Luftverkehrsabkommen und Beitritt zur EASA. Weiterentwicklung von Staatsverträgen und Rolle des Parlamentes?

ShortId
06.3638
Id
20063638
Updated
14.11.2025 08:53
Language
de
Title
Luftverkehrsabkommen und Beitritt zur EASA. Weiterentwicklung von Staatsverträgen und Rolle des Parlamentes?
AdditionalIndexing
48;421;10;Kompetenzregelung;Vertrag mit der EU;bilaterales Abkommen;internationales Übereinkommen;Beziehung Legislative-Exekutive;Luftverkehrskontrolle;Luftverkehr
1
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L04K09020101, Vertrag mit der EU
  • L05K1802040301, Luftverkehrskontrolle
  • L03K100202, internationales Übereinkommen
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L05K1002020103, bilaterales Abkommen
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Nachdem der fragliche Beschlussentwurf im Gemischten Ausschuss Schweiz-EU diskutiert und auf dieser Ebene eine Einigung erzielt worden war, erarbeitete der Bundesrat seine Botschaft über die Teilnahme der Schweiz an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zuhanden des Parlaments. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschlussentwurf zwar noch nicht definitiv von der EU genehmigt, doch verliess man sich in guten Treuen auf die im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemachten Zusagen, hatten doch neben der federführenden Generaldirektion Tren (Energie und Transport) auch ein Vertreter der Generaldirektion Relex (Aussenbeziehungen) an dieser Sitzung teilgenommen.</p><p>Gestützt auf Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) ist der Bundesrat für die Genehmigung einer Änderung von untergeordneter Tragweite zuständig. Darunter fällt auch die nachträgliche Änderung eines vom Parlament zwar genehmigten, aber noch nicht in Kraft getretenen Beschlussentwurfes. Die nachträglichen Änderungswünsche der Europäischen Kommission in Bezug auf die Anstellungsbedingungen von Staatsangehörigen der Schweiz bei der EASA durften im Gesamtzusammenhang des Geschäfts eindeutig als solche betrachtet werden. Zudem ist ein gleichlautender Text bereits im Zusammenhang mit dem Abkommen über die Beteiligung der Schweiz bei der Europäischen Umweltagentur vom Parlament genehmigt worden. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat die nachträgliche Änderung des Beschlussentwurfes in eigener Kompetenz verabschiedet, er informierte jedoch gleichzeitig die Präsidenten der parlamentarischen Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen über die erfolgten Anpassungen.</p><p>Der Entscheid des Bundesrates wurde im Einklang mit dem Gesetz und der bisherigen Praxis bezüglich Kompetenzaufteilung zwischen Bundesrat und Parlament im Bereich der Genehmigung von Staatsverträgen getroffen und entspricht insbesondere auch den Ausführungen im Aide Mémoire (Fassung vom 12. März 2004) des Integrationsbüros EDA/EVD, der Direktion für Völkerrecht sowie des Bundesamtes für Justiz über "Kompetenzen und Vorgehen für Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse der sektoriellen Abkommen Schweiz-EG vom 21. Juni 1999", das dem Parlament zur Kenntnisnahme unterbreitet worden ist. </p><p>2. Obwohl das vom Bundesrat im vorliegenden Fall gewählte Verfahren im Einklang mit den schweizerischen Rechtsvorschriften (insbesondere Art. 7a RVOG) erfolgte, ist ein solches Vorgehen aus politischer Sicht unbefriedigend. Deshalb will der Bundesrat dem Parlament zukünftig grundsätzlich nur Entscheide vorlegen, die vorgängig durch die Europäische Kommission oder den Ministerrat formell genehmigt wurden. Sollte die Dringlichkeit eines Beschlusses dennoch eine parlamentarische Genehmigung vor Beendigung der EU-Verfahren rechtfertigen, wird die Schweizer Delegation im Gemischten Ausschuss sämtliche erforderlichen Zusagen verlangen, um zu vermeiden, dass sich in Zukunft Ähnliches wie im Fall des EASA-Beschlusses wiederholt. </p><p>Nebst der im Einzelfall erforderlichen formellen parlamentarischen Genehmigung werden die aussenpolitischen und anderen parlamentarischen Kommissionen regelmässig über wesentliche Beschlüsse des Gemischten Ausschusses informiert. Alle Beschlüsse des Gemischten Ausschusses figurieren ausserdem in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts und erscheinen im jährlichen Bericht des Bundesrates über die von ihm abgeschlossenen internationalen Verträge. Nicht zuletzt sind sie auch im elektronischen Register der Bundeskanzlei aufgeführt.</p><p>3. Basierend auf den Diskussionen in der KVF-S vom 26. Oktober und 27. November 2006 hat die Schweizer Delegation am 15. Dezember 2006 im Gemischten Ausschuss Luftverkehr dem Unbehagen der Schweiz und namentlich ihres Parlamentes über das von der EU gewählte Vorgehen Ausdruck verliehen. Die EU-Delegation nahm davon Kenntnis und anerkannte die Notwendigkeit, Ähnliches zukünftig durch eine bessere Koordination der entsprechenden Verfahren zu vermeiden.</p><p>Siehe dazu auch Antwort auf Frage 2.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Bundesversammlung hat am 16. Dezember 2005 den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft zur Teilnahme der Schweiz an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) genehmigt. Noch vor Inkrafttreten wurde der Vertrag auf Wunsch der EU-Kommission in einer Detailfrage geändert; der Bundesrat hat diese Änderung in eigener Kompetenz gutgeheissen.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, die nachfolgenden Fragen zu beantworten?</p><p>1. Wie beurteilt er den konkreten Fall? Insbesondere hinsichtlich des Einbezugs der Bundesversammlung?</p><p>2. Welche Strategie verfolgt der Bundesrat für künftige Weiterentwicklungen von Anhängen der Bilateralen Verträge? Wie und nach welchen Kriterien plant er dabei den Einbezug der Bundesversammlung?</p><p>3. Welche diplomatischen oder administrativen Vorkehrungen gedenkt der Bundesrat zu treffen, um künftig solchen kurzfristigen Änderungsbegehren von Seiten der EU-Kommission zu begegnen?</p>
  • Luftverkehrsabkommen und Beitritt zur EASA. Weiterentwicklung von Staatsverträgen und Rolle des Parlamentes?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nachdem der fragliche Beschlussentwurf im Gemischten Ausschuss Schweiz-EU diskutiert und auf dieser Ebene eine Einigung erzielt worden war, erarbeitete der Bundesrat seine Botschaft über die Teilnahme der Schweiz an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zuhanden des Parlaments. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschlussentwurf zwar noch nicht definitiv von der EU genehmigt, doch verliess man sich in guten Treuen auf die im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemachten Zusagen, hatten doch neben der federführenden Generaldirektion Tren (Energie und Transport) auch ein Vertreter der Generaldirektion Relex (Aussenbeziehungen) an dieser Sitzung teilgenommen.</p><p>Gestützt auf Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) ist der Bundesrat für die Genehmigung einer Änderung von untergeordneter Tragweite zuständig. Darunter fällt auch die nachträgliche Änderung eines vom Parlament zwar genehmigten, aber noch nicht in Kraft getretenen Beschlussentwurfes. Die nachträglichen Änderungswünsche der Europäischen Kommission in Bezug auf die Anstellungsbedingungen von Staatsangehörigen der Schweiz bei der EASA durften im Gesamtzusammenhang des Geschäfts eindeutig als solche betrachtet werden. Zudem ist ein gleichlautender Text bereits im Zusammenhang mit dem Abkommen über die Beteiligung der Schweiz bei der Europäischen Umweltagentur vom Parlament genehmigt worden. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat die nachträgliche Änderung des Beschlussentwurfes in eigener Kompetenz verabschiedet, er informierte jedoch gleichzeitig die Präsidenten der parlamentarischen Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen über die erfolgten Anpassungen.</p><p>Der Entscheid des Bundesrates wurde im Einklang mit dem Gesetz und der bisherigen Praxis bezüglich Kompetenzaufteilung zwischen Bundesrat und Parlament im Bereich der Genehmigung von Staatsverträgen getroffen und entspricht insbesondere auch den Ausführungen im Aide Mémoire (Fassung vom 12. März 2004) des Integrationsbüros EDA/EVD, der Direktion für Völkerrecht sowie des Bundesamtes für Justiz über "Kompetenzen und Vorgehen für Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse der sektoriellen Abkommen Schweiz-EG vom 21. Juni 1999", das dem Parlament zur Kenntnisnahme unterbreitet worden ist. </p><p>2. Obwohl das vom Bundesrat im vorliegenden Fall gewählte Verfahren im Einklang mit den schweizerischen Rechtsvorschriften (insbesondere Art. 7a RVOG) erfolgte, ist ein solches Vorgehen aus politischer Sicht unbefriedigend. Deshalb will der Bundesrat dem Parlament zukünftig grundsätzlich nur Entscheide vorlegen, die vorgängig durch die Europäische Kommission oder den Ministerrat formell genehmigt wurden. Sollte die Dringlichkeit eines Beschlusses dennoch eine parlamentarische Genehmigung vor Beendigung der EU-Verfahren rechtfertigen, wird die Schweizer Delegation im Gemischten Ausschuss sämtliche erforderlichen Zusagen verlangen, um zu vermeiden, dass sich in Zukunft Ähnliches wie im Fall des EASA-Beschlusses wiederholt. </p><p>Nebst der im Einzelfall erforderlichen formellen parlamentarischen Genehmigung werden die aussenpolitischen und anderen parlamentarischen Kommissionen regelmässig über wesentliche Beschlüsse des Gemischten Ausschusses informiert. Alle Beschlüsse des Gemischten Ausschusses figurieren ausserdem in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts und erscheinen im jährlichen Bericht des Bundesrates über die von ihm abgeschlossenen internationalen Verträge. Nicht zuletzt sind sie auch im elektronischen Register der Bundeskanzlei aufgeführt.</p><p>3. Basierend auf den Diskussionen in der KVF-S vom 26. Oktober und 27. November 2006 hat die Schweizer Delegation am 15. Dezember 2006 im Gemischten Ausschuss Luftverkehr dem Unbehagen der Schweiz und namentlich ihres Parlamentes über das von der EU gewählte Vorgehen Ausdruck verliehen. Die EU-Delegation nahm davon Kenntnis und anerkannte die Notwendigkeit, Ähnliches zukünftig durch eine bessere Koordination der entsprechenden Verfahren zu vermeiden.</p><p>Siehe dazu auch Antwort auf Frage 2.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Bundesversammlung hat am 16. Dezember 2005 den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft zur Teilnahme der Schweiz an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) genehmigt. Noch vor Inkrafttreten wurde der Vertrag auf Wunsch der EU-Kommission in einer Detailfrage geändert; der Bundesrat hat diese Änderung in eigener Kompetenz gutgeheissen.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, die nachfolgenden Fragen zu beantworten?</p><p>1. Wie beurteilt er den konkreten Fall? Insbesondere hinsichtlich des Einbezugs der Bundesversammlung?</p><p>2. Welche Strategie verfolgt der Bundesrat für künftige Weiterentwicklungen von Anhängen der Bilateralen Verträge? Wie und nach welchen Kriterien plant er dabei den Einbezug der Bundesversammlung?</p><p>3. Welche diplomatischen oder administrativen Vorkehrungen gedenkt der Bundesrat zu treffen, um künftig solchen kurzfristigen Änderungsbegehren von Seiten der EU-Kommission zu begegnen?</p>
    • Luftverkehrsabkommen und Beitritt zur EASA. Weiterentwicklung von Staatsverträgen und Rolle des Parlamentes?

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