Effizienz des Zolls und Abschaffung der Handelshemmnisse bei der Ausfuhr

ShortId
06.3607
Id
20063607
Updated
27.07.2023 21:59
Language
de
Title
Effizienz des Zolls und Abschaffung der Handelshemmnisse bei der Ausfuhr
AdditionalIndexing
15;Grenzverkehr;Zollkontrolle;Zollamt;Zolltarifpolitik;Vereinfachung von Verfahren;Handelsbeschränkung
1
  • L04K18010102, Grenzverkehr
  • L04K07010201, Handelsbeschränkung
  • L05K0701040404, Zollamt
  • L06K070104040203, Zollkontrolle
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L04K07010401, Zolltarifpolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die sogenannte Zollkontrolle basiert auf einem nach dem Zollgesetz vorgeschriebenen Veranlagungsverfahren. Die ausgestellten Veranlagungsverfügungen sind u. a. Nachweis für die tatsächliche Warenausfuhr und gleichzeitig Nachweis für die steuerbefreite Lieferung im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes. Aufgrund dieser Nachweise werden rund 11 Milliarden Franken Mehrwertsteuern nicht erhoben. Weiter ist die im Zuge des Veranlagungsverfahrens eingereichte Zollanmeldung Grundlage für Erstattungen im Agrarbereich oder den Vollzug vieler gesetzlicher Bestimmungen im nichtzollrechtlichen Bereich, wie Vorschriften über strategische Güter, Kriegsmaterial, Abfälle, Embargos usw. Die Zollanmeldung ist zusätzlich auch Grundlage der Aussenhandelsstatistik. Es gibt keine "Zollkontrolle lediglich zu statistischen Zwecken".</p><p>2. Bereits heute gibt es keine Verpflichtung, eine Ware zwingend einer Zollstelle zuzuführen. Die Zollverwaltung bietet seit Jahren Verfahren für zugelassene Empfänger und Versender an. Es gilt das Konzept: Der Zoll geht zur Ware - und nicht: Die Ware geht zum Zoll. Ebenso ist es möglich, eine Ware mit einem vereinfachten Beleg zu spedieren und die Ausfuhren monatlich zentral an die Oberzolldirektion zu deklarieren (sog. VAR, Vereinfachte Ausfuhrregelung). Die VAR wird zurzeit im Zuge eines Projektes überprüft, und es soll eine vollelektronische Applikation eingeführt werden, die den internationalen Bestrebungen im Bereich Sicherheit gerecht wird. Dem Anliegen des Motionärs ist bereits Rechnung getragen. Aus diesem Grund ist eine Gesetzesänderung nicht notwendig.</p><p>3. Neue Aufgaben aus internationalen Vereinbarungen oder schweizerischen Gesetzen (z. B. in den Bereichen Fälschung und Piraterie, Umweltschutz, Terrorismusbekämpfung usw.), vom Bundesrat oder Parlament beschlossene Sparmassnahmen oder technische Entwicklungen zwingen den Zoll ständig dazu, seine Aufgabenerfüllung und seine Strukturen zu überprüfen und anzupassen. Immerhin muss die Eidgenössische Zollverwaltung im Zeitraum von 2003 bis 2008 rund 400 Stellen (d. h. knapp 10 Prozent) abbauen. Dabei ist die Zollverwaltung stets bemüht, der Wirtschaft ihre Dienstleistungen so zu erbringen, dass diese den Nachteil der Zollgrenze möglichst wenig spürt. Mit den vereinfachten Verfahren bietet die Zollverwaltung den Unternehmungen Hand für Sonderlösungen. In diesem Sinne erfolgt die vom Motionär geforderte Prüfung bereits kontinuierlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Gestützt auf die Artikel 120ff. des Parlamentsgesetzes beauftrage ich den Bundesrat:</p><p>1. ein Verzeichnis der Ausfuhrwaren aufzustellen, die der Zollkontrolle lediglich zu statistischen Zwecken unterstellt sind;</p><p>2. mit einer Gesetzesänderung eine vorgängige Anmeldung der Ausfuhrwaren bei einer zentralen Stelle vorzusehen und die Pflicht abzuschaffen, die Waren der zuständigen Zollstelle zuzuführen;</p><p>3. bei jeder geplanten Änderung des Zollstellennetzes eine Prüfung vorzusehen, welche die Vereinfachung der Verfahren für den gesamten Warenverkehr bezweckt und so verhindert, dass der Wirtschaft Kosten überbunden werden, die ein Vielfaches der in der Verwaltung erzielten Einsparungen ausmachen.</p>
  • Effizienz des Zolls und Abschaffung der Handelshemmnisse bei der Ausfuhr
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die sogenannte Zollkontrolle basiert auf einem nach dem Zollgesetz vorgeschriebenen Veranlagungsverfahren. Die ausgestellten Veranlagungsverfügungen sind u. a. Nachweis für die tatsächliche Warenausfuhr und gleichzeitig Nachweis für die steuerbefreite Lieferung im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes. Aufgrund dieser Nachweise werden rund 11 Milliarden Franken Mehrwertsteuern nicht erhoben. Weiter ist die im Zuge des Veranlagungsverfahrens eingereichte Zollanmeldung Grundlage für Erstattungen im Agrarbereich oder den Vollzug vieler gesetzlicher Bestimmungen im nichtzollrechtlichen Bereich, wie Vorschriften über strategische Güter, Kriegsmaterial, Abfälle, Embargos usw. Die Zollanmeldung ist zusätzlich auch Grundlage der Aussenhandelsstatistik. Es gibt keine "Zollkontrolle lediglich zu statistischen Zwecken".</p><p>2. Bereits heute gibt es keine Verpflichtung, eine Ware zwingend einer Zollstelle zuzuführen. Die Zollverwaltung bietet seit Jahren Verfahren für zugelassene Empfänger und Versender an. Es gilt das Konzept: Der Zoll geht zur Ware - und nicht: Die Ware geht zum Zoll. Ebenso ist es möglich, eine Ware mit einem vereinfachten Beleg zu spedieren und die Ausfuhren monatlich zentral an die Oberzolldirektion zu deklarieren (sog. VAR, Vereinfachte Ausfuhrregelung). Die VAR wird zurzeit im Zuge eines Projektes überprüft, und es soll eine vollelektronische Applikation eingeführt werden, die den internationalen Bestrebungen im Bereich Sicherheit gerecht wird. Dem Anliegen des Motionärs ist bereits Rechnung getragen. Aus diesem Grund ist eine Gesetzesänderung nicht notwendig.</p><p>3. Neue Aufgaben aus internationalen Vereinbarungen oder schweizerischen Gesetzen (z. B. in den Bereichen Fälschung und Piraterie, Umweltschutz, Terrorismusbekämpfung usw.), vom Bundesrat oder Parlament beschlossene Sparmassnahmen oder technische Entwicklungen zwingen den Zoll ständig dazu, seine Aufgabenerfüllung und seine Strukturen zu überprüfen und anzupassen. Immerhin muss die Eidgenössische Zollverwaltung im Zeitraum von 2003 bis 2008 rund 400 Stellen (d. h. knapp 10 Prozent) abbauen. Dabei ist die Zollverwaltung stets bemüht, der Wirtschaft ihre Dienstleistungen so zu erbringen, dass diese den Nachteil der Zollgrenze möglichst wenig spürt. Mit den vereinfachten Verfahren bietet die Zollverwaltung den Unternehmungen Hand für Sonderlösungen. In diesem Sinne erfolgt die vom Motionär geforderte Prüfung bereits kontinuierlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Gestützt auf die Artikel 120ff. des Parlamentsgesetzes beauftrage ich den Bundesrat:</p><p>1. ein Verzeichnis der Ausfuhrwaren aufzustellen, die der Zollkontrolle lediglich zu statistischen Zwecken unterstellt sind;</p><p>2. mit einer Gesetzesänderung eine vorgängige Anmeldung der Ausfuhrwaren bei einer zentralen Stelle vorzusehen und die Pflicht abzuschaffen, die Waren der zuständigen Zollstelle zuzuführen;</p><p>3. bei jeder geplanten Änderung des Zollstellennetzes eine Prüfung vorzusehen, welche die Vereinfachung der Verfahren für den gesamten Warenverkehr bezweckt und so verhindert, dass der Wirtschaft Kosten überbunden werden, die ein Vielfaches der in der Verwaltung erzielten Einsparungen ausmachen.</p>
    • Effizienz des Zolls und Abschaffung der Handelshemmnisse bei der Ausfuhr

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