Bericht über wettbewerbswidrige vertikale Vertriebsabreden nach Kartellgesetz

ShortId
06.3634
Id
20063634
Updated
24.06.2025 23:42
Language
de
Title
Bericht über wettbewerbswidrige vertikale Vertriebsabreden nach Kartellgesetz
AdditionalIndexing
15;Kartell;Wettbewerbsbeschränkung;zwischenbetriebliche Vereinbarung;Kartellgesetzgebung;Gesetzesevaluation
1
  • L07K07030102010401, Kartell
  • L06K070304030601, zwischenbetriebliche Vereinbarung
  • L05K0703010305, Kartellgesetzgebung
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 59a Kartellgesetz (KG) sieht vor, dass der Bundesrat die Wirksamkeit der Massnahmen im Kartellgesetz evaluiert. Er hat dem Parlament bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des revidierten Gesetzes, also bis zum 1. April 2009, über die Evaluation Bericht zu erstatten. Im Rahmen dieser Berichterstattung (voraussichtlich im Verlaufe des Jahres 2008) wird der Bundesrat auch Anwendung und Wirkungen von Artikel 5 Absatz 4 KG evaluieren.</p><p>Innerhalb der bis zum 31. März 2005 andauernden Übergangsfrist hatten die Unternehmen die Möglichkeit, Abreden nach Artikel 5 Absatz 4 KG zu melden oder aufzulösen. Seit dem 1. April 2005 - also seit etwas mehr als 18 Monaten - gelangt Artikel 5 Absatz 4 KG zur effektiven Anwendung.</p><p>Gemäss Wettbewerbskommission (Weko) haben die zahlreichen Ermittlungen verdeutlicht, dass die präventive Wirkung von Artikel 5 Absatz 4 KG erheblich ist. Zudem seien zahlreiche marktabschottende Vertragsklauseln oder Preisbindungen zweiter Hand bereits mit der allgemeinen Vertikal-Bekanntmachung sowie derjenigen im Kraftfahrzeughandel aus dem Jahre 2002 eliminiert worden. Dennoch bleibt die Verfolgung konkreter Verstösse gegen diese Bestimmung für die Weko oberste Priorität.</p><p>Fälle in ihrem Zuständigkeitsbereich mit Verdacht auf einen Verstoss gegen Artikel 5 Absatz 4 KG werden von der Weko gemäss eigenen Angaben aufgegriffen. Bei einem Teil der Fälle seien Importbeschränkungen jedoch auf technische Vorschriften und nicht auf Wettbewerbsabreden zurückzuführen, weshalb sie von der Weko nicht aufgegriffen werden könnten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament zu berichten, wie Artikel 5 Absatz 4 Kartellgesetz seit seiner Inkraftsetzung durchgesetzt worden ist. Zu berichten ist insbesondere darüber, wie viele wettbewerbswidrige vertikale Vertriebsabreden damit verhindert bzw. aufgelöst worden sind. Er soll dem Parlament auch aufzeigen, wo die grössten Durchsetzungsprobleme stecken und wie diese beseitigt werden können.</p>
  • Bericht über wettbewerbswidrige vertikale Vertriebsabreden nach Kartellgesetz
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20050082
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 59a Kartellgesetz (KG) sieht vor, dass der Bundesrat die Wirksamkeit der Massnahmen im Kartellgesetz evaluiert. Er hat dem Parlament bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des revidierten Gesetzes, also bis zum 1. April 2009, über die Evaluation Bericht zu erstatten. Im Rahmen dieser Berichterstattung (voraussichtlich im Verlaufe des Jahres 2008) wird der Bundesrat auch Anwendung und Wirkungen von Artikel 5 Absatz 4 KG evaluieren.</p><p>Innerhalb der bis zum 31. März 2005 andauernden Übergangsfrist hatten die Unternehmen die Möglichkeit, Abreden nach Artikel 5 Absatz 4 KG zu melden oder aufzulösen. Seit dem 1. April 2005 - also seit etwas mehr als 18 Monaten - gelangt Artikel 5 Absatz 4 KG zur effektiven Anwendung.</p><p>Gemäss Wettbewerbskommission (Weko) haben die zahlreichen Ermittlungen verdeutlicht, dass die präventive Wirkung von Artikel 5 Absatz 4 KG erheblich ist. Zudem seien zahlreiche marktabschottende Vertragsklauseln oder Preisbindungen zweiter Hand bereits mit der allgemeinen Vertikal-Bekanntmachung sowie derjenigen im Kraftfahrzeughandel aus dem Jahre 2002 eliminiert worden. Dennoch bleibt die Verfolgung konkreter Verstösse gegen diese Bestimmung für die Weko oberste Priorität.</p><p>Fälle in ihrem Zuständigkeitsbereich mit Verdacht auf einen Verstoss gegen Artikel 5 Absatz 4 KG werden von der Weko gemäss eigenen Angaben aufgegriffen. Bei einem Teil der Fälle seien Importbeschränkungen jedoch auf technische Vorschriften und nicht auf Wettbewerbsabreden zurückzuführen, weshalb sie von der Weko nicht aufgegriffen werden könnten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament zu berichten, wie Artikel 5 Absatz 4 Kartellgesetz seit seiner Inkraftsetzung durchgesetzt worden ist. Zu berichten ist insbesondere darüber, wie viele wettbewerbswidrige vertikale Vertriebsabreden damit verhindert bzw. aufgelöst worden sind. Er soll dem Parlament auch aufzeigen, wo die grössten Durchsetzungsprobleme stecken und wie diese beseitigt werden können.</p>
    • Bericht über wettbewerbswidrige vertikale Vertriebsabreden nach Kartellgesetz

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