichtet worden ist. Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs bedeutet dies den Verzicht auf Futtermittel aus GVO. Die rechtliche Grundlage für die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten bezüglich der Fütterung von Nutztieren mit und ohne GVO ist also gegeben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der Gesetzgebung eine Deklarationspflicht einzuführen für Lebensmittel, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gefüttert wurden. Damit soll die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet werden.</p>
  • Deklarationspflicht für Lebensmittel von mit GVO gefütterten Tieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die heute in verschiedenen Gebieten der Welt angebauten genetisch veränderten Pflanzen werden zum grössten Teil Nutztieren verfüttert, die beispielsweise für die Produktion von Milch, Eiern und Fleisch und damit für die Ernährung des Menschen eingesetzt werden. Bis heute müssen indes Produkte, die von Tieren stammen, die mit GVO gefüttert wurden, nicht deklariert werden.</p><p>Es gibt im Moment erst wenige und oft widersprüchliche Studien zu den Auswirkungen der Fütterung mit GVO auf die Tiergesundheit. Das NFP 59 "Nutzen und Risiken der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen", das der Bundesrat am 2. Dezember 2005 lanciert hat, wird diese Frage nicht prioritär behandeln, da "weder der konzeptuelle noch der finanzielle Rahmen des NFP 59 die Durchführung umfassender klinischer Studien zum Verständnis der Auswirkungen von GVP auf Human- und Tiergesundheit" erlaubt (Ausführungsplan des NFP 59, S. 15).</p><p>Da also im Rahmen des NFP 59 keine umfassende Studie zu den Folgen der Fütterung mit genetisch veränderten Produkten durchgeführt werden wird - und dies, obwohl diese Frage heute immer noch sehr umstritten ist -, ist es umso wichtiger, den Konsumentinnen und Konsumenten die Möglichkeit zu geben, ihre Wahl selbst zu treffen aufgrund ihrer eigenen Einschätzung der Chancen und Risiken, die sich aus der Fütterung der Tiere mit GVO ergeben.</p><p>Konsumenten-, Tierschutz- und Umweltorganisationen haben die Grossverteiler aufgefordert, mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass keine Lebensmittel, die von mit GVO gefütterten Tieren stammen, in ihren Filialen erhältlich sind, oder aber dass sie solche Produkte auf freiwilliger Basis mit einem entsprechenden Vermerk auf der Etikette deklarieren. Einzelne Grossverteiler haben sich bereiterklärt, nur Waren von Herstellern zu beziehen, die keine GVO verwenden. Es gibt aber zumindest einen Grossverteiler - und dazu einen ziemlich bedeutenden -, der sich zu nichts verpflichten will. Unter diesen Umständen gibt es keine andere Lösung, als die Grossverteiler gesetzlich zu einer Deklaration solcher Produkte zu verpflichten.</p><p>Die Tatsache, dass Lebensmittel von mit GVO gefütterten Tieren nicht deklariert werden müssen, steht im Übrigen im Widerspruch zur Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten. Diese ist in Artikel 7 des Gentechnikgesetzes (GTG) festgelegt und hängt eng zusammen mit der Kennzeichnungspflicht nach Artikel 17 GTG. Es ist daher notwendig, in der Gesetzgebung auch für solche Produkte eine Deklarationspflicht zu verankern.</p><p>Der Bundesrat hat sich zudem schon im Jahr 2000 in diesem Sinne geäussert. In seiner Antwort auf die Frage Cuche 00.1086 hat er betont: "Im Zusammenhang mit Lebensmitteln tierischer Herkunft ist eine Präzisierung der Deklarationsvorschriften (Negativdeklaration) in Bezug auf Futtermittel vorgesehen." Mit anderen Worten sollen laut Bundesrat Lebensmittel tierischer Herkunft in Zukunft wie GVO deklariert werden müssen, wenn die verwendeten Futtermittel GVO sind. Mit der vorliegenden Motion soll diese Massnahme eingeführt und so schnell wie möglich umgesetzt werden.</p>
    • <p>Nach Artikel 17 des Gentechnikgesetzes (GTG; SR 814.91) regelt der Bundesrat die Kennzeichnung von Lebensmitteln und Zusatzstoffen, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt sind. Er hat dabei die Aussenhandelsbeziehungen zu berücksichtigen.</p><p>Diese Vorgaben sind in der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL; SR 817.022.51) umgesetzt. Es besteht eine umfassende Kennzeichnungspflicht für Erzeugnisse, die aus GVO bestehen, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden. Die Kennzeichnungspflicht gilt unabhängig von der Nachweisbarkeit der gentechnischen Veränderung im Lebensmittel.</p><p>Diese Regelungen stimmen mit den Bestimmungen in der Europäischen Gemeinschaft überein. Erzeugnisse aus gentechnisch veränderten Tieren wären kennzeichnungspflichtig. Solche Erzeugnisse sind aber zurzeit weltweit nirgends bewilligt. In der Schweizer Landwirtschaft ist der Einsatz transgener Tiere zur Lebensmittelproduktion verboten.</p><p>Eine Kennzeichnung tierischer Erzeugnisse bezüglich einer Fütterung der Nutztiere mit GVO würde den EG-Regelungen widersprechen und damit die Einfuhr tierischer Produkte massiv erschweren. Dies würde dem angestrebten Abbau technischer Handelshemmnisse und damit der Strategie des Bundesrates, eine bestmögliche Harmonisierung mit dem EG-Recht zu erreichen, diametral zuwiderlaufen.</p><p>Das von der Motionärin aufgeführte Zitat aus der Antwort des Bundesrates auf die Anfrage Cuche 00.1086 resultiert bedauerlicherweise aus einer Differenz zwischen den Sprachfassungen und ist so nicht zutreffend. In der deutschen Originalfassung existiert, im Gegensatz zur französischen und italienischen Fassung, keine solche Aussage. Der Bundesrat bedauert dieses Versehen.</p><p>Es ist nach Artikel 17 Absatz 5 GTG möglich, Erzeugnisse, die ohne Einsatz der Gentechnik hergestellt wurden, entsprechend zu kennzeichnen. Die VGVL regelt die Einzelheiten dieser Kennzeichnung. Der Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" kann auf Erzeugnissen angebracht werden, bei denen im gesamten Herstellungsprozess auf GVO verzichtet worden ist. Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs bedeutet dies den Verzicht auf Futtermittel aus GVO. Die rechtliche Grundlage für die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten bezüglich der Fütterung von Nutztieren mit und ohne GVO ist also gegeben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der Gesetzgebung eine Deklarationspflicht einzuführen für Lebensmittel, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gefüttert wurden. Damit soll die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet werden.</p>
    • Deklarationspflicht für Lebensmittel von mit GVO gefütterten Tieren

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