Skandal um die Stiftungen des Kunstsammlers Dr. Rau
- ShortId
-
06.3619
- Id
-
20063619
- Updated
-
28.07.2023 11:26
- Language
-
de
- Title
-
Skandal um die Stiftungen des Kunstsammlers Dr. Rau
- AdditionalIndexing
-
2831;Deutschland;Kontrolle;Kompetenzregelung;Kunstwerk;Eigentum;Zusammenarbeit in Rechtsfragen;Stiftung;Zolllager
- 1
-
- L05K0106030105, Kunstwerk
- L05K0701040205, Zolllager
- L05K0703031001, Stiftung
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K10010217, Zusammenarbeit in Rechtsfragen
- L04K05070104, Eigentum
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L04K03010105, Deutschland
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht stützte sich auf den Entscheid des schweizerischen Bundesgerichtes vom 3. Oktober 2000 (5C.99/2000), insbesondere dessen Erwägung 5b. Gemäss den verbindlichen Tatsachenermittlungen des Bundesgerichts und der Vorinstanzen bestand eine im Eigentum von Dr. Gustav Rau stehende Privatsammlung, umfassend etwa 800 Kunstwerke, und daneben die Sammlung der Kunststiftung mit etwa 30 Kunstwerken. Diese Feststellungen stimmten mit den damals vorliegenden Unterlagen überein; weshalb sie hätten infrage gestellt werden müssen, ist nicht erkennbar. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht wäre nicht befugt gewesen, die Eigentumsverhältnisse verbindlich festzustellen.</p><p>Unterlagen, aus denen sich ergeben soll, dass Dr. Rau vor diesem Zeitpunkt eine Schenkung seines ganzen Kunstbesitzes an die Stiftungen vorbereiten liess, waren damals nicht bekannt. Sie wurden erstmals vor weniger als zwei Jahren vorgelegt. Belege, dass eine solche Schenkung tatsächlich vollzogen wurde, liegen aber bis heute nicht vor.</p><p>2. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht hat nie über Eigentumsverhältnisse geurteilt, sondern die nach damaligen Erkenntnissen bestehenden respektiert.</p><p>3. Der Ansicht, bereits in die Stiftungen eingebrachtes Vermögen sei aus diesen entfernt und nachträglich wieder als privates Vermögen von Dr. Rau erklärt worden, kann aufgrund der damals vorhandenen Erkenntnisse, wie sie vorstehend im Zusammenhang mit Fragen 1 und 2 dargelegt wurden, nicht gefolgt werden.</p><p>4. Der Bundesrat hat wissentlich keine Tatsachen verschwiegen. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht kannte diese Erklärung nicht, als sie mit Dr. Rau die Vereinbarung über die Überführung der Collection Rau nach Deutschland abschloss. Überdies hätte eine Eigentumsübertragung schriftlich erfolgen müssen, d. h, eine blosse Erklärung hätte nicht genügt. Der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht liegen bis heute keine rechtsgültigen Dokumente für eine solche Eigentumsübertragung vor.</p><p>5. Die Gründe, weshalb Dr. Rau den Wert seines Vermögens herunterspielte, sind nicht bekannt.</p><p>6. Es ist allgemein bekannt, dass in Werkverzeichnissen vielfach eine der Stiftungen aufgeführt ist, obwohl das entsprechende Werk gemäss den im massgebenden Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen zur Collection Rau gehörte. Diesen Eintragungen kann für die Eigentumsverhältnisse keine Bedeutung zukommen. Auch neue Erkenntnisse, wonach Dr. Rau möglicherweise Vorbereitungsarbeiten für eine Übertragung seines Vermögens an die Stiftungen hatte treffen lassen, erscheinen nicht geeignet, diese Wertung zu beeinflussen, solange der Vollzug der Eigentumsübertragung nicht nachgewiesen ist.</p><p>7. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht liess beim Bundesamt für Justiz ein Gutachten über die Anerkennungsfähigkeit nach IPR-Grundsätzen des Urteils vom 20. September 2000 in Baden-Baden erstellen. Dieses Gutachten liess die Stiftungsaufsicht von sich aus und nicht auf Verlangen des Auswärtigen Amtes erstellen.</p><p>8. Der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht ist nicht bekannt, dass irgendwelche Nachteile angedroht wurden.</p><p>9. Der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht sind keinerlei solche Vereinbarungen bekannt.</p><p>10. Die Instruktion des Gutachters erfolgte durch den Leiter der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht, ohne jede Einschränkung und Vorgaben, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an der Sammlung. Der Auftrag an den Gutachter lautete wie folgt:</p><p>- Analyse des Falls seit Beginn der Schwierigkeiten (Juli 1998);</p><p>- Beurteilung des Vorgehens der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht und der Departementsleitung;</p><p>- Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten für die künftige Handhabung der Stiftungsaufsicht.</p><p>Die Entschädigung des Gutachters bewegte sich im für Gutachter üblichen Rahmen.</p><p>11. Der Bundesrat hat keine Massnahmen zu treffen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Stiftungen rechtswidrig Vermögen entzogen wurde. Nur ein Zivilgericht könnte über die Eigentumsfrage entscheiden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Interpellant ist alarmiert über die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. August 2006 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates zur Tätigkeit der Stiftungsaufsicht im Fall Rau und die Antwort des Bundesrates vom 13. September 2006 auf die Anfrage Rutschmann in gleicher Sache. Er stellt dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welches waren die angeblichen Erkenntnisse, d. h. Dokumente, die im August 2001 ein uneingeschränktes Eigentum von Rau an der Sammlung belegten?</p><p>2. Wie konnte die Behörde sich überhaupt anmassen, über die Eigentumsverhältnisse zu urteilen? Dies ist, wie der Bundesrat am 13. September 2006 selbst erklärt, nicht Sache der Stiftungsaufsicht, sondern der zuständigen Gerichte.</p><p>3. Wer verlangte vom EDI, dass bereits in Stiftungen eingebrachtes Vermögen formlos aus diesen entfernt und nachträglich wieder als privates Vermögen von Rau erklärt wurde?</p><p>4. Warum verschweigt er, dass Rau am 3. Februar 1998 dem Gericht in Monaco erklärt hatte, dass sämtliche Vermögenswerte bis auf zwei Bankkonti auf seine Stiftungen übertragen worden seien?</p><p>5. Weshalb unterdrückt er die Tatsache, dass Rau am 3. Dezember 1998 und am 26. Oktober 1999 in notariellen Akten bezeugt hatte, dass ausser 5 Millionen DM bzw. 3 Millionen seine Sammlung schon früher in seine Stiftungen eingebracht worden war?</p><p>6. Warum verheimlicht er, dass eine Vielzahl von Werkverzeichnissen, Ausstellungskatalogen und von Rau unterzeichnete Korrespondenz die Rau-Stiftungen stets als Eigentümerinnen der Gemälde nennt?</p><p>7. Warum liess die Stiftungsaufsicht auf Verlangen des deutschen Auswärtigen Amtes beim EJPD ein Gutachten anfertigen mit dem Zweck, eine scheinbare Rechtsgrundlage zu liefern, um die Sammlung in die BRD zu überführen?</p><p>8. Welche Nachteile drohte die BRD an, falls die Sammlung nicht ausgeliefert würde? Gibt es hierüber Akten?</p><p>9. Welche Vereinbarungen wurden anlässlich des Staatsbesuchs im April 2003 von Bundesrat Couchepin in der BRD in Sachen Rau getroffen? Gibt es Aufzeichnungen?</p><p>10. Wer instruierte den vom EDI bezeichneten Gutachter, er habe seine Stellungnahme auf der (inexistenten) Grundlage aufzubauen, die in die Stiftungen eingebrachte Sammlung sei Privateigentum von Rau? Erklärt dies, warum der Altbundesrichter mit keinem Wort auf die Erklärungen von Rau einging, er habe die ganze Sammlung in seine Stiftungen eingebracht? Was wurde für diese Weisswasch-Dienstleistung bezahlt?</p><p>11. Welche Massnahmen gedenkt er zu treffen, um den Stiftungen ihr rechtswidrig entzogenes Vermögen zu restituieren?</p>
- Skandal um die Stiftungen des Kunstsammlers Dr. Rau
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht stützte sich auf den Entscheid des schweizerischen Bundesgerichtes vom 3. Oktober 2000 (5C.99/2000), insbesondere dessen Erwägung 5b. Gemäss den verbindlichen Tatsachenermittlungen des Bundesgerichts und der Vorinstanzen bestand eine im Eigentum von Dr. Gustav Rau stehende Privatsammlung, umfassend etwa 800 Kunstwerke, und daneben die Sammlung der Kunststiftung mit etwa 30 Kunstwerken. Diese Feststellungen stimmten mit den damals vorliegenden Unterlagen überein; weshalb sie hätten infrage gestellt werden müssen, ist nicht erkennbar. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht wäre nicht befugt gewesen, die Eigentumsverhältnisse verbindlich festzustellen.</p><p>Unterlagen, aus denen sich ergeben soll, dass Dr. Rau vor diesem Zeitpunkt eine Schenkung seines ganzen Kunstbesitzes an die Stiftungen vorbereiten liess, waren damals nicht bekannt. Sie wurden erstmals vor weniger als zwei Jahren vorgelegt. Belege, dass eine solche Schenkung tatsächlich vollzogen wurde, liegen aber bis heute nicht vor.</p><p>2. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht hat nie über Eigentumsverhältnisse geurteilt, sondern die nach damaligen Erkenntnissen bestehenden respektiert.</p><p>3. Der Ansicht, bereits in die Stiftungen eingebrachtes Vermögen sei aus diesen entfernt und nachträglich wieder als privates Vermögen von Dr. Rau erklärt worden, kann aufgrund der damals vorhandenen Erkenntnisse, wie sie vorstehend im Zusammenhang mit Fragen 1 und 2 dargelegt wurden, nicht gefolgt werden.</p><p>4. Der Bundesrat hat wissentlich keine Tatsachen verschwiegen. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht kannte diese Erklärung nicht, als sie mit Dr. Rau die Vereinbarung über die Überführung der Collection Rau nach Deutschland abschloss. Überdies hätte eine Eigentumsübertragung schriftlich erfolgen müssen, d. h, eine blosse Erklärung hätte nicht genügt. Der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht liegen bis heute keine rechtsgültigen Dokumente für eine solche Eigentumsübertragung vor.</p><p>5. Die Gründe, weshalb Dr. Rau den Wert seines Vermögens herunterspielte, sind nicht bekannt.</p><p>6. Es ist allgemein bekannt, dass in Werkverzeichnissen vielfach eine der Stiftungen aufgeführt ist, obwohl das entsprechende Werk gemäss den im massgebenden Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen zur Collection Rau gehörte. Diesen Eintragungen kann für die Eigentumsverhältnisse keine Bedeutung zukommen. Auch neue Erkenntnisse, wonach Dr. Rau möglicherweise Vorbereitungsarbeiten für eine Übertragung seines Vermögens an die Stiftungen hatte treffen lassen, erscheinen nicht geeignet, diese Wertung zu beeinflussen, solange der Vollzug der Eigentumsübertragung nicht nachgewiesen ist.</p><p>7. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht liess beim Bundesamt für Justiz ein Gutachten über die Anerkennungsfähigkeit nach IPR-Grundsätzen des Urteils vom 20. September 2000 in Baden-Baden erstellen. Dieses Gutachten liess die Stiftungsaufsicht von sich aus und nicht auf Verlangen des Auswärtigen Amtes erstellen.</p><p>8. Der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht ist nicht bekannt, dass irgendwelche Nachteile angedroht wurden.</p><p>9. Der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht sind keinerlei solche Vereinbarungen bekannt.</p><p>10. Die Instruktion des Gutachters erfolgte durch den Leiter der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht, ohne jede Einschränkung und Vorgaben, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an der Sammlung. Der Auftrag an den Gutachter lautete wie folgt:</p><p>- Analyse des Falls seit Beginn der Schwierigkeiten (Juli 1998);</p><p>- Beurteilung des Vorgehens der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht und der Departementsleitung;</p><p>- Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten für die künftige Handhabung der Stiftungsaufsicht.</p><p>Die Entschädigung des Gutachters bewegte sich im für Gutachter üblichen Rahmen.</p><p>11. Der Bundesrat hat keine Massnahmen zu treffen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Stiftungen rechtswidrig Vermögen entzogen wurde. Nur ein Zivilgericht könnte über die Eigentumsfrage entscheiden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Interpellant ist alarmiert über die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. August 2006 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates zur Tätigkeit der Stiftungsaufsicht im Fall Rau und die Antwort des Bundesrates vom 13. September 2006 auf die Anfrage Rutschmann in gleicher Sache. Er stellt dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welches waren die angeblichen Erkenntnisse, d. h. Dokumente, die im August 2001 ein uneingeschränktes Eigentum von Rau an der Sammlung belegten?</p><p>2. Wie konnte die Behörde sich überhaupt anmassen, über die Eigentumsverhältnisse zu urteilen? Dies ist, wie der Bundesrat am 13. September 2006 selbst erklärt, nicht Sache der Stiftungsaufsicht, sondern der zuständigen Gerichte.</p><p>3. Wer verlangte vom EDI, dass bereits in Stiftungen eingebrachtes Vermögen formlos aus diesen entfernt und nachträglich wieder als privates Vermögen von Rau erklärt wurde?</p><p>4. Warum verschweigt er, dass Rau am 3. Februar 1998 dem Gericht in Monaco erklärt hatte, dass sämtliche Vermögenswerte bis auf zwei Bankkonti auf seine Stiftungen übertragen worden seien?</p><p>5. Weshalb unterdrückt er die Tatsache, dass Rau am 3. Dezember 1998 und am 26. Oktober 1999 in notariellen Akten bezeugt hatte, dass ausser 5 Millionen DM bzw. 3 Millionen seine Sammlung schon früher in seine Stiftungen eingebracht worden war?</p><p>6. Warum verheimlicht er, dass eine Vielzahl von Werkverzeichnissen, Ausstellungskatalogen und von Rau unterzeichnete Korrespondenz die Rau-Stiftungen stets als Eigentümerinnen der Gemälde nennt?</p><p>7. Warum liess die Stiftungsaufsicht auf Verlangen des deutschen Auswärtigen Amtes beim EJPD ein Gutachten anfertigen mit dem Zweck, eine scheinbare Rechtsgrundlage zu liefern, um die Sammlung in die BRD zu überführen?</p><p>8. Welche Nachteile drohte die BRD an, falls die Sammlung nicht ausgeliefert würde? Gibt es hierüber Akten?</p><p>9. Welche Vereinbarungen wurden anlässlich des Staatsbesuchs im April 2003 von Bundesrat Couchepin in der BRD in Sachen Rau getroffen? Gibt es Aufzeichnungen?</p><p>10. Wer instruierte den vom EDI bezeichneten Gutachter, er habe seine Stellungnahme auf der (inexistenten) Grundlage aufzubauen, die in die Stiftungen eingebrachte Sammlung sei Privateigentum von Rau? Erklärt dies, warum der Altbundesrichter mit keinem Wort auf die Erklärungen von Rau einging, er habe die ganze Sammlung in seine Stiftungen eingebracht? Was wurde für diese Weisswasch-Dienstleistung bezahlt?</p><p>11. Welche Massnahmen gedenkt er zu treffen, um den Stiftungen ihr rechtswidrig entzogenes Vermögen zu restituieren?</p>
- Skandal um die Stiftungen des Kunstsammlers Dr. Rau
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