Förderung der Museen und des Kunsthandels in der Schweiz

ShortId
06.3610
Id
20063610
Updated
28.07.2023 09:12
Language
de
Title
Förderung der Museen und des Kunsthandels in der Schweiz
AdditionalIndexing
2831;15;Museum;Versteigerung;Kunstwerk;Werbung;Handelsgeschäft;literarisches und künstlerisches Eigentum;Urheberrecht;Kunst
1
  • L04K01060312, Museum
  • L05K0106030105, Kunstwerk
  • L06K070101020109, Versteigerung
  • L04K07010102, Handelsgeschäft
  • L04K16020403, Urheberrecht
  • L03K010604, Kunst
  • L04K01060311, literarisches und künstlerisches Eigentum
  • L05K0701010302, Werbung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Werbung für den Kunsthandel und Ausstellungen wird durch Urheberrechtsabgaben auf Werbemitteln für Ausstellungen und Auktionen oft massiv verteuert, insbesondere im Bereich von Auktionsobjekten in der Preisklasse bis 10 000 Franken. Die Schweiz als wichtiger Kunsthandelsplatz wird dadurch stark beeinträchtigt. Nebst den eigentlichen Urheberrechtskosten verlieren viele Auktionshäuser kostspielige Zeit mit administrativen Umtrieben, um die Urheberrechtsfragen abzuklären. Es müsste im Interesse der Schweiz liegen, mit möglichst viel Werbung Besucher in Museen zu locken und als Kunsthandelsplatz Marktanteile zu gewinnen.</p>
  • <p>Die zentralen Anliegen der Motion, Förderung der Kulturvermittlung und der Wirtschaft, stellen öffentliche Interessen dar. Die vorgeschlagene Gratislizenz für die Reproduktion von Werken der bildenden Kunst zu Werbezwecken greift jedoch in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum der Urheber ein. Sie muss deshalb nicht nur durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt, sondern auch verhältnismässig sein. </p><p>Die vorgeschlagene Gratislizenz ist nicht geeignet, die Kulturvermittlung nachhaltig zu fördern. Die Kosten für die Reproduktion von Kunstwerken zu Werbezwecken sind im Vergleich zu den Gesamtkosten einer Werbekampagne für eine Auktion oder eine Ausstellung vernachlässigbar. Angesichts der gut funktionierenden kollektiven Verwertung erfordert die Rechteeinholung auch keinen unverhältnismässigen Aufwand. Zudem ist das Reproduktionsrecht die wichtigste vermögensrechtliche Befugnis der bildenden Künstler. Eine Beschränkung derselben würde die Interessen der bildenden Künstler stark beeinträchtigen, ohne zu einer klar erkennbaren Verbesserung der Kulturvermittlung durch Museen und Auktionshäuser zu führen. Die verlangte Ausdehnung der Schutzschranke ist deshalb unverhältnismässig.</p><p>Wirtschaftsförderungsmassnahmen, wie die Förderung des Kunsthandelsplatzes Schweiz, müssen die Grundsätze der Wirtschaftsfreiheit beachten. Mit der anvisierten unentgeltlichen Lizenz wird zugunsten des Wiederverkäufermarktes in den Produzentenmarkt eingegriffen, indem das ausschliessliche Recht der Vervielfältigung und Verbreitung der Kunstschaffenden teilweise enteignet wird. Die vorgeschlagene Lösung ist deswegen auch unter diesem Blickwinkel unverhältnismässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision des Bundesgesetzes über das Urheberrecht (URG) zu unterbreiten, die vorsieht, dass im Artikel 26 nebst den Museums-, Messe- und Auktionskatalogen auch Inserate, Flugblätter, Plakate und andere Werbemittel, die für Ausstellungen oder Auktionen mit Abbildungen von ausgestellten oder Auktionsobjekten werben, von Urheberrechtsabgaben befreit werden.</p>
  • Förderung der Museen und des Kunsthandels in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Werbung für den Kunsthandel und Ausstellungen wird durch Urheberrechtsabgaben auf Werbemitteln für Ausstellungen und Auktionen oft massiv verteuert, insbesondere im Bereich von Auktionsobjekten in der Preisklasse bis 10 000 Franken. Die Schweiz als wichtiger Kunsthandelsplatz wird dadurch stark beeinträchtigt. Nebst den eigentlichen Urheberrechtskosten verlieren viele Auktionshäuser kostspielige Zeit mit administrativen Umtrieben, um die Urheberrechtsfragen abzuklären. Es müsste im Interesse der Schweiz liegen, mit möglichst viel Werbung Besucher in Museen zu locken und als Kunsthandelsplatz Marktanteile zu gewinnen.</p>
    • <p>Die zentralen Anliegen der Motion, Förderung der Kulturvermittlung und der Wirtschaft, stellen öffentliche Interessen dar. Die vorgeschlagene Gratislizenz für die Reproduktion von Werken der bildenden Kunst zu Werbezwecken greift jedoch in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum der Urheber ein. Sie muss deshalb nicht nur durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt, sondern auch verhältnismässig sein. </p><p>Die vorgeschlagene Gratislizenz ist nicht geeignet, die Kulturvermittlung nachhaltig zu fördern. Die Kosten für die Reproduktion von Kunstwerken zu Werbezwecken sind im Vergleich zu den Gesamtkosten einer Werbekampagne für eine Auktion oder eine Ausstellung vernachlässigbar. Angesichts der gut funktionierenden kollektiven Verwertung erfordert die Rechteeinholung auch keinen unverhältnismässigen Aufwand. Zudem ist das Reproduktionsrecht die wichtigste vermögensrechtliche Befugnis der bildenden Künstler. Eine Beschränkung derselben würde die Interessen der bildenden Künstler stark beeinträchtigen, ohne zu einer klar erkennbaren Verbesserung der Kulturvermittlung durch Museen und Auktionshäuser zu führen. Die verlangte Ausdehnung der Schutzschranke ist deshalb unverhältnismässig.</p><p>Wirtschaftsförderungsmassnahmen, wie die Förderung des Kunsthandelsplatzes Schweiz, müssen die Grundsätze der Wirtschaftsfreiheit beachten. Mit der anvisierten unentgeltlichen Lizenz wird zugunsten des Wiederverkäufermarktes in den Produzentenmarkt eingegriffen, indem das ausschliessliche Recht der Vervielfältigung und Verbreitung der Kunstschaffenden teilweise enteignet wird. Die vorgeschlagene Lösung ist deswegen auch unter diesem Blickwinkel unverhältnismässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision des Bundesgesetzes über das Urheberrecht (URG) zu unterbreiten, die vorsieht, dass im Artikel 26 nebst den Museums-, Messe- und Auktionskatalogen auch Inserate, Flugblätter, Plakate und andere Werbemittel, die für Ausstellungen oder Auktionen mit Abbildungen von ausgestellten oder Auktionsobjekten werben, von Urheberrechtsabgaben befreit werden.</p>
    • Förderung der Museen und des Kunsthandels in der Schweiz

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