Wiederzulassung der Ursprungsbezeichnung "Champagne"

ShortId
06.3615
Id
20063615
Updated
28.07.2023 08:44
Language
de
Title
Wiederzulassung der Ursprungsbezeichnung "Champagne"
AdditionalIndexing
15;Ursprungsbezeichnung;Handelsrecht;Vertrag mit der EU;Weinbau;Handelsbeschränkung;Weisswein;Waadt
1
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
  • L04K07010308, Handelsrecht
  • L04K09020101, Vertrag mit der EU
  • L04K07010201, Handelsbeschränkung
  • L05K1401010116, Weinbau
  • L07K14020101010412, Weisswein
  • L05K0301010120, Waadt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Winzer des Waadtländer Dorfes Champagne und die gleichnamige Ursprungsbezeichnung ihres Weins wurden auf dem Altar der bilateralen Verträge geopfert. In Missachtung jahrhundertealter Traditionen wurden sie buchstäblich der EU verkauft.</p><p>Nach dem Abkommen zwischen der EU und den USA muss der Bundesrat dieses Dossier wieder an die Hand nehmen und sich entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung dafür einsetzen, dass diese Ursprungsbezeichnung wieder zugelassen wird.</p>
  • <p>Bei den Verhandlungen zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen hat die schweizerische Delegation alle Hebel in Bewegung gesetzt, damit eine Koexistenz der beiden Bezeichnungen "Champagne" in der Schweiz und in der EU möglich ist. Um den Abschluss der bilateralen Verträge I nicht zu gefährden, musste die Schweiz am Ende dieser langwierigen und schwierigen Verhandlungen auf die Forderungen Frankreichs einlenken, das auf der Lösung einer Übergangsfrist beharrte, nach deren Ende die Bezeichnung "Champagne" von den Schweizer Produzenten nicht mehr benutzt werden darf. Frankreich vertrat den Standpunkt, dass es aufgrund des Vertrags von 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen (SR 0.232.111.193.49) über einen uneingeschränkten Schutz der Bezeichnung "Champagne" verfügt. Diese französisch-schweizerische Vereinbarung aus dem Jahr 1974 behält denn auch den französischen Produzenten die Bezeichnung "Champagne" vor, und in den Verhandlungen über das Abkommen von 1999 konnte dieser Vertrag nicht angefochten werden. Frankreich erhielt Unterstützung von den gemeinschaftlichen Institutionen und anderen Mitgliedländern der EG, die in diesen Verhandlungen ebenfalls ihre früher mit der Schweiz abgeschlossenen Abkommen geltend machten. Die Bilateralen I wurden im Mai 2000 vom Schweizer Souverän mit 62 Prozent der Stimmen angenommen und sind am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Am 10. Juli 2002 haben die Gemeinde Champagne und die Weinproduzenten ihrer Region beim erstinstanzlichen Gericht der Europäischen Gemeinschaften Beschwerde erhoben, um die Unzulässigkeit des Verwendungsverbots für die Bezeichnung "Champagne" in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht feststellen zu lassen. Sobald das Gericht seinen Beschwerdeentscheid gefällt hat, wird der Bundesrat eventuelle Konsequenzen daraus ziehen. Die Unterzeichnung des Abkommens vom 2. März 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika hat weder direkte noch indirekte Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft in der Frage des Schutzes von geografischen Angaben. Es drängen sich daher keine definitiven Massnahmen infolge des genannten Abkommens auf, denn dieses kann nicht als Aufgabe des Schutzes der Bezeichnung "Champagne" ausgelegt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, geeignete Massnahmen zu prüfen, damit die Ursprungsbezeichnung "Champagne" für Weine des gleichnamigen Waadtländer Dorfes so rasch wie möglich wieder verwendet werden darf, nachdem die Vereinigten Staaten und die Europäische Union ein Abkommen unterzeichnet haben, in dem genau dies den Vereinigten Staaten gestattet wird.</p>
  • Wiederzulassung der Ursprungsbezeichnung "Champagne"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Winzer des Waadtländer Dorfes Champagne und die gleichnamige Ursprungsbezeichnung ihres Weins wurden auf dem Altar der bilateralen Verträge geopfert. In Missachtung jahrhundertealter Traditionen wurden sie buchstäblich der EU verkauft.</p><p>Nach dem Abkommen zwischen der EU und den USA muss der Bundesrat dieses Dossier wieder an die Hand nehmen und sich entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung dafür einsetzen, dass diese Ursprungsbezeichnung wieder zugelassen wird.</p>
    • <p>Bei den Verhandlungen zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen hat die schweizerische Delegation alle Hebel in Bewegung gesetzt, damit eine Koexistenz der beiden Bezeichnungen "Champagne" in der Schweiz und in der EU möglich ist. Um den Abschluss der bilateralen Verträge I nicht zu gefährden, musste die Schweiz am Ende dieser langwierigen und schwierigen Verhandlungen auf die Forderungen Frankreichs einlenken, das auf der Lösung einer Übergangsfrist beharrte, nach deren Ende die Bezeichnung "Champagne" von den Schweizer Produzenten nicht mehr benutzt werden darf. Frankreich vertrat den Standpunkt, dass es aufgrund des Vertrags von 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen (SR 0.232.111.193.49) über einen uneingeschränkten Schutz der Bezeichnung "Champagne" verfügt. Diese französisch-schweizerische Vereinbarung aus dem Jahr 1974 behält denn auch den französischen Produzenten die Bezeichnung "Champagne" vor, und in den Verhandlungen über das Abkommen von 1999 konnte dieser Vertrag nicht angefochten werden. Frankreich erhielt Unterstützung von den gemeinschaftlichen Institutionen und anderen Mitgliedländern der EG, die in diesen Verhandlungen ebenfalls ihre früher mit der Schweiz abgeschlossenen Abkommen geltend machten. Die Bilateralen I wurden im Mai 2000 vom Schweizer Souverän mit 62 Prozent der Stimmen angenommen und sind am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Am 10. Juli 2002 haben die Gemeinde Champagne und die Weinproduzenten ihrer Region beim erstinstanzlichen Gericht der Europäischen Gemeinschaften Beschwerde erhoben, um die Unzulässigkeit des Verwendungsverbots für die Bezeichnung "Champagne" in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht feststellen zu lassen. Sobald das Gericht seinen Beschwerdeentscheid gefällt hat, wird der Bundesrat eventuelle Konsequenzen daraus ziehen. Die Unterzeichnung des Abkommens vom 2. März 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika hat weder direkte noch indirekte Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft in der Frage des Schutzes von geografischen Angaben. Es drängen sich daher keine definitiven Massnahmen infolge des genannten Abkommens auf, denn dieses kann nicht als Aufgabe des Schutzes der Bezeichnung "Champagne" ausgelegt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, geeignete Massnahmen zu prüfen, damit die Ursprungsbezeichnung "Champagne" für Weine des gleichnamigen Waadtländer Dorfes so rasch wie möglich wieder verwendet werden darf, nachdem die Vereinigten Staaten und die Europäische Union ein Abkommen unterzeichnet haben, in dem genau dies den Vereinigten Staaten gestattet wird.</p>
    • Wiederzulassung der Ursprungsbezeichnung "Champagne"

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