Aufenthaltsbewilligung für in der Schweiz ausgebildete Doktoranden
- ShortId
-
06.3652
- Id
-
20063652
- Updated
-
28.07.2023 12:54
- Language
-
de
- Title
-
Aufenthaltsbewilligung für in der Schweiz ausgebildete Doktoranden
- AdditionalIndexing
-
2811;36;Forschungspersonal;ausländische/r Student/in;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Ausländerkontingent;Brain Drain;Integration der Zuwanderer
- 1
-
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L06K130102010101, ausländische/r Student/in
- L04K16020205, Forschungspersonal
- L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
- L06K070203030201, Ausländerkontingent
- L05K0108030101, Brain Drain
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 27. November 2000 hat der Nationalrat die Motion 00.3039 von Nationalrat Jacques Neirynck mit grosser Mehrheit gutgeheissen. Diese Motion verlangte u. a., dass das Ausländerrecht so anzupassen sei, dass ausländische Forscherinnen und Forscher nach ihrer Promotion an einer Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) automatisch eine Niederlassungsbewilligung des Typs C erhalten.</p><p>In seiner Stellungnahme vom 17. September 2001 erklärte der Bundesrat, dass er der Motion positiv gegenüberstehe; gleichzeitig fügte er an, dass diese Massnahme seiner Meinung nach nicht nur für die an einer ETH eingeschriebenen, sondern für alle ausländischen Doktorandinnen und Doktoranden gelten sollte. Diese Aussage wurde allerdings bei der Ausarbeitung des neuen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, das am 24. November 2006 vom Volk angenommen wurde, nicht berücksichtigt. Artikel 27 Buchstabe d dieses Gesetzes regelt noch immer, dass Ausländerinnen und Ausländer nur für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden können, wenn die Wiederausreise nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung gesichert scheine. Die Schweiz führt also eine höchst unsinnige Politik weiter, die vorsieht, dass nicht-europäische Forscherinnen und Forscher nach der Promotion das Land zu verlassen haben - also nachdem die Schweiz mehrere Hunderttausend Franken für deren Ausbildung aufgewendet hat! Haben die Doktorandinnen und Doktoranden einmal ihren Titel in der Tasche, gehen die meisten von ihnen folglich in die Vereinigten Staaten oder andere Staaten, wo man sich freut, dass sehr gut ausgebildeten Arbeitskräfte ins Land strömen und zum Erfolg der Wirtschaft beitragen. Jene Forscherinnen und Forscher, die in der Schweiz eine Stelle gesucht und sofort gefunden haben, erhalten nur eine Aufenthaltsbewilligung des Typs B; dies führt dazu, dass sie während mehrerer Jahre nicht die nötigen wirtschaftlichen Rechte besitzen, um eine eigene Firma zu gründen. Die Versuchung, ins Ausland zu gehen, ist daher sehr gross.</p><p>Es muss also gesagt werden, dass heute ein beträchtlicher Anteil der Budgets der Schweizer Universitäten dazu dient, Forscherinnen und Forscher auszubilden, die später für die Konkurrenz der Schweiz auf der Weltwirtschaftsbühne arbeiten werden. Wenn es auch bedauerlich ist, dass diese absurde Situation bei der Ausarbeitung des neuen Ausländergesetzes nicht korrigiert wurde, so ist es trotzdem nie zu spät, diese Korrektur noch vorzunehmen.</p>
- <p>1. Die Interpellation greift die Motion Neirynck vom 8. März 2000 auf, welche 2001 als Postulat überwiesen wurde. Nach einer weiteren Interpellation vom 3.Oktober 2001 wurde die Praxis für ausländische Studienabsolventen bezüglich Zulassung zum Arbeitsmarkt erleichtert. Ähnliche Anliegen wurden auch von den vorberatenden Kommissionen und dem Parlament bei der Beratung des neuen Ausländergesetzes berücksichtigt, u. a. ein Antrag von Nationalrat Bäumle. Das Parlament hat sich letztlich für eine Ausnahme von den allgemeinen Zulassungsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen entschieden (Art. 27, 30 Abs. 1 Bst. i AuG), hingegen ein generelles Daueraufenthaltsrecht und ein automatisches Niederlassungsrecht nach erfolgtem Studium bzw. Doktorat ausdrücklich abgelehnt. </p><p>2a. Das neue Ausländergesetz regelt die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern aus Nicht-EU/EFTA-Staaten zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz. Der Aufenthalt dieser Personen dient in erster Linie ihrer Ausbildung. Aus diesem Grund erhalten Studierende bevorzugt eine Aufenthaltsbewilligung. Der Aufenthaltszweck ist vorübergehender Natur und führt nicht automatisch zur Zulassung auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt. Neue Rechtsansprüche wurden vom Parlament generell abgelehnt.</p><p>Der Bundesrat unterstützt aber in der Stossrichtung das Anliegen des Interpellanten. Personen, die in der Schweiz ein Studium abgeschlossen haben, sollen der Schweizer Forschung und Wirtschaft weitmöglichst erhalten bleiben. Nach dem Ausländergesetz kann ihnen unter erleichterten Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Erwerbstätigkeit von besonderem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist (z. B. Grundlagenforschung oder Anwendung neuer Technologien). Diese Hochschulabsolventen werden beim Zugang zum Arbeitsmarkt daher bevorzugt; sie sind vom Vorrang der Inländer ausgenommen. Die übrigen Zulassungsvoraussetzungen (v. a. Sprachkenntnisse, Integrationsfähigkeit) erfüllen sie normalerweise nach ihrer Ausbildung in der Schweiz. Eine Niederlassungsbewilligung ist dazu nicht erforderlich.</p><p>2b. EU/EFTA-Staatsangehörige, welche an einer schweizerischen universitären Hoch- oder Fachhochschule studiert haben, können sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Dies gilt für knapp siebzig Prozent aller Doktorandinnen und Doktoranden. Haben sie nach ihrer Ausbildung eine Stelle, erhalten sie eine Aufenthaltsbewilligung. Angehörige der neuen EU-Staaten erfüllen während der Übergangsperiode in der Regel die besonderen Bestimmungen. Auch für EU/EFTA-Staatsangehörige ist die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im bilateralen Abkommen nicht vorgesehen.</p><p>2c. Eine generelle Erteilung der Niederlassungsbewilligung an promovierte Studienabsolventen aus Drittstaaten entspricht nicht dem Ergebnis der parlamentarischen Beratungen über das Ausländergesetz. Damit hätten sie ein Aufenthaltsrecht, auch wenn sie arbeitslos wären. Sie könnten dauerhaft in der Schweiz verbleiben, ohne dass sie sich je dem Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt hätten stellen müssen. Dies liegt nicht im Interesse des schweizerischen Arbeitsmarktes, zumal in bestimmten Bereichen zahlreiche inländische Personen mit Hochschulabschluss ohne Arbeit sind.</p><p>Der Bundesrat hält die Forderungen der Interpellation Berberat für zu weitgehend. Er beabsichtigt zurzeit keine Gesetzesänderung, insbesondere auch, nachdem das neue Ausländergesetz - bei welchem der ganze Problemkreis eingehend diskutiert worden war - vom Volk und allen Kantonen gutgeheissen wurde und ab 2008 in Kraft treten wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum wurde anlässlich der Ausarbeitung des neuen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer die Motion 00.3039 von Nationalrat Jacques Neyrinck, die am 27. September 2000 vom Nationalrat angenommen wurde, nicht berücksichtigt?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, das Ausländergesetz so abzuändern, dass die in dieser Motion erwähnten Punkte mitberücksichtigt werden? Dies betrifft insbesondere die Forderung, dass ausländische Forscherinnen und Forscher ab der Promotion in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung des Typs C erhalten sollen.</p>
- Aufenthaltsbewilligung für in der Schweiz ausgebildete Doktoranden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Am 27. November 2000 hat der Nationalrat die Motion 00.3039 von Nationalrat Jacques Neirynck mit grosser Mehrheit gutgeheissen. Diese Motion verlangte u. a., dass das Ausländerrecht so anzupassen sei, dass ausländische Forscherinnen und Forscher nach ihrer Promotion an einer Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) automatisch eine Niederlassungsbewilligung des Typs C erhalten.</p><p>In seiner Stellungnahme vom 17. September 2001 erklärte der Bundesrat, dass er der Motion positiv gegenüberstehe; gleichzeitig fügte er an, dass diese Massnahme seiner Meinung nach nicht nur für die an einer ETH eingeschriebenen, sondern für alle ausländischen Doktorandinnen und Doktoranden gelten sollte. Diese Aussage wurde allerdings bei der Ausarbeitung des neuen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, das am 24. November 2006 vom Volk angenommen wurde, nicht berücksichtigt. Artikel 27 Buchstabe d dieses Gesetzes regelt noch immer, dass Ausländerinnen und Ausländer nur für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden können, wenn die Wiederausreise nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung gesichert scheine. Die Schweiz führt also eine höchst unsinnige Politik weiter, die vorsieht, dass nicht-europäische Forscherinnen und Forscher nach der Promotion das Land zu verlassen haben - also nachdem die Schweiz mehrere Hunderttausend Franken für deren Ausbildung aufgewendet hat! Haben die Doktorandinnen und Doktoranden einmal ihren Titel in der Tasche, gehen die meisten von ihnen folglich in die Vereinigten Staaten oder andere Staaten, wo man sich freut, dass sehr gut ausgebildeten Arbeitskräfte ins Land strömen und zum Erfolg der Wirtschaft beitragen. Jene Forscherinnen und Forscher, die in der Schweiz eine Stelle gesucht und sofort gefunden haben, erhalten nur eine Aufenthaltsbewilligung des Typs B; dies führt dazu, dass sie während mehrerer Jahre nicht die nötigen wirtschaftlichen Rechte besitzen, um eine eigene Firma zu gründen. Die Versuchung, ins Ausland zu gehen, ist daher sehr gross.</p><p>Es muss also gesagt werden, dass heute ein beträchtlicher Anteil der Budgets der Schweizer Universitäten dazu dient, Forscherinnen und Forscher auszubilden, die später für die Konkurrenz der Schweiz auf der Weltwirtschaftsbühne arbeiten werden. Wenn es auch bedauerlich ist, dass diese absurde Situation bei der Ausarbeitung des neuen Ausländergesetzes nicht korrigiert wurde, so ist es trotzdem nie zu spät, diese Korrektur noch vorzunehmen.</p>
- <p>1. Die Interpellation greift die Motion Neirynck vom 8. März 2000 auf, welche 2001 als Postulat überwiesen wurde. Nach einer weiteren Interpellation vom 3.Oktober 2001 wurde die Praxis für ausländische Studienabsolventen bezüglich Zulassung zum Arbeitsmarkt erleichtert. Ähnliche Anliegen wurden auch von den vorberatenden Kommissionen und dem Parlament bei der Beratung des neuen Ausländergesetzes berücksichtigt, u. a. ein Antrag von Nationalrat Bäumle. Das Parlament hat sich letztlich für eine Ausnahme von den allgemeinen Zulassungsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen entschieden (Art. 27, 30 Abs. 1 Bst. i AuG), hingegen ein generelles Daueraufenthaltsrecht und ein automatisches Niederlassungsrecht nach erfolgtem Studium bzw. Doktorat ausdrücklich abgelehnt. </p><p>2a. Das neue Ausländergesetz regelt die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern aus Nicht-EU/EFTA-Staaten zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz. Der Aufenthalt dieser Personen dient in erster Linie ihrer Ausbildung. Aus diesem Grund erhalten Studierende bevorzugt eine Aufenthaltsbewilligung. Der Aufenthaltszweck ist vorübergehender Natur und führt nicht automatisch zur Zulassung auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt. Neue Rechtsansprüche wurden vom Parlament generell abgelehnt.</p><p>Der Bundesrat unterstützt aber in der Stossrichtung das Anliegen des Interpellanten. Personen, die in der Schweiz ein Studium abgeschlossen haben, sollen der Schweizer Forschung und Wirtschaft weitmöglichst erhalten bleiben. Nach dem Ausländergesetz kann ihnen unter erleichterten Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Erwerbstätigkeit von besonderem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist (z. B. Grundlagenforschung oder Anwendung neuer Technologien). Diese Hochschulabsolventen werden beim Zugang zum Arbeitsmarkt daher bevorzugt; sie sind vom Vorrang der Inländer ausgenommen. Die übrigen Zulassungsvoraussetzungen (v. a. Sprachkenntnisse, Integrationsfähigkeit) erfüllen sie normalerweise nach ihrer Ausbildung in der Schweiz. Eine Niederlassungsbewilligung ist dazu nicht erforderlich.</p><p>2b. EU/EFTA-Staatsangehörige, welche an einer schweizerischen universitären Hoch- oder Fachhochschule studiert haben, können sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Dies gilt für knapp siebzig Prozent aller Doktorandinnen und Doktoranden. Haben sie nach ihrer Ausbildung eine Stelle, erhalten sie eine Aufenthaltsbewilligung. Angehörige der neuen EU-Staaten erfüllen während der Übergangsperiode in der Regel die besonderen Bestimmungen. Auch für EU/EFTA-Staatsangehörige ist die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im bilateralen Abkommen nicht vorgesehen.</p><p>2c. Eine generelle Erteilung der Niederlassungsbewilligung an promovierte Studienabsolventen aus Drittstaaten entspricht nicht dem Ergebnis der parlamentarischen Beratungen über das Ausländergesetz. Damit hätten sie ein Aufenthaltsrecht, auch wenn sie arbeitslos wären. Sie könnten dauerhaft in der Schweiz verbleiben, ohne dass sie sich je dem Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt hätten stellen müssen. Dies liegt nicht im Interesse des schweizerischen Arbeitsmarktes, zumal in bestimmten Bereichen zahlreiche inländische Personen mit Hochschulabschluss ohne Arbeit sind.</p><p>Der Bundesrat hält die Forderungen der Interpellation Berberat für zu weitgehend. Er beabsichtigt zurzeit keine Gesetzesänderung, insbesondere auch, nachdem das neue Ausländergesetz - bei welchem der ganze Problemkreis eingehend diskutiert worden war - vom Volk und allen Kantonen gutgeheissen wurde und ab 2008 in Kraft treten wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum wurde anlässlich der Ausarbeitung des neuen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer die Motion 00.3039 von Nationalrat Jacques Neyrinck, die am 27. September 2000 vom Nationalrat angenommen wurde, nicht berücksichtigt?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, das Ausländergesetz so abzuändern, dass die in dieser Motion erwähnten Punkte mitberücksichtigt werden? Dies betrifft insbesondere die Forderung, dass ausländische Forscherinnen und Forscher ab der Promotion in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung des Typs C erhalten sollen.</p>
- Aufenthaltsbewilligung für in der Schweiz ausgebildete Doktoranden
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