Für eine Meldepflicht der Steuerbehörden bei unerklärlichem Einkommens- und Vermögenszuwachs

ShortId
06.3611
Id
20063611
Updated
14.11.2025 07:46
Language
de
Title
Für eine Meldepflicht der Steuerbehörden bei unerklärlichem Einkommens- und Vermögenszuwachs
AdditionalIndexing
24;Meldepflicht;gerichtliche Untersuchung;Wirtschaftsstrafrecht;Einkommen;Kapitaleinkommen;Steuerveranlagung;Steuerrecht
1
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L06K120102010102, Meldepflicht
  • L05K0704050208, Kapitaleinkommen
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L04K07040502, Einkommen
  • L04K11070312, Steuerrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine der grössten Schwierigkeiten von Justizbehörden bei der Ermittlung von Wirtschaftskriminalität - auch bei Fällen wie Swissfirst - liegt darin, dass diese Fälle oft nicht gemeldet werden, sehr spät aktenkundig werden und oft noch vor Abschluss eines Verfahrens verjähren. </p><p>Einen guten Einblick in finanzrelevante Angelegenheiten haben dabei die Steuerbehörden. Diese haben allerdings heute weder das Recht noch die Pflicht, bei Verdacht auf widerrechtlich generierte Gewinne von natürlichen oder juristischen Personen die Untersuchungsbehörden einzuschalten. Wir fordern deshalb den Bundesrat auf, diese Lücke zu beheben. </p><p>Diese steuerliche Meldepflicht darf durch die Datenschutzgesetzgebung nicht eingeschränkt werden. Schon der Bericht der Expertenkommission zur Prüfung des Systems der direkten Steuern auf Steuerlücken (Expertenkommission Steuerlücken), Bern 1998, S. 155 ff, hat Lücken im Verfahrensrecht geortet und ausdrücklich empfohlen, zur Klärung der Rechtslage sollte in den Steuergesetzen, allenfalls auch im DSG, ausdrücklich normiert werden, dass die steuerliche Auskunftspflicht durch das DSG nicht eingeschränkt wird. Dieser Empfehlung ist gleichzeitig nachzukommen. </p><p>Eine Meldepflicht durch die Steuerbehörden ist zudem kaum mit zusätzlichen Kosten verbunden, was gegenüber neu zu installierenden Aufsichtsbehörden oder -gremien ein nicht zu unterschätzender Vorteil ist.</p>
  • <p>1. Die Einführung einer generellen Meldepflicht der Steuerbehörden an die Justizbehörden (Strafverfolgungsorgane) bei der Feststellung besonderer Sachverhalte war bereits in der Vergangenheit Gegenstand von Diskussionen, so u. a. im Zusammenhang mit der von Nationalrat Carobbio am 16. Juni 1993 eingereichten parlamentarischen Initiative 93.440, "Schmiergelder. Steuerliche Nichtanerkennung". Es sei an dieser Stelle auf den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 29. Januar 1997 im BBl 1997 II, Seiten 1037-1055, insbesondere die Seiten 1045-1047, und die nachfolgende Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Oktober 1997 in BBl 1997 IV, Seiten 1336-1338, insbesondere Seite 1337 verwiesen.</p><p>Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vertrat damals den Standpunkt, dass eine generelle Meldepflicht der Steuerbehörden zu weit gehe und diesen nicht zugemutet werden könne. Da ein Steuerbeamter weder über die nötige fachliche Ausbildung noch über die entsprechenden Untersuchungsmittel im ordentlichen Steuerverfahren verfügt, sähe sich der Beamte bei einer generellen Meldepflicht der Gefahr ausgesetzt, bei deren Nichtbeachtung bestraft zu werden. Dieser Gefahr wollte man die Steuerbehörden nicht aussetzen, weshalb auf die Einführung einer generellen Meldepflicht seinerzeit verzichtet wurde.</p><p>2. Aus heutiger Sicht hat sich an dieser Situation nichts geändert. Den Steuerbehörden ist es nach wie vor nicht zumutbar, Finanzströme stetig zu analysieren und bei einem nicht sogleich erklärbaren Einkommens- oder Vermögenszuwachs (bei einer natürlichen oder juristischen Person) automatisch Meldung an die Strafuntersuchungsbehörden zu erstatten. Es gilt jedoch festzuhalten, dass die kantonalen und eidgenössischen Steuerbehörden nach geltendem Recht bei Verdacht auf schwerwiegende Delikte bereits heute den zuständigen Strafuntersuchungsbehörden Anzeige erstatten dürfen. Eine Anzeige oder Mitteilung, d. h. ein Durchbrechen der Geheimhaltungspflicht, ist nur im Einzelfall gestützt auf eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht möglich. Findet sich keine explizite Grundlage im Bundesrecht, so ist eine Meldung an die Strafbehörden gestützt auf Artikel 320 Ziffer 2 StGB möglich. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine Bestrafung entfällt, wenn das Amtsgeheimnis (Steuergeheimnis) mit schriftlicher Einwilligung (Ermächtigung) der vorgesetzten Behörde offenbart wurde. Anzumerken ist, dass die vorgesetzte Behörde ihren Entscheid auf eine umfassende Interessenabwägung abzustellen hat (öffentliches Interesse, privates Interesse, Interesse an der eigenen Aufgabenerfüllung usw.).</p><p>Bei Verdacht auf das Vorliegen einer schweren Widerhandlung ist ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung zu bejahen. Die Einführung einer generellen Meldepflicht der Steuerbehörden an die Justizbehörden - bei der Feststellung eines unerklärlichen Einkommens- und Vermögenszuwachses - lehnt der Bundesrat jedoch nach wie vor entschieden ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, rechtliche Grundlagen zu erarbeiten für eine Meldepflicht der Steuerbehörden an die Justizbehörden bei unerklärlichem Einkommens- oder Vermögenszuwachs von natürlichen oder juristischen Personen.</p>
  • Für eine Meldepflicht der Steuerbehörden bei unerklärlichem Einkommens- und Vermögenszuwachs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine der grössten Schwierigkeiten von Justizbehörden bei der Ermittlung von Wirtschaftskriminalität - auch bei Fällen wie Swissfirst - liegt darin, dass diese Fälle oft nicht gemeldet werden, sehr spät aktenkundig werden und oft noch vor Abschluss eines Verfahrens verjähren. </p><p>Einen guten Einblick in finanzrelevante Angelegenheiten haben dabei die Steuerbehörden. Diese haben allerdings heute weder das Recht noch die Pflicht, bei Verdacht auf widerrechtlich generierte Gewinne von natürlichen oder juristischen Personen die Untersuchungsbehörden einzuschalten. Wir fordern deshalb den Bundesrat auf, diese Lücke zu beheben. </p><p>Diese steuerliche Meldepflicht darf durch die Datenschutzgesetzgebung nicht eingeschränkt werden. Schon der Bericht der Expertenkommission zur Prüfung des Systems der direkten Steuern auf Steuerlücken (Expertenkommission Steuerlücken), Bern 1998, S. 155 ff, hat Lücken im Verfahrensrecht geortet und ausdrücklich empfohlen, zur Klärung der Rechtslage sollte in den Steuergesetzen, allenfalls auch im DSG, ausdrücklich normiert werden, dass die steuerliche Auskunftspflicht durch das DSG nicht eingeschränkt wird. Dieser Empfehlung ist gleichzeitig nachzukommen. </p><p>Eine Meldepflicht durch die Steuerbehörden ist zudem kaum mit zusätzlichen Kosten verbunden, was gegenüber neu zu installierenden Aufsichtsbehörden oder -gremien ein nicht zu unterschätzender Vorteil ist.</p>
    • <p>1. Die Einführung einer generellen Meldepflicht der Steuerbehörden an die Justizbehörden (Strafverfolgungsorgane) bei der Feststellung besonderer Sachverhalte war bereits in der Vergangenheit Gegenstand von Diskussionen, so u. a. im Zusammenhang mit der von Nationalrat Carobbio am 16. Juni 1993 eingereichten parlamentarischen Initiative 93.440, "Schmiergelder. Steuerliche Nichtanerkennung". Es sei an dieser Stelle auf den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 29. Januar 1997 im BBl 1997 II, Seiten 1037-1055, insbesondere die Seiten 1045-1047, und die nachfolgende Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Oktober 1997 in BBl 1997 IV, Seiten 1336-1338, insbesondere Seite 1337 verwiesen.</p><p>Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vertrat damals den Standpunkt, dass eine generelle Meldepflicht der Steuerbehörden zu weit gehe und diesen nicht zugemutet werden könne. Da ein Steuerbeamter weder über die nötige fachliche Ausbildung noch über die entsprechenden Untersuchungsmittel im ordentlichen Steuerverfahren verfügt, sähe sich der Beamte bei einer generellen Meldepflicht der Gefahr ausgesetzt, bei deren Nichtbeachtung bestraft zu werden. Dieser Gefahr wollte man die Steuerbehörden nicht aussetzen, weshalb auf die Einführung einer generellen Meldepflicht seinerzeit verzichtet wurde.</p><p>2. Aus heutiger Sicht hat sich an dieser Situation nichts geändert. Den Steuerbehörden ist es nach wie vor nicht zumutbar, Finanzströme stetig zu analysieren und bei einem nicht sogleich erklärbaren Einkommens- oder Vermögenszuwachs (bei einer natürlichen oder juristischen Person) automatisch Meldung an die Strafuntersuchungsbehörden zu erstatten. Es gilt jedoch festzuhalten, dass die kantonalen und eidgenössischen Steuerbehörden nach geltendem Recht bei Verdacht auf schwerwiegende Delikte bereits heute den zuständigen Strafuntersuchungsbehörden Anzeige erstatten dürfen. Eine Anzeige oder Mitteilung, d. h. ein Durchbrechen der Geheimhaltungspflicht, ist nur im Einzelfall gestützt auf eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht möglich. Findet sich keine explizite Grundlage im Bundesrecht, so ist eine Meldung an die Strafbehörden gestützt auf Artikel 320 Ziffer 2 StGB möglich. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine Bestrafung entfällt, wenn das Amtsgeheimnis (Steuergeheimnis) mit schriftlicher Einwilligung (Ermächtigung) der vorgesetzten Behörde offenbart wurde. Anzumerken ist, dass die vorgesetzte Behörde ihren Entscheid auf eine umfassende Interessenabwägung abzustellen hat (öffentliches Interesse, privates Interesse, Interesse an der eigenen Aufgabenerfüllung usw.).</p><p>Bei Verdacht auf das Vorliegen einer schweren Widerhandlung ist ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung zu bejahen. Die Einführung einer generellen Meldepflicht der Steuerbehörden an die Justizbehörden - bei der Feststellung eines unerklärlichen Einkommens- und Vermögenszuwachses - lehnt der Bundesrat jedoch nach wie vor entschieden ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, rechtliche Grundlagen zu erarbeiten für eine Meldepflicht der Steuerbehörden an die Justizbehörden bei unerklärlichem Einkommens- oder Vermögenszuwachs von natürlichen oder juristischen Personen.</p>
    • Für eine Meldepflicht der Steuerbehörden bei unerklärlichem Einkommens- und Vermögenszuwachs

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