Kein Handlungsbedarf des Bundes beim Sterbehilfetourismus
- ShortId
-
06.3606
- Id
-
20063606
- Updated
-
27.07.2023 19:46
- Language
-
de
- Title
-
Kein Handlungsbedarf des Bundes beim Sterbehilfetourismus
- AdditionalIndexing
-
2841;12;Euthanasie;Kontrolle;Vereinigung;strafbare Handlung;Freitod;Rechtsmissbrauch
- 1
-
- L05K0101030401, Euthanasie
- L04K01010206, Freitod
- L04K05070205, Rechtsmissbrauch
- L05K0101030204, Vereinigung
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K05010201, strafbare Handlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zu beachten ist, dass der Bundesrat von einer abweichenden gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe absieht. Für die Behebung allfälliger Missstände genügt das heutige Strafgesetzbuch, sofern es durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden auch angewendet wird.</p><p>1. Der Bundesrat hat das Schreiben der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) am 30. August 2006 beantwortet. Er hat in seiner Antwort erklärt, dass es verschiedene Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten gebe, welche jedoch nicht immer voll ausgeschöpft würden. Dabei verwies er namentlich auf die Mittel zur Durchsetzung des Strafrechtes und des Gesundheitsrechtes - wie Untersuchungen betreffend strafbare Handlungen gegen das Leben oder die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften der Heil- und Betäubungsmittelgesetzgebung. Weiter stellte er fest, dass das Parlament zu entscheiden habe, ob es den Empfehlungen des Bundesrates folgen wolle oder nicht - dies nun auch in Kenntnis der von der SAMW angebotenen Gesprächsbereitschaft.</p><p>2. Der Bund belässt den Kantonen beim Vollzug der Bundesgesetze prinzipiell eine gewisse Autonomie (vgl. Art. 46 Abs. 2 BV). Der Bundesrat kann sich auch aus Gründen der Gewaltentrennung nicht bei der kantonalen Anwendung von Bundesrecht in Einzelfällen einmischen. Das Problem des Sterbetourismus bestand bzw. besteht im Übrigen bislang nicht schweizweit, sondern nur in einzelnen Kantonen - vorwiegend im Kanton Zürich.</p><p>3. Der Bundesrat verfolgt den Sterbetourismus vorwiegend über die auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Mittel, sowie auch über die einschlägigen Medien und Fachzeitschriften. Ob sich der Sterbetourismus nach wie vor weiter ausbreitet, namentlich seit Veröffentlichung des EJPD-Berichtes "Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf für den Bund?" Ende Mai 2006, vermag der Bundesrat momentan noch nicht zu beurteilen. Der Bundesrat hat hingegen mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass der Kanton Zürich seit dem Sommer 2006 nicht mehr weiter dulden wird, dass die dort domizilierte Suizidhilfeorganisation Dignitas, welche für den Sterbetourismus in der Schweiz hauptverantwortlich ist, auf Vorrat das tödlich wirkende Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital lagert. Zudem wurden offenbar inzwischen - laut Medienberichten - die finanziellen Verhältnisse derselben Suizidhilfeorganisation von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden genauer untersucht.</p><p>4. Der Bundesrat hat keinen Einblick in die konkreten finanziellen Verhältnisse der grossen Suizidhilfeorganisationen. Für den Schutz des Lebens und die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden sind die finanziellen Verhältnisse dieser Organisationen nicht ausschlaggebend. Jedoch prüfen die Polizeiorgane den Geldfluss von den Patienten zu den Sterbehilfeorganisationen, wie die kantonalen Strafverfolgungsbehörden versichern.</p><p>5. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Suizidhilfeorganisationen mit den von ihnen erhobenen Mitgliederbeiträgen, Spenden und Vermächtnissen ihre Auslagen und Kosten decken können. Dignitas erhebt übrigens für die Vorbereitung und Durchführung eines begleiteten Suizids gemäss eigenem Prospekt besondere Mitgliederbeiträge von je 1000 Franken. Wie weit ausserordentliche Beiträge bezahlt werden, wird dauernd untersucht.</p><p>6. Selbst wenn einzelne Suizidhilfeorganisationen insgesamt gewinnbringend arbeiten sollten, könnte daraus noch nicht zwingend geschlossen werden, dass in den einzelnen zu untersuchenden Suizidhilfefällen aus selbstsüchtigen Motiven im Sinne von Artikel 115 StGB gehandelt wurde. Je nach Höhe und Konstanz der Gewinne läge dann aber ein mehr oder weniger gewichtiges Indiz hiefür vor - jedenfalls in Bezug auf jene natürlichen Personen, die von diesen Gewinnen auch selber profitieren könnten. Würden Suizidhilfeorganisationen in der Rechtsform des Vereins ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, wären diese im Übrigen zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet (Art. 61 Abs. 2 ZGB; SR 210) und damit auch buchführungspflichtig (Art. 957 OR; SR 220).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund entsprechender Vorstösse (03.3180 und 05.3352) liess der Bundesrat den Bericht "Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf für den Bund?" ausarbeiten. Dieser am 24. April 2006 vorgelegte Bericht kommt zum Schluss, dass für den Bund grundsätzlich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Dem kann gefolgt werden, soweit dies die indirekte aktive und die passive Sterbehilfe und den Bereich der Palliativmedizin betrifft, nicht aber im Bereich der Beihilfe zum Suizid bzw. des Sterbetourismus.</p><p>Der genannte Bericht stellt nämlich selbst fest, dass sich wegen unserer liberalen gesetzlichen Regelung (Art. 115 StGB) Suizidhilfeorganisationen in unserem Land etabliert hätten und dass mit der Zunahme der organisierten Suizidhilfe die damit verbundenen Missbrauchsgefahren zutage getreten seien. Und er folgert: "Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen sind deswegen zum Schutz der betroffenen Personen geboten."</p><p>Trotzdem schliesst der Bericht dann mit der Aussage, dass auf Bundesebene keine Massnahmen zu ergreifen seien und auch kein besonderer Handlungsbedarf beim sogenannten "Sterbetourismus" bestehe. Es genüge, wenn die bestehenden Handlungsmöglichkeiten ausgeschöpft würden.</p><p>Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat dem mit Schreiben vom 7. Juni 2006 an den Bundesrat mit einleuchtender Begründung klar widersprochen, wenn sie schreibt: "Wir sind klar der Auffassung, dass der Bund im Bereich der Sterbehilfeorganisationen eine Aufsichtspflicht hat. Wenn er diese an die Kantone delegiert, besteht die Gefahr, dass durch die verschiedenen gesetzlichen Rahmenbedingungen das Phänomen des Sterbetourismus weitere Blüten treibt."</p><p>Bei dieser Sachlage und weil die grossen Sterbehilfeorganisationen heute schon eigentliche Unternehmen darstellen, drängen sich folgende Fragen auf:</p><p>1. Wie hat der Bundesrat der SAMW geantwortet, und hat er von ihrem Angebot für sachverständige Unterstützung in diesem sensiblen und heiklen Bereich Gebrauch gemacht?</p><p>2. Wenn der Bundesrat der Auffassung ist, dass kein Handlungsbedarf auf Bundesebene bestehe und "die Missbräuche auf zu wenig konsequente Gesetzesanwendung in den Kantonen zurück zu führen" seien, interessiert, welche Schritte der Bundesrat inzwischen zur Sicherstellung einer konsequenten und übereinstimmenden Gesetzesanwendung in den Kantonen unternommen hat.</p><p>3. Verfolgt der Bundesrat den sich in unserem Land immer stärker ausbreitenden Sterbetourismus und, wenn ja, mit welchen Mitteln und mit welchen Erkenntnissen?</p><p>4. Hat der Bundesrat Kenntnis bezüglich der finanziellen Verhältnisse (Einnahmen, Auslagen, Art der Einnahmen usw.) der grossen Sterbehilfeorganisationen? Wenn ja, wie sehen diese aus?</p><p>5. Teilt der Bundesrat den Eindruck, dass sich die grossen Sterbehilfeorganisationen inzwischen zu professionell geführten Unternehmen entwickelt haben, die zwar für die einzelne Sterbehilfe kein Entgelt verlangen, aber ihre Auslagen und Kosten zu einem guten Teil durch die sogenannten "freiwilligen" Spenden oder Vermächtnisse jener decken, denen sie in den Tod helfen?</p><p>6. Kann unter diesen Umständen überhaupt noch davon ausgegangen werden, beim Wirken der Sterbehilfeorganisationen seien keine und auch nicht einmal ansatzweise "selbstsüchtige Motive" im Spiel, und was bedeutet dies im Hinblick auf die Frage, ob das Wirken der grossen Sterbehilfeorganisationen sich nicht immer mehr einem Sachverhalt annähert, der den Tatbestand von Artikel 115 StGB erfüllt?</p>
- Kein Handlungsbedarf des Bundes beim Sterbehilfetourismus
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Zu beachten ist, dass der Bundesrat von einer abweichenden gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe absieht. Für die Behebung allfälliger Missstände genügt das heutige Strafgesetzbuch, sofern es durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden auch angewendet wird.</p><p>1. Der Bundesrat hat das Schreiben der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) am 30. August 2006 beantwortet. Er hat in seiner Antwort erklärt, dass es verschiedene Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten gebe, welche jedoch nicht immer voll ausgeschöpft würden. Dabei verwies er namentlich auf die Mittel zur Durchsetzung des Strafrechtes und des Gesundheitsrechtes - wie Untersuchungen betreffend strafbare Handlungen gegen das Leben oder die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften der Heil- und Betäubungsmittelgesetzgebung. Weiter stellte er fest, dass das Parlament zu entscheiden habe, ob es den Empfehlungen des Bundesrates folgen wolle oder nicht - dies nun auch in Kenntnis der von der SAMW angebotenen Gesprächsbereitschaft.</p><p>2. Der Bund belässt den Kantonen beim Vollzug der Bundesgesetze prinzipiell eine gewisse Autonomie (vgl. Art. 46 Abs. 2 BV). Der Bundesrat kann sich auch aus Gründen der Gewaltentrennung nicht bei der kantonalen Anwendung von Bundesrecht in Einzelfällen einmischen. Das Problem des Sterbetourismus bestand bzw. besteht im Übrigen bislang nicht schweizweit, sondern nur in einzelnen Kantonen - vorwiegend im Kanton Zürich.</p><p>3. Der Bundesrat verfolgt den Sterbetourismus vorwiegend über die auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Mittel, sowie auch über die einschlägigen Medien und Fachzeitschriften. Ob sich der Sterbetourismus nach wie vor weiter ausbreitet, namentlich seit Veröffentlichung des EJPD-Berichtes "Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf für den Bund?" Ende Mai 2006, vermag der Bundesrat momentan noch nicht zu beurteilen. Der Bundesrat hat hingegen mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass der Kanton Zürich seit dem Sommer 2006 nicht mehr weiter dulden wird, dass die dort domizilierte Suizidhilfeorganisation Dignitas, welche für den Sterbetourismus in der Schweiz hauptverantwortlich ist, auf Vorrat das tödlich wirkende Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital lagert. Zudem wurden offenbar inzwischen - laut Medienberichten - die finanziellen Verhältnisse derselben Suizidhilfeorganisation von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden genauer untersucht.</p><p>4. Der Bundesrat hat keinen Einblick in die konkreten finanziellen Verhältnisse der grossen Suizidhilfeorganisationen. Für den Schutz des Lebens und die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden sind die finanziellen Verhältnisse dieser Organisationen nicht ausschlaggebend. Jedoch prüfen die Polizeiorgane den Geldfluss von den Patienten zu den Sterbehilfeorganisationen, wie die kantonalen Strafverfolgungsbehörden versichern.</p><p>5. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Suizidhilfeorganisationen mit den von ihnen erhobenen Mitgliederbeiträgen, Spenden und Vermächtnissen ihre Auslagen und Kosten decken können. Dignitas erhebt übrigens für die Vorbereitung und Durchführung eines begleiteten Suizids gemäss eigenem Prospekt besondere Mitgliederbeiträge von je 1000 Franken. Wie weit ausserordentliche Beiträge bezahlt werden, wird dauernd untersucht.</p><p>6. Selbst wenn einzelne Suizidhilfeorganisationen insgesamt gewinnbringend arbeiten sollten, könnte daraus noch nicht zwingend geschlossen werden, dass in den einzelnen zu untersuchenden Suizidhilfefällen aus selbstsüchtigen Motiven im Sinne von Artikel 115 StGB gehandelt wurde. Je nach Höhe und Konstanz der Gewinne läge dann aber ein mehr oder weniger gewichtiges Indiz hiefür vor - jedenfalls in Bezug auf jene natürlichen Personen, die von diesen Gewinnen auch selber profitieren könnten. Würden Suizidhilfeorganisationen in der Rechtsform des Vereins ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, wären diese im Übrigen zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet (Art. 61 Abs. 2 ZGB; SR 210) und damit auch buchführungspflichtig (Art. 957 OR; SR 220).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund entsprechender Vorstösse (03.3180 und 05.3352) liess der Bundesrat den Bericht "Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf für den Bund?" ausarbeiten. Dieser am 24. April 2006 vorgelegte Bericht kommt zum Schluss, dass für den Bund grundsätzlich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Dem kann gefolgt werden, soweit dies die indirekte aktive und die passive Sterbehilfe und den Bereich der Palliativmedizin betrifft, nicht aber im Bereich der Beihilfe zum Suizid bzw. des Sterbetourismus.</p><p>Der genannte Bericht stellt nämlich selbst fest, dass sich wegen unserer liberalen gesetzlichen Regelung (Art. 115 StGB) Suizidhilfeorganisationen in unserem Land etabliert hätten und dass mit der Zunahme der organisierten Suizidhilfe die damit verbundenen Missbrauchsgefahren zutage getreten seien. Und er folgert: "Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen sind deswegen zum Schutz der betroffenen Personen geboten."</p><p>Trotzdem schliesst der Bericht dann mit der Aussage, dass auf Bundesebene keine Massnahmen zu ergreifen seien und auch kein besonderer Handlungsbedarf beim sogenannten "Sterbetourismus" bestehe. Es genüge, wenn die bestehenden Handlungsmöglichkeiten ausgeschöpft würden.</p><p>Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat dem mit Schreiben vom 7. Juni 2006 an den Bundesrat mit einleuchtender Begründung klar widersprochen, wenn sie schreibt: "Wir sind klar der Auffassung, dass der Bund im Bereich der Sterbehilfeorganisationen eine Aufsichtspflicht hat. Wenn er diese an die Kantone delegiert, besteht die Gefahr, dass durch die verschiedenen gesetzlichen Rahmenbedingungen das Phänomen des Sterbetourismus weitere Blüten treibt."</p><p>Bei dieser Sachlage und weil die grossen Sterbehilfeorganisationen heute schon eigentliche Unternehmen darstellen, drängen sich folgende Fragen auf:</p><p>1. Wie hat der Bundesrat der SAMW geantwortet, und hat er von ihrem Angebot für sachverständige Unterstützung in diesem sensiblen und heiklen Bereich Gebrauch gemacht?</p><p>2. Wenn der Bundesrat der Auffassung ist, dass kein Handlungsbedarf auf Bundesebene bestehe und "die Missbräuche auf zu wenig konsequente Gesetzesanwendung in den Kantonen zurück zu führen" seien, interessiert, welche Schritte der Bundesrat inzwischen zur Sicherstellung einer konsequenten und übereinstimmenden Gesetzesanwendung in den Kantonen unternommen hat.</p><p>3. Verfolgt der Bundesrat den sich in unserem Land immer stärker ausbreitenden Sterbetourismus und, wenn ja, mit welchen Mitteln und mit welchen Erkenntnissen?</p><p>4. Hat der Bundesrat Kenntnis bezüglich der finanziellen Verhältnisse (Einnahmen, Auslagen, Art der Einnahmen usw.) der grossen Sterbehilfeorganisationen? Wenn ja, wie sehen diese aus?</p><p>5. Teilt der Bundesrat den Eindruck, dass sich die grossen Sterbehilfeorganisationen inzwischen zu professionell geführten Unternehmen entwickelt haben, die zwar für die einzelne Sterbehilfe kein Entgelt verlangen, aber ihre Auslagen und Kosten zu einem guten Teil durch die sogenannten "freiwilligen" Spenden oder Vermächtnisse jener decken, denen sie in den Tod helfen?</p><p>6. Kann unter diesen Umständen überhaupt noch davon ausgegangen werden, beim Wirken der Sterbehilfeorganisationen seien keine und auch nicht einmal ansatzweise "selbstsüchtige Motive" im Spiel, und was bedeutet dies im Hinblick auf die Frage, ob das Wirken der grossen Sterbehilfeorganisationen sich nicht immer mehr einem Sachverhalt annähert, der den Tatbestand von Artikel 115 StGB erfüllt?</p>
- Kein Handlungsbedarf des Bundes beim Sterbehilfetourismus
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