Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in Abkommen mit Drittstaaten
- ShortId
-
06.3617
- Id
-
20063617
- Updated
-
27.07.2023 20:27
- Language
-
de
- Title
-
Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in Abkommen mit Drittstaaten
- AdditionalIndexing
-
08;Demokratisierung;Politik der Zusammenarbeit;bilaterales Abkommen;Menschenrechte
- 1
-
- L05K1002020103, bilaterales Abkommen
- L04K08020304, Demokratisierung
- L03K050202, Menschenrechte
- L03K100102, Politik der Zusammenarbeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Bericht über die Menschenrechtsaussenpolitik der Schweiz (2003-2007) ist der Bundesrat bemüht, menschenrechtliche Anliegen systematisch in andere Politikbereiche zu integrieren, beispielsweise in die Entwicklungszusammenarbeit, Aussenwirtschaftspolitik, Sicherheitspolitik, Umweltpolitik, humanitäre Hilfe, Migrationspolitik, internationale Rechtshilfe oder den Kulturaustausch, und so zur Stärkung des internationalen Menschenrechtsschutzes beizutragen (BBl 2006 6108). Darüber hinaus will der Bundesrat einige interne Konsultations- und Entscheidungsmechanismen</p><p>einführen, um die Kohärenz zwischen den Tätigkeiten, die die Menschenrechte betreffen, und andern Tätigkeiten sicherzustellen (BBl 2006 6116). Mit seinem Beschluss vom 9. April 2003 ist der Bundesrat von einem eher starren Konditionalitätsverständnis zu einem dynamischen und positiven Verständnis übergegangen, in dem der Dialog zur Einhaltung und zum Schutz der Menschenrechte sowie gezielte Programme zu ihrer Förderung und der Gouvernanz in den Partnerländern in den Vordergrund rücken. Entsprechend dieser Logik hat der Bundesrat entschieden, bei bilateralen Abkommen zwar nach wie vor auf einem Verweis auf die wichtigsten Menschenrechtsübereinkommen zu insistieren, aber auf eine Suspensionsklausel zu verzichten (BBl 2006 6116).</p><p>Die Europäische Union hat ähnliche Überlegungen angestellt zur Kohärenz zwischen dem Abschluss von Übereinkommen über die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, seien es Industriestaaten oder Entwicklungsländer, mit der Förderung der Demokratie und der Menschenrechte. Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Europäischen Parlaments hat im Januar 2006 einen Bericht über die Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union veröffentlicht (2005/2057; INI). Aus dem Bericht geht hervor, dass die Menschenrechtsklausel nicht notwendigerweise einen negativen oder strafenden Ansatz nahelegt, sondern eher ein positives Instrument ist, das genutzt werden kann, um den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Partnern zu fördern, indem sie zu gemeinsamen Aktionen für Demokratisierung und Menschenrechte einschliesslich der wirksamen Umsetzung internationaler Menschenrechtsinstrumente und der Vorbeugung gegen Krisen durch Aufbau einer stabilen und langfristigen kooperativen Beziehung anregt. Dies hängt von der Formulierung der Klausel ab. Deshalb schlägt der Bericht eine neue Formulierung vor, um den dauernden Dialog, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu fördern und so die Menschenrechte und die Grundsätze der Demokratie zu wesentlichen Bestandteilen der Abkommen zu machen.</p><p>Der Bundesrat könnte sich an diesem Ansatz orientieren, der die gleichen Ziele anvisiert, wie sie im Bericht über die Menschenrechtsaussenpolitik genannt werden.</p>
- <p>Die Achtung der Menschenrechte gehört zu den fünf Zielen der schweizerischen Aussenpolitik, wie sie in Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung definiert sind. Die Menschenrechte sind anerkanntermassen nicht nur subjektive Rechte, welche Private gegenüber dem Staat geltend machen können, sondern dienen auch der Wahrung fundamentaler Interessen der Staatengemeinschaft und haben somit wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung der zwischenstaatlichen Beziehungen.</p><p>Wie der Bundesrat in seinem Bericht "Menschenrechtsaussenpolitik der Schweiz 2003-2007" (BBl 2006 6116, Ziffer 4.2.6) festhält, gehören die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu den entwicklungsfähigsten Menschenrechten. Die Chancen der Globalisierung lassen sich nur verwirklichen, wenn sie stärker ins Zentrum der internationalen Diskussion rücken. Der Bundesrat ist daher entschlossen, das Entwicklungspotenzial dieser Rechte bestmöglich zu erschliessen, sei es im Rahmen seiner bilateralen Programme der Armutsbekämpfung, Demokratisierung, Rechtsstaatlichkeit oder der Friedensförderung, sei es im Rahmen multilateraler Aktivitäten. Der Bundesrat ist in diesem Sinne mit seinem Beschluss vom 9. April 2003 von einem starren Konditionalitätsverständnis zu einem dynamischen und positiven Verständnis übergegangen, in dem der Dialog zur Einhaltung und zum Schutz der Menschenrechte sowie gezielte Programme zu ihrer Förderung in den Vordergrund rücken. Dies bekräftigt der Bundesrat nicht zuletzt durch seinen Beschluss, auch weiterhin bei bilateralen Abkommen auf einem Verweis auf die wichtigsten Menschenrechtsübereinkommen zu beharren, im Interesse der Kohärenz und der Glaubwürdigkeit der Aussenpolitik jedoch von einer Suspensionsklausel abzusehen. Darüber hinaus werden bilaterale Abkommen vermehrt von den zuständigen Bundesstellen auf deren Übereinstimmung mit den Grund- und Menschenrechten überprüft.</p><p>Im Gegensatz zur Schweiz schliesst die Europäische Union beziehungsweise die Europäische Gemeinschaft Assoziations- oder Partnerschaftsabkommen mit anderen Ländern oder Ländergruppen ab, in denen die bilateralen Beziehungen umfassend geregelt werden. Dass eine Menschenrechts- und Demokratieklausel, die auch einen ständigen Dialog und eine Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte vorsieht, ein Bestandteil solcher Abkommen ist, erscheint deshalb sinnvoll. Auch werden durch die Abkommen Organe geschaffen, wie Assoziationsräte oder gemischte Ausschüsse, in welchen Vertragsverletzungen und Massnahmen, die aufgrund solcher Verletzungen durch eine Vertragspartei ergriffen werden, thematisiert und geprüft werden, um nach Lösungen zu suchen, die das Funktionieren der Abkommen am wenigsten beeinträchtigen. In besonders dringlichen Fällen kann eine Vertragspartei ein Abkommen teilweise oder ganz suspendieren oder gar beenden. Die Schweiz schliesst aber in den meisten Fällen nicht umfassende Partnerschaftsabkommen ab, sondern Abkommen zu Regelung bestimmter Bereiche, wie des Investitionsschutzes, der Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Entwicklungszusammenarbeit oder der Rückübernahme abgewiesener Asylbewerber. Es fragt sich, welchem Zweck eine Menschenrechts- und Demokratieklausel z. B. in einem Doppelbesteuerungsabkommen dienen sollte. Auch würde es wohl wenig Sinn machen, ein solches Abkommen im Falle von Menschenrechtsverletzungen zu suspendieren oder zu beenden, würden doch dadurch die betroffenen Privatpersonen in Mitleidenschaft gezogen.</p><p>Eine erste Schwierigkeit läge bereits in der Formulierung einer entsprechenden Klausel. Dies dokumentiert sich exemplarisch im gegenwärtigen Bemühen der EU um eine Neuformulierung einschlägiger Klauseln. Eine weitere Kernfrage besteht, nach Ansicht des Bundesrates, in der Frage nach deren Umsetzung bzw. des Umsetzungsmechanismus. Wenn es bei einer entsprechenden Klausel einzig um die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit gehen soll, so stellt sich angesichts der von der Schweiz seit je verfolgten Politik, menschenrechtliche Anliegen in ihr aussenpolitisches Handeln zu integrieren, die Frage nach deren Mehrwert.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Überzeugung, in den bestehenden internationalen Monitoring-Instrumenten - namentlich dem neugeschaffenen Uno-Menschenrechtsrat oder dem System der Uno-Menschenrechtsverträge - eine Palette weit zuverlässigerer Instrumente zur Beurteilung und Sanktionierung von Menschenrechtsverletzungen zu haben als in einer entsprechenden Klausel, deren Praktikabilität und Effizienz ungeklärt sind und deren Mehrwert zweifelhaft ist. Die Einführung einer entsprechenden Klausel engt die bestehenden politischen Handlungsspielräume vielmehr ohne Not ein.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Im Januar 2006 hat das Europäische Parlament vorgeschlagen, die Menschenrechts- und Demokratieklausel neu zu formulieren und sie in sämtliche neue Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten aufzunehmen.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die Schweiz in sämtliche neugeschlossenen Abkommen eine solche Klausel aufnehmen kann, die sowohl den ständigen Dialog und die Zusammenarbeit der Staaten in diesen wichtigen Problemfeldern wie auch den Informationsaustausch und die Massnahmen bei Verletzung der Menschenrechte, insbesondere der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (Uno-Pakt I und die wichtigsten acht IAO-Konventionen), und der Grundsätze der Demokratie regelt.</p>
- Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in Abkommen mit Drittstaaten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Bericht über die Menschenrechtsaussenpolitik der Schweiz (2003-2007) ist der Bundesrat bemüht, menschenrechtliche Anliegen systematisch in andere Politikbereiche zu integrieren, beispielsweise in die Entwicklungszusammenarbeit, Aussenwirtschaftspolitik, Sicherheitspolitik, Umweltpolitik, humanitäre Hilfe, Migrationspolitik, internationale Rechtshilfe oder den Kulturaustausch, und so zur Stärkung des internationalen Menschenrechtsschutzes beizutragen (BBl 2006 6108). Darüber hinaus will der Bundesrat einige interne Konsultations- und Entscheidungsmechanismen</p><p>einführen, um die Kohärenz zwischen den Tätigkeiten, die die Menschenrechte betreffen, und andern Tätigkeiten sicherzustellen (BBl 2006 6116). Mit seinem Beschluss vom 9. April 2003 ist der Bundesrat von einem eher starren Konditionalitätsverständnis zu einem dynamischen und positiven Verständnis übergegangen, in dem der Dialog zur Einhaltung und zum Schutz der Menschenrechte sowie gezielte Programme zu ihrer Förderung und der Gouvernanz in den Partnerländern in den Vordergrund rücken. Entsprechend dieser Logik hat der Bundesrat entschieden, bei bilateralen Abkommen zwar nach wie vor auf einem Verweis auf die wichtigsten Menschenrechtsübereinkommen zu insistieren, aber auf eine Suspensionsklausel zu verzichten (BBl 2006 6116).</p><p>Die Europäische Union hat ähnliche Überlegungen angestellt zur Kohärenz zwischen dem Abschluss von Übereinkommen über die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, seien es Industriestaaten oder Entwicklungsländer, mit der Förderung der Demokratie und der Menschenrechte. Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Europäischen Parlaments hat im Januar 2006 einen Bericht über die Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union veröffentlicht (2005/2057; INI). Aus dem Bericht geht hervor, dass die Menschenrechtsklausel nicht notwendigerweise einen negativen oder strafenden Ansatz nahelegt, sondern eher ein positives Instrument ist, das genutzt werden kann, um den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Partnern zu fördern, indem sie zu gemeinsamen Aktionen für Demokratisierung und Menschenrechte einschliesslich der wirksamen Umsetzung internationaler Menschenrechtsinstrumente und der Vorbeugung gegen Krisen durch Aufbau einer stabilen und langfristigen kooperativen Beziehung anregt. Dies hängt von der Formulierung der Klausel ab. Deshalb schlägt der Bericht eine neue Formulierung vor, um den dauernden Dialog, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu fördern und so die Menschenrechte und die Grundsätze der Demokratie zu wesentlichen Bestandteilen der Abkommen zu machen.</p><p>Der Bundesrat könnte sich an diesem Ansatz orientieren, der die gleichen Ziele anvisiert, wie sie im Bericht über die Menschenrechtsaussenpolitik genannt werden.</p>
- <p>Die Achtung der Menschenrechte gehört zu den fünf Zielen der schweizerischen Aussenpolitik, wie sie in Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung definiert sind. Die Menschenrechte sind anerkanntermassen nicht nur subjektive Rechte, welche Private gegenüber dem Staat geltend machen können, sondern dienen auch der Wahrung fundamentaler Interessen der Staatengemeinschaft und haben somit wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung der zwischenstaatlichen Beziehungen.</p><p>Wie der Bundesrat in seinem Bericht "Menschenrechtsaussenpolitik der Schweiz 2003-2007" (BBl 2006 6116, Ziffer 4.2.6) festhält, gehören die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu den entwicklungsfähigsten Menschenrechten. Die Chancen der Globalisierung lassen sich nur verwirklichen, wenn sie stärker ins Zentrum der internationalen Diskussion rücken. Der Bundesrat ist daher entschlossen, das Entwicklungspotenzial dieser Rechte bestmöglich zu erschliessen, sei es im Rahmen seiner bilateralen Programme der Armutsbekämpfung, Demokratisierung, Rechtsstaatlichkeit oder der Friedensförderung, sei es im Rahmen multilateraler Aktivitäten. Der Bundesrat ist in diesem Sinne mit seinem Beschluss vom 9. April 2003 von einem starren Konditionalitätsverständnis zu einem dynamischen und positiven Verständnis übergegangen, in dem der Dialog zur Einhaltung und zum Schutz der Menschenrechte sowie gezielte Programme zu ihrer Förderung in den Vordergrund rücken. Dies bekräftigt der Bundesrat nicht zuletzt durch seinen Beschluss, auch weiterhin bei bilateralen Abkommen auf einem Verweis auf die wichtigsten Menschenrechtsübereinkommen zu beharren, im Interesse der Kohärenz und der Glaubwürdigkeit der Aussenpolitik jedoch von einer Suspensionsklausel abzusehen. Darüber hinaus werden bilaterale Abkommen vermehrt von den zuständigen Bundesstellen auf deren Übereinstimmung mit den Grund- und Menschenrechten überprüft.</p><p>Im Gegensatz zur Schweiz schliesst die Europäische Union beziehungsweise die Europäische Gemeinschaft Assoziations- oder Partnerschaftsabkommen mit anderen Ländern oder Ländergruppen ab, in denen die bilateralen Beziehungen umfassend geregelt werden. Dass eine Menschenrechts- und Demokratieklausel, die auch einen ständigen Dialog und eine Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte vorsieht, ein Bestandteil solcher Abkommen ist, erscheint deshalb sinnvoll. Auch werden durch die Abkommen Organe geschaffen, wie Assoziationsräte oder gemischte Ausschüsse, in welchen Vertragsverletzungen und Massnahmen, die aufgrund solcher Verletzungen durch eine Vertragspartei ergriffen werden, thematisiert und geprüft werden, um nach Lösungen zu suchen, die das Funktionieren der Abkommen am wenigsten beeinträchtigen. In besonders dringlichen Fällen kann eine Vertragspartei ein Abkommen teilweise oder ganz suspendieren oder gar beenden. Die Schweiz schliesst aber in den meisten Fällen nicht umfassende Partnerschaftsabkommen ab, sondern Abkommen zu Regelung bestimmter Bereiche, wie des Investitionsschutzes, der Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Entwicklungszusammenarbeit oder der Rückübernahme abgewiesener Asylbewerber. Es fragt sich, welchem Zweck eine Menschenrechts- und Demokratieklausel z. B. in einem Doppelbesteuerungsabkommen dienen sollte. Auch würde es wohl wenig Sinn machen, ein solches Abkommen im Falle von Menschenrechtsverletzungen zu suspendieren oder zu beenden, würden doch dadurch die betroffenen Privatpersonen in Mitleidenschaft gezogen.</p><p>Eine erste Schwierigkeit läge bereits in der Formulierung einer entsprechenden Klausel. Dies dokumentiert sich exemplarisch im gegenwärtigen Bemühen der EU um eine Neuformulierung einschlägiger Klauseln. Eine weitere Kernfrage besteht, nach Ansicht des Bundesrates, in der Frage nach deren Umsetzung bzw. des Umsetzungsmechanismus. Wenn es bei einer entsprechenden Klausel einzig um die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit gehen soll, so stellt sich angesichts der von der Schweiz seit je verfolgten Politik, menschenrechtliche Anliegen in ihr aussenpolitisches Handeln zu integrieren, die Frage nach deren Mehrwert.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Überzeugung, in den bestehenden internationalen Monitoring-Instrumenten - namentlich dem neugeschaffenen Uno-Menschenrechtsrat oder dem System der Uno-Menschenrechtsverträge - eine Palette weit zuverlässigerer Instrumente zur Beurteilung und Sanktionierung von Menschenrechtsverletzungen zu haben als in einer entsprechenden Klausel, deren Praktikabilität und Effizienz ungeklärt sind und deren Mehrwert zweifelhaft ist. Die Einführung einer entsprechenden Klausel engt die bestehenden politischen Handlungsspielräume vielmehr ohne Not ein.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Im Januar 2006 hat das Europäische Parlament vorgeschlagen, die Menschenrechts- und Demokratieklausel neu zu formulieren und sie in sämtliche neue Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten aufzunehmen.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die Schweiz in sämtliche neugeschlossenen Abkommen eine solche Klausel aufnehmen kann, die sowohl den ständigen Dialog und die Zusammenarbeit der Staaten in diesen wichtigen Problemfeldern wie auch den Informationsaustausch und die Massnahmen bei Verletzung der Menschenrechte, insbesondere der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (Uno-Pakt I und die wichtigsten acht IAO-Konventionen), und der Grundsätze der Demokratie regelt.</p>
- Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in Abkommen mit Drittstaaten
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