Kreisschreiben betreffend indirekte Teilliquidation
- ShortId
-
06.3639
- Id
-
20063639
- Updated
-
14.11.2025 08:43
- Language
-
de
- Title
-
Kreisschreiben betreffend indirekte Teilliquidation
- AdditionalIndexing
-
24;Unternehmenssteuer;Rechtssicherheit;Gesellschaftsgründung;öffentliches Übernahmeangebot;Gesellschaftsauflösung;Rundschreiben;Steuerrecht
- 1
-
- L05K0703040203, Gesellschaftsauflösung
- L05K0703010204, öffentliches Übernahmeangebot
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L05K0703040204, Gesellschaftsgründung
- L04K11070312, Steuerrecht
- L05K0806010107, Rundschreiben
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die in der Interpellation gestellten Fragen gehen weit in die Details der steuerrechtlichen Materie. Der Bundesrat beantwortet die Interpellation im Sinne einer grundsätzlichen Stellungnahme. Er will der noch nicht abgeschlossenen fachlichen Diskussion nicht vorgreifen.</p><p>In letzter Zeit hat die ESTV bei der Erarbeitung von Kreisschreiben nicht nur die Kantone, sondern zum Teil auch die betroffenen Kreise einbezogen. Der in der Interpellation erwähnte Entwurf diente dieser Anhörung. Damit alle Beteiligten die gleichen Informationen haben, wurden die Entwürfe gleichzeitig im Internet publiziert.</p><p>In der parlamentarischen Beratung ist mehrfach gesagt worden, dass mit den neuen Bestimmungen zur Praxis der Kantone zurückgekehrt werden soll. Deshalb wurde der Entwurf gemeinsam mit Kantonsvertretern erarbeitet und erst dann in die Anhörung gegeben. Diese Anhörung hat nun grosse Kritik an verschiedenen Punkten des Entwurfes gezeigt. Die ESTV hat deshalb entschieden, die Rechtslage nochmals genau zu analysieren und nachher das Gespräch mit den Betroffenen zu führen. Die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen wurden auch in der Anhörung vorgebracht und werden zusammen mit weiteren Fragen Gegenstand dieser Gespräche mit den Betroffenen sein.</p><p>1. Das Ziel der neuen Gesetzgebung ist die Erleichterung der Unternehmensnachfolge beim Verkauf aus dem Privatvermögen des Verkaufenden in das Geschäftsvermögen des Kaufenden. Insbesondere soll die Besteuerung, wie sie im Bundesgerichtsurteil vom 11. Juni 2004 ausgelegt worden ist, deutlich eingeschränkt werden. Der Gesetzgeber hat sich dabei aber nicht auf eine Missbrauchsbestimmung beschränkt. Vielmehr wollte er die Unsicherheiten einer Missbrauchsregelung vermeiden, indem er positiv und möglichst abschliessend festgelegt hat, was besteuert werden soll und darf. Es geht also nicht um die Umsetzung von Missbrauchsbestimmungen, sondern um die richtige Anwendung einer recht detaillierten Gesetzesvorschrift. </p><p>Bei den Beratungen des neuen Gesetzes wurde vor allem vom Verkauf von Beteiligungen gesprochen. Der Wortlaut der neuen Bestimmung schliesst öffentliche Übernahmen nicht a priori von der Anwendung aus. Es stellt sich aber die Frage, ob der Wortlaut hier den Sinn richtig wiedergibt. Die ESTV wird diese Frage nochmals eingehend analysieren und den Bedenken so weit als möglich Rechnung tragen.</p><p>2. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung (und auch im Gegensatz zum bundesrätlichen Vorschlag) setzt die Besteuerung nach dem neuen Gesetz voraus, dass tatsächlich eine Ausschüttung vorgenommen wird. Eine solche kann durch verschiedene Transaktionen erfüllt werden. In der erwähnten Ziffer des Kreisschreiben-Entwurfs ist die generelle Frage zu beantworten, welche Vorgänge als Ausschüttung gelten können. Es ist vorgesehen, bei der definitiven Umschreibung der möglichen Transaktionen Einschränkungen oder Präzisierungen anzubringen.</p><p>3. Möglicherweise liegt dieser Frage ein Missverständnis zugrunde. Die gesetzliche Regelung der indirekten Teilliquidation hält fest, dass nur die bereits beim Verkauf vorhandene, nichtbetriebsnotwendige Substanz in den Anwendungsbereich fallen kann. Zu dieser Substanz gehören indessen auch Gewinne aus der Auflösung stiller Reserven auf nichtbetriebsnotwendigen Vermögenswerten, die im Zeitpunkt des Verkaufes vorhanden waren. Solche Gewinne aus früher bestandenen Reserven können auch in den späteren Jahresgewinnen enthalten sein; sie werden im Kreisschreiben "ausserordentliche" genannt.</p><p>4. Bei der Beurteilung der Frage, ob nichtbetriebsnotwenige Substanz vorliege, ist zu beachten, dass die Betriebsnotwendigkeit eine Tatsache ist, die nur im Falle einer Ausschüttung von Bedeutung ist und die vor allem nur von der steuerpflichtigen Person belegt werden kann. Allerdings ist dabei auch zu berücksichtigen, dass das Zivilrecht beim Vorliegen handelsrechtlich ausschüttbarer Reserven keine grundsätzlichen Einschränkungen hinsichtlich eines Dividendenbeschlusses kennt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist sich der Kritik an der betreffenden Textpassage bewusst und wird diese Frage in ihre weiteren Abklärungen einbeziehen.</p><p>5. Mit dem Kriterium der Mitwirkung hat der Gesetzgeber ein subjektives Element eingebaut. Er hat eine Formulierung zwischen der aktiven und der passiven Mitwirkung gewählt ("weiss oder wissen muss"), die der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes entspricht. Es stellt sich deshalb die Frage, wie weit die Rechtsprechung des Bundesgerichtes weiterhin gültig ist. Dabei ist auch die Frage zu beantworten, ob die starke Finanzkraft der Käufergesellschaft zu belegen vermag, der Verkäufer habe nicht mit dem Gebrauch dieser Mittel für den Erwerb der Aktien rechnen können (BGE vom 9. Juli 1996; ASA 66, 146; Erw. 5c, bb). Ebenso ist genauer abzuklären, wie weit die Tatsache, dass der Verkäufer keine Möglichkeit hat, künftige Dividendenausschüttungen zu beeinflussen, die Mitwirkung ausschliesst. Die Mitwirkung dürfte indessen beim Verkauf von Streubesitz aufgrund eines öffentlichen Übernahmeangebotes selten vorliegen.</p><p>6. Mit der neuen Norm wollte der Gesetzgeber die bisherige Praxis der Kantone in dieser Frage gesetzlich regeln. Im Wissen darum wurde bereits der Kreisschreiben-Entwurf in der zuständigen Arbeitsgruppe der Schweizerischen Steuerkonferenz zusammen mit den Vertretern der kantonalen Steuerverwaltungen erarbeitet. Die Hinweise auf die Vorbescheidspraxis sind namentlich auf Wunsch der Kantone als zuständige Veranlagungsbehörden aufgenommen worden. Die Frage wird aber gegebenenfalls nochmals mit den Kantonen und den Betroffenen besprochen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Steuerverwaltung hat am 10. November 2006 einen Entwurf zum Kreisschreiben betreffend indirekte Teilliquidation publiziert. Mit dem Kreisschreiben wird eine Regelungsdichte erreicht, die mit dem Ziel der Verhinderung von Missbräuchen wenig zu tun hat. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist es nach seiner Meinung mit dem Missbrauchsgedanken vereinbar oder besteht eine sachliche Grundlage dafür, dass das Zusammenzählen von Teilverkäufen zur Bestimmung der 20-Prozent-Quote auch dann erfolgen soll, wenn der Verkauf auf der Annahme eines öffentlichen Übernahmeangebots beruht (Ziffer 4.2)?</p><p>2. Ist es nach seiner Meinung mit dem Missbrauchsgedanken vereinbar (Ziffer 4.5),</p><p>- dass Ausschüttungen (Substanzdividenden) auch dann angenommen werden, wenn die übernommene Gesellschaft der Käuferin Sicherheiten zur Verfügung stellt (z. B. Schuldbriefe), selbst wenn diese dem Drittvergleich standhalten oder diese gar nicht verwertet werden müssen?</p><p>- dass Umstrukturierungen zu solchen Ausschüttungen führen können?</p><p>3. Welches ist die gesetzliche Grundlage dafür, dass in Ziffer 4.6.1 zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Jahresgewinnen unterschieden wird? Welche ausserordentlichen Jahresgewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, ohne eine indirekte Teilliquidation zu provozieren? </p><p>4. Welches ist die sachliche und gesetzliche Grundlage dafür, dass bei Vorliegen handelsrechtlich ausschüttungsfähiger Reserven die Vermutung gelten soll, es seien im entsprechenden Umfang nicht betriebsnotwendige Mittel vorhanden? Führt diese Vermutung nicht zu einer unzulässigen Umkehr der Beweislast (Ziffer 4.6.3)?</p><p>5. Sollte das Element der Mitwirkung nicht zur Hauptsache der Verhinderung von Missbräuchen dienen (Ziffer 4.7)? Das Kreisschreiben lässt vermuten, dass dem nicht so ist:</p><p>- Namentlich der Hinweis, die Mitwirkung könne auch bei finanzstarken Käufergesellschaften erfüllt sein, ist weitgehend praxisfremd, da sich solche Käufergesellschaften weder in ihrer künftigen Unternehmensstruktur einschränken, noch diesbezüglich in die Karten schauen lassen. Gerade bei solchen Transaktionen erscheint es weitgehend als widersinnig, dem Verkäufer das Mitwirken entgegenzuhalten. In der Regel hat er schlicht keinen Einfluss auf den weiteren Gang der Dinge.</p><p>- Hinterlegung der veräusserten Beteiligungsrechte als Sicherheit für die Finanzierung des Kaufpreises geht über die bisherige Praxis hinaus. Das Bundesgericht hatte dies zwar einmal anders beurteilt, in der Praxis hat sich dieser Entscheid jedoch klarerweise nicht durchgesetzt.</p><p>6. Betrachtet er die Rechtssicherheit nicht als wesentlicher Standortvorteil unseres Landes und als Voraussetzung für das Vertrauen in die steuerbehördliche Tätigkeit (Ziffer 5.2)? Weshalb sollen die Kantone in der Erteilung von rechtsverbindlichen Auskünften (Ruling) eingeschränkt werden?</p>
- Kreisschreiben betreffend indirekte Teilliquidation
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die in der Interpellation gestellten Fragen gehen weit in die Details der steuerrechtlichen Materie. Der Bundesrat beantwortet die Interpellation im Sinne einer grundsätzlichen Stellungnahme. Er will der noch nicht abgeschlossenen fachlichen Diskussion nicht vorgreifen.</p><p>In letzter Zeit hat die ESTV bei der Erarbeitung von Kreisschreiben nicht nur die Kantone, sondern zum Teil auch die betroffenen Kreise einbezogen. Der in der Interpellation erwähnte Entwurf diente dieser Anhörung. Damit alle Beteiligten die gleichen Informationen haben, wurden die Entwürfe gleichzeitig im Internet publiziert.</p><p>In der parlamentarischen Beratung ist mehrfach gesagt worden, dass mit den neuen Bestimmungen zur Praxis der Kantone zurückgekehrt werden soll. Deshalb wurde der Entwurf gemeinsam mit Kantonsvertretern erarbeitet und erst dann in die Anhörung gegeben. Diese Anhörung hat nun grosse Kritik an verschiedenen Punkten des Entwurfes gezeigt. Die ESTV hat deshalb entschieden, die Rechtslage nochmals genau zu analysieren und nachher das Gespräch mit den Betroffenen zu führen. Die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen wurden auch in der Anhörung vorgebracht und werden zusammen mit weiteren Fragen Gegenstand dieser Gespräche mit den Betroffenen sein.</p><p>1. Das Ziel der neuen Gesetzgebung ist die Erleichterung der Unternehmensnachfolge beim Verkauf aus dem Privatvermögen des Verkaufenden in das Geschäftsvermögen des Kaufenden. Insbesondere soll die Besteuerung, wie sie im Bundesgerichtsurteil vom 11. Juni 2004 ausgelegt worden ist, deutlich eingeschränkt werden. Der Gesetzgeber hat sich dabei aber nicht auf eine Missbrauchsbestimmung beschränkt. Vielmehr wollte er die Unsicherheiten einer Missbrauchsregelung vermeiden, indem er positiv und möglichst abschliessend festgelegt hat, was besteuert werden soll und darf. Es geht also nicht um die Umsetzung von Missbrauchsbestimmungen, sondern um die richtige Anwendung einer recht detaillierten Gesetzesvorschrift. </p><p>Bei den Beratungen des neuen Gesetzes wurde vor allem vom Verkauf von Beteiligungen gesprochen. Der Wortlaut der neuen Bestimmung schliesst öffentliche Übernahmen nicht a priori von der Anwendung aus. Es stellt sich aber die Frage, ob der Wortlaut hier den Sinn richtig wiedergibt. Die ESTV wird diese Frage nochmals eingehend analysieren und den Bedenken so weit als möglich Rechnung tragen.</p><p>2. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung (und auch im Gegensatz zum bundesrätlichen Vorschlag) setzt die Besteuerung nach dem neuen Gesetz voraus, dass tatsächlich eine Ausschüttung vorgenommen wird. Eine solche kann durch verschiedene Transaktionen erfüllt werden. In der erwähnten Ziffer des Kreisschreiben-Entwurfs ist die generelle Frage zu beantworten, welche Vorgänge als Ausschüttung gelten können. Es ist vorgesehen, bei der definitiven Umschreibung der möglichen Transaktionen Einschränkungen oder Präzisierungen anzubringen.</p><p>3. Möglicherweise liegt dieser Frage ein Missverständnis zugrunde. Die gesetzliche Regelung der indirekten Teilliquidation hält fest, dass nur die bereits beim Verkauf vorhandene, nichtbetriebsnotwendige Substanz in den Anwendungsbereich fallen kann. Zu dieser Substanz gehören indessen auch Gewinne aus der Auflösung stiller Reserven auf nichtbetriebsnotwendigen Vermögenswerten, die im Zeitpunkt des Verkaufes vorhanden waren. Solche Gewinne aus früher bestandenen Reserven können auch in den späteren Jahresgewinnen enthalten sein; sie werden im Kreisschreiben "ausserordentliche" genannt.</p><p>4. Bei der Beurteilung der Frage, ob nichtbetriebsnotwenige Substanz vorliege, ist zu beachten, dass die Betriebsnotwendigkeit eine Tatsache ist, die nur im Falle einer Ausschüttung von Bedeutung ist und die vor allem nur von der steuerpflichtigen Person belegt werden kann. Allerdings ist dabei auch zu berücksichtigen, dass das Zivilrecht beim Vorliegen handelsrechtlich ausschüttbarer Reserven keine grundsätzlichen Einschränkungen hinsichtlich eines Dividendenbeschlusses kennt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist sich der Kritik an der betreffenden Textpassage bewusst und wird diese Frage in ihre weiteren Abklärungen einbeziehen.</p><p>5. Mit dem Kriterium der Mitwirkung hat der Gesetzgeber ein subjektives Element eingebaut. Er hat eine Formulierung zwischen der aktiven und der passiven Mitwirkung gewählt ("weiss oder wissen muss"), die der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes entspricht. Es stellt sich deshalb die Frage, wie weit die Rechtsprechung des Bundesgerichtes weiterhin gültig ist. Dabei ist auch die Frage zu beantworten, ob die starke Finanzkraft der Käufergesellschaft zu belegen vermag, der Verkäufer habe nicht mit dem Gebrauch dieser Mittel für den Erwerb der Aktien rechnen können (BGE vom 9. Juli 1996; ASA 66, 146; Erw. 5c, bb). Ebenso ist genauer abzuklären, wie weit die Tatsache, dass der Verkäufer keine Möglichkeit hat, künftige Dividendenausschüttungen zu beeinflussen, die Mitwirkung ausschliesst. Die Mitwirkung dürfte indessen beim Verkauf von Streubesitz aufgrund eines öffentlichen Übernahmeangebotes selten vorliegen.</p><p>6. Mit der neuen Norm wollte der Gesetzgeber die bisherige Praxis der Kantone in dieser Frage gesetzlich regeln. Im Wissen darum wurde bereits der Kreisschreiben-Entwurf in der zuständigen Arbeitsgruppe der Schweizerischen Steuerkonferenz zusammen mit den Vertretern der kantonalen Steuerverwaltungen erarbeitet. Die Hinweise auf die Vorbescheidspraxis sind namentlich auf Wunsch der Kantone als zuständige Veranlagungsbehörden aufgenommen worden. Die Frage wird aber gegebenenfalls nochmals mit den Kantonen und den Betroffenen besprochen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Steuerverwaltung hat am 10. November 2006 einen Entwurf zum Kreisschreiben betreffend indirekte Teilliquidation publiziert. Mit dem Kreisschreiben wird eine Regelungsdichte erreicht, die mit dem Ziel der Verhinderung von Missbräuchen wenig zu tun hat. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist es nach seiner Meinung mit dem Missbrauchsgedanken vereinbar oder besteht eine sachliche Grundlage dafür, dass das Zusammenzählen von Teilverkäufen zur Bestimmung der 20-Prozent-Quote auch dann erfolgen soll, wenn der Verkauf auf der Annahme eines öffentlichen Übernahmeangebots beruht (Ziffer 4.2)?</p><p>2. Ist es nach seiner Meinung mit dem Missbrauchsgedanken vereinbar (Ziffer 4.5),</p><p>- dass Ausschüttungen (Substanzdividenden) auch dann angenommen werden, wenn die übernommene Gesellschaft der Käuferin Sicherheiten zur Verfügung stellt (z. B. Schuldbriefe), selbst wenn diese dem Drittvergleich standhalten oder diese gar nicht verwertet werden müssen?</p><p>- dass Umstrukturierungen zu solchen Ausschüttungen führen können?</p><p>3. Welches ist die gesetzliche Grundlage dafür, dass in Ziffer 4.6.1 zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Jahresgewinnen unterschieden wird? Welche ausserordentlichen Jahresgewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, ohne eine indirekte Teilliquidation zu provozieren? </p><p>4. Welches ist die sachliche und gesetzliche Grundlage dafür, dass bei Vorliegen handelsrechtlich ausschüttungsfähiger Reserven die Vermutung gelten soll, es seien im entsprechenden Umfang nicht betriebsnotwendige Mittel vorhanden? Führt diese Vermutung nicht zu einer unzulässigen Umkehr der Beweislast (Ziffer 4.6.3)?</p><p>5. Sollte das Element der Mitwirkung nicht zur Hauptsache der Verhinderung von Missbräuchen dienen (Ziffer 4.7)? Das Kreisschreiben lässt vermuten, dass dem nicht so ist:</p><p>- Namentlich der Hinweis, die Mitwirkung könne auch bei finanzstarken Käufergesellschaften erfüllt sein, ist weitgehend praxisfremd, da sich solche Käufergesellschaften weder in ihrer künftigen Unternehmensstruktur einschränken, noch diesbezüglich in die Karten schauen lassen. Gerade bei solchen Transaktionen erscheint es weitgehend als widersinnig, dem Verkäufer das Mitwirken entgegenzuhalten. In der Regel hat er schlicht keinen Einfluss auf den weiteren Gang der Dinge.</p><p>- Hinterlegung der veräusserten Beteiligungsrechte als Sicherheit für die Finanzierung des Kaufpreises geht über die bisherige Praxis hinaus. Das Bundesgericht hatte dies zwar einmal anders beurteilt, in der Praxis hat sich dieser Entscheid jedoch klarerweise nicht durchgesetzt.</p><p>6. Betrachtet er die Rechtssicherheit nicht als wesentlicher Standortvorteil unseres Landes und als Voraussetzung für das Vertrauen in die steuerbehördliche Tätigkeit (Ziffer 5.2)? Weshalb sollen die Kantone in der Erteilung von rechtsverbindlichen Auskünften (Ruling) eingeschränkt werden?</p>
- Kreisschreiben betreffend indirekte Teilliquidation
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