EU-Druck auf das Steuersystem
- ShortId
-
06.3643
- Id
-
20063643
- Updated
-
28.07.2023 13:01
- Language
-
de
- Title
-
EU-Druck auf das Steuersystem
- AdditionalIndexing
-
24;10;Staatssteuer;Steuersystem;Wettbewerb;Steuerpolitik;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;Angleichung der Rechtsvorschriften;Steuerrecht
- 1
-
- L03K110706, Steuersystem
- L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
- L04K11070312, Steuerrecht
- L04K11070210, Staatssteuer
- L03K070301, Wettbewerb
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- L03K110703, Steuerpolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit über einem Jahr weist die Schweizer Seite mit Nachdruck die Haltung der Generaldirektion Aussenbeziehungen der Europäischen Kommission zurück, wonach gewisse kantonale Bestimmungen der Unternehmensbesteuerung mit dem Freihandelsabkommen Schweiz-EG von 1972 (FHA) nicht vereinbar sein könnten. Aus der Sicht der Schweiz fallen diese Bestimmungen nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Selbst unter der Hypothese, dass diese in den Anwendungsbereich fallen würden, stellen sie keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Freihandelsabkommens dar. Insbesondere können die Beihilfekriterien, wie sie sich aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht ergeben und im EG-Binnenmarkt Anwendung finden, nicht auf das Freihandelsverhältnis Schweiz-EG übertragen werden. Die kantonalen Bestimmungen der Unternehmensbesteuerung stehen zudem allen wirtschaftlichen Akteuren - unbesehen von deren Nationalität oder deren Produktions- oder Wirtschaftszweig - offen.</p><p>1. Die Schweiz hat gegenüber der Europäischen Kommission ihre Haltung wiederholt klar dargelegt: Es gibt keine vertragliche Regelung zwischen der Schweiz und der EU, welche unser Land verpflichten würde, seine Unternehmensbesteuerungsregeln an jene der EU-Mitgliedstaaten anzugleichen. Insofern sind auch keine Verstösse gegen bestehende Abmachungen möglich. Der EU wurde diese Position zuletzt am 14. Dezember 2006 im Rahmen des Gemischten Ausschusses zum Freihandelsabkommen von 1972 übermittelt.</p><p>2. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen dem Bundesrat keine Informationen vor, dass die EU die im Freihandelsabkommen vorgesehenen möglichen Schutzmassnahmen oder andere Massnahmen gegen die Schweiz ergreifen würde. Würde die EU jedoch Schutzmassnahmen gemäss Artikel 27 FHA ergreifen, stünde es der Schweiz frei, ihrerseits Zugriff auf Gegenmassnahmen zu nehmen. Der Bundesrat geht jedoch davon aus, dass sich die Vertragspartner der negativen Auswirkungen der Anwendung von Schutzmassnahmen auf ihre engen wirtschaftlichen Beziehungen bewusst sind. Vor diesem Hintergrund sind Spekulationen über allfällige Gegenmassnahmen nicht opportun.</p><p>3. Die EU hat nie einen Zusammenhang zwischen einem Beitrag der Schweiz an die neuen Mitgliedstaaten und ihrer Forderung im Bereich der Unternehmensbesteuerung gemacht.</p><p>4. Der Bundesrat geht grundsätzlich davon aus, dass beide Parteien ihre gegenseitigen Verpflichtungen einhalten. Solange dies der Fall ist, hält er es nicht für angebracht, Verbindungen zu anderen Dossiers herzustellen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nur einen Tag nach der Abstimmung über das Osthilfegesetz, bei welchem die Schweiz ohne vertragliche Notwendigkeit eine Milliarde Franken an die neuen EU-Staaten zugesichert hat, kommen bereits die nächsten Druckversuche der EU. Die EU erachtet den schweizerischen Steuerwettbewerb als inkompatibel mit dem EU-Recht.</p><p>1. Was unternimmt der Bundesrat, um dem Druck der EU zu widerstehen?</p><p>2. Welche Gegenmassnahmen kommen für den Bundesrat infrage, um allfälligen Druckversuchen der EU zu widerstehen?</p><p>3. Ist der Druckversuch der EU ein Mittel, um weitere 350 Millionen Franken Kohäsionszahlungen für die neuen EU-Mitglieder (Bulgarien und Rumänien) zu erhalten?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, auf die Ratifikation von Sozialversicherungsabkommen mit diesen neuen Staaten zu verzichten, solange die EU den Steuerwettbewerb der Schweiz nicht anerkennt?</p>
- EU-Druck auf das Steuersystem
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit über einem Jahr weist die Schweizer Seite mit Nachdruck die Haltung der Generaldirektion Aussenbeziehungen der Europäischen Kommission zurück, wonach gewisse kantonale Bestimmungen der Unternehmensbesteuerung mit dem Freihandelsabkommen Schweiz-EG von 1972 (FHA) nicht vereinbar sein könnten. Aus der Sicht der Schweiz fallen diese Bestimmungen nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Selbst unter der Hypothese, dass diese in den Anwendungsbereich fallen würden, stellen sie keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Freihandelsabkommens dar. Insbesondere können die Beihilfekriterien, wie sie sich aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht ergeben und im EG-Binnenmarkt Anwendung finden, nicht auf das Freihandelsverhältnis Schweiz-EG übertragen werden. Die kantonalen Bestimmungen der Unternehmensbesteuerung stehen zudem allen wirtschaftlichen Akteuren - unbesehen von deren Nationalität oder deren Produktions- oder Wirtschaftszweig - offen.</p><p>1. Die Schweiz hat gegenüber der Europäischen Kommission ihre Haltung wiederholt klar dargelegt: Es gibt keine vertragliche Regelung zwischen der Schweiz und der EU, welche unser Land verpflichten würde, seine Unternehmensbesteuerungsregeln an jene der EU-Mitgliedstaaten anzugleichen. Insofern sind auch keine Verstösse gegen bestehende Abmachungen möglich. Der EU wurde diese Position zuletzt am 14. Dezember 2006 im Rahmen des Gemischten Ausschusses zum Freihandelsabkommen von 1972 übermittelt.</p><p>2. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen dem Bundesrat keine Informationen vor, dass die EU die im Freihandelsabkommen vorgesehenen möglichen Schutzmassnahmen oder andere Massnahmen gegen die Schweiz ergreifen würde. Würde die EU jedoch Schutzmassnahmen gemäss Artikel 27 FHA ergreifen, stünde es der Schweiz frei, ihrerseits Zugriff auf Gegenmassnahmen zu nehmen. Der Bundesrat geht jedoch davon aus, dass sich die Vertragspartner der negativen Auswirkungen der Anwendung von Schutzmassnahmen auf ihre engen wirtschaftlichen Beziehungen bewusst sind. Vor diesem Hintergrund sind Spekulationen über allfällige Gegenmassnahmen nicht opportun.</p><p>3. Die EU hat nie einen Zusammenhang zwischen einem Beitrag der Schweiz an die neuen Mitgliedstaaten und ihrer Forderung im Bereich der Unternehmensbesteuerung gemacht.</p><p>4. Der Bundesrat geht grundsätzlich davon aus, dass beide Parteien ihre gegenseitigen Verpflichtungen einhalten. Solange dies der Fall ist, hält er es nicht für angebracht, Verbindungen zu anderen Dossiers herzustellen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nur einen Tag nach der Abstimmung über das Osthilfegesetz, bei welchem die Schweiz ohne vertragliche Notwendigkeit eine Milliarde Franken an die neuen EU-Staaten zugesichert hat, kommen bereits die nächsten Druckversuche der EU. Die EU erachtet den schweizerischen Steuerwettbewerb als inkompatibel mit dem EU-Recht.</p><p>1. Was unternimmt der Bundesrat, um dem Druck der EU zu widerstehen?</p><p>2. Welche Gegenmassnahmen kommen für den Bundesrat infrage, um allfälligen Druckversuchen der EU zu widerstehen?</p><p>3. Ist der Druckversuch der EU ein Mittel, um weitere 350 Millionen Franken Kohäsionszahlungen für die neuen EU-Mitglieder (Bulgarien und Rumänien) zu erhalten?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, auf die Ratifikation von Sozialversicherungsabkommen mit diesen neuen Staaten zu verzichten, solange die EU den Steuerwettbewerb der Schweiz nicht anerkennt?</p>
- EU-Druck auf das Steuersystem
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