Erbberechtigung des überlebenden Ehegatten
- ShortId
-
06.3656
- Id
-
20063656
- Updated
-
28.07.2023 12:19
- Language
-
de
- Title
-
Erbberechtigung des überlebenden Ehegatten
- AdditionalIndexing
-
12;Erbrecht;verwitwete Person;Schwägerschaft;Eltern
- 1
-
- L06K050701070101, Erbrecht
- L04K01030508, verwitwete Person
- L04K01030308, Schwägerschaft
- L04K01030301, Eltern
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gegenüber dem schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ist die Stellung des überlebenden Ehegatten gemäss Ziffer I 2 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 über die Änderung des ZGB verbessert worden. </p><p>Nun erhält die bzw. der überlebende Ehegattin oder Ehegatte die Hälfte der Erbschaft, wenn sie bzw. er mit Nachkommen zu teilen hat. Wenn sie bzw. er mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen hat, erhält sie bzw. er drei Viertel der Erbschaft. Nur wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, fällt die ganze Erbschaft dem überlebenden Ehegatten zu. </p><p>Nach dem heutigen Empfinden rechtfertigt es sich kaum mehr, dass die bzw. der überlebende Ehegattin oder Ehegatte die Erbschaft des verstorbenen Ehepartners mit den Geschwistern teilen muss. </p><p>Es ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Witwenrenten gemäss neueren AHV-Vorschriften nach der ZGB-Revision reduziert worden sind. Dies ist ein Grund mehr, die Erbberechtigung der Witwen zu verbessern. </p><p>Die Fürsorgepflicht der Geschwister ist seit Jahren aufgehoben worden; eine symmetrische Erbberechtigung der Geschwister in Konkurrenz mit dem Ehegatten des Verstorbenen entbehrt daher jeglicher Begründung. </p><p>Es sind in der Praxis mehrere Fälle bekannt, wo Witwen ohne Nachkommen bei Nachlassauseinandersetzungen mit der Schwiegerverwandtschaft in Not geraten.</p>
- <p>Kennzeichnend für das gesetzliche Erbrecht des ZGB ist das Parentelsystem als einheitliche Ordnung für die Verwandtenerbfolge (Art. 457-460 ZGB). Der Ehegatte erbt neben den Verwandten des Erblassers (Art. 462 ZGB). Dabei wird die gesetzliche Erbquote des Ehegatten abgestuft, und zwar nach der Verwandtschaftsnähe der anderen gesetzlichen Erben, die neben ihm berufen sind.</p><p>Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so erhält der überlebende Ehegatte seit dem 1. Januar 1988 neben Erben des elterlichen Stammes drei Viertel der Erbschaft (Art. 462 Ziff. 2 ZGB). Zum elterlichen Stamm gehören Vater und Mutter des Erblassers (Art. 458 Abs. 2 ZGB); an die Stelle von Vater und Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen (Art. 458 Abs. 3 ZGB), also in der Regel die Geschwister des Erblassers.</p><p>Ausschlaggebend für die Regelung war die Erwägung des Gesetzgebers, "dass die Eltern, die ihr Kind, das kinderlos verheiratet war, relativ früh verlieren, neben dem überlebenden Ehegatten auch einen Teil der Erbschaft zu Eigentum erhalten sollen. Abgesehen von der engen verwandtschaftlichen Bindung sind in diesem Fall die Leistungen mitzuberücksichtigen, die sie für das frühverstorbene Kind erbracht haben" (BBl 1979 II 1351). An dieser Wertung hat sich seither nichts geändert; ganz im Gegenteil, wird doch die herausragende gesellschaftliche Bedeutung elterlicher Anstrengungen namentlich in Bezug auf Erziehung und Ausbildung immer mehr anerkannt.</p><p>Die Elternquote entsprechend dem gesetzlichen Erbrecht kann den Geschwistern des Erblassers zustatten kommen. Der Erblasser vermag dies aber durch Verfügung von Todes wegen auszuschliessen, weil der Pflichtteilsschutz der Geschwister (Art. 471 Ziff. 3 und 472 ZGB) ebenfalls auf den 1. Januar 1988 aufgehoben wurde. Somit kann er den überlebenden Ehegatten auf den ganzen Nachlass einsetzen, wenn Vater und Mutter vorverstorben sind. Mit der Streichung der Verwandtenunterstützungspflicht zwischen Geschwistern (Art. 328f. ZGB) auf den 1. Januar 2000 wurde das Unterstützungsrecht mit dem Erbrecht harmonisiert, das seit 1988 keinen Pflichtteilsschutz für Geschwister mehr kennt. Auch aus diesem Grund besteht kein Anlass für eine Revision von Artikel 462 ZGB.</p><p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es Ehegatten freisteht, in einem Ehevertrag dem überlebenden Ehegatten die ganzen während der Ehe erzielten Ersparnisse zuzuhalten oder - noch weiter gehend - mittels Gütergemeinschaft den Pflichtteil der Eltern bezüglich des Gesamtgutes zu umgehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament folgende Änderung des ZGB zu unterbreiten: Die Ziffern 2 und 3 des Artikels 462 werden aufgehoben und mit einer neuen Ziffer mit folgendem Wortlaut ersetzt:</p><p>"Der überlebende Ehegatte erhält:</p><p>...</p><p>2. wenn keine Nachkommen vorhanden sind, die ganze Erbschaft."</p>
- Erbberechtigung des überlebenden Ehegatten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gegenüber dem schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ist die Stellung des überlebenden Ehegatten gemäss Ziffer I 2 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 über die Änderung des ZGB verbessert worden. </p><p>Nun erhält die bzw. der überlebende Ehegattin oder Ehegatte die Hälfte der Erbschaft, wenn sie bzw. er mit Nachkommen zu teilen hat. Wenn sie bzw. er mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen hat, erhält sie bzw. er drei Viertel der Erbschaft. Nur wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, fällt die ganze Erbschaft dem überlebenden Ehegatten zu. </p><p>Nach dem heutigen Empfinden rechtfertigt es sich kaum mehr, dass die bzw. der überlebende Ehegattin oder Ehegatte die Erbschaft des verstorbenen Ehepartners mit den Geschwistern teilen muss. </p><p>Es ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Witwenrenten gemäss neueren AHV-Vorschriften nach der ZGB-Revision reduziert worden sind. Dies ist ein Grund mehr, die Erbberechtigung der Witwen zu verbessern. </p><p>Die Fürsorgepflicht der Geschwister ist seit Jahren aufgehoben worden; eine symmetrische Erbberechtigung der Geschwister in Konkurrenz mit dem Ehegatten des Verstorbenen entbehrt daher jeglicher Begründung. </p><p>Es sind in der Praxis mehrere Fälle bekannt, wo Witwen ohne Nachkommen bei Nachlassauseinandersetzungen mit der Schwiegerverwandtschaft in Not geraten.</p>
- <p>Kennzeichnend für das gesetzliche Erbrecht des ZGB ist das Parentelsystem als einheitliche Ordnung für die Verwandtenerbfolge (Art. 457-460 ZGB). Der Ehegatte erbt neben den Verwandten des Erblassers (Art. 462 ZGB). Dabei wird die gesetzliche Erbquote des Ehegatten abgestuft, und zwar nach der Verwandtschaftsnähe der anderen gesetzlichen Erben, die neben ihm berufen sind.</p><p>Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so erhält der überlebende Ehegatte seit dem 1. Januar 1988 neben Erben des elterlichen Stammes drei Viertel der Erbschaft (Art. 462 Ziff. 2 ZGB). Zum elterlichen Stamm gehören Vater und Mutter des Erblassers (Art. 458 Abs. 2 ZGB); an die Stelle von Vater und Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen (Art. 458 Abs. 3 ZGB), also in der Regel die Geschwister des Erblassers.</p><p>Ausschlaggebend für die Regelung war die Erwägung des Gesetzgebers, "dass die Eltern, die ihr Kind, das kinderlos verheiratet war, relativ früh verlieren, neben dem überlebenden Ehegatten auch einen Teil der Erbschaft zu Eigentum erhalten sollen. Abgesehen von der engen verwandtschaftlichen Bindung sind in diesem Fall die Leistungen mitzuberücksichtigen, die sie für das frühverstorbene Kind erbracht haben" (BBl 1979 II 1351). An dieser Wertung hat sich seither nichts geändert; ganz im Gegenteil, wird doch die herausragende gesellschaftliche Bedeutung elterlicher Anstrengungen namentlich in Bezug auf Erziehung und Ausbildung immer mehr anerkannt.</p><p>Die Elternquote entsprechend dem gesetzlichen Erbrecht kann den Geschwistern des Erblassers zustatten kommen. Der Erblasser vermag dies aber durch Verfügung von Todes wegen auszuschliessen, weil der Pflichtteilsschutz der Geschwister (Art. 471 Ziff. 3 und 472 ZGB) ebenfalls auf den 1. Januar 1988 aufgehoben wurde. Somit kann er den überlebenden Ehegatten auf den ganzen Nachlass einsetzen, wenn Vater und Mutter vorverstorben sind. Mit der Streichung der Verwandtenunterstützungspflicht zwischen Geschwistern (Art. 328f. ZGB) auf den 1. Januar 2000 wurde das Unterstützungsrecht mit dem Erbrecht harmonisiert, das seit 1988 keinen Pflichtteilsschutz für Geschwister mehr kennt. Auch aus diesem Grund besteht kein Anlass für eine Revision von Artikel 462 ZGB.</p><p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es Ehegatten freisteht, in einem Ehevertrag dem überlebenden Ehegatten die ganzen während der Ehe erzielten Ersparnisse zuzuhalten oder - noch weiter gehend - mittels Gütergemeinschaft den Pflichtteil der Eltern bezüglich des Gesamtgutes zu umgehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament folgende Änderung des ZGB zu unterbreiten: Die Ziffern 2 und 3 des Artikels 462 werden aufgehoben und mit einer neuen Ziffer mit folgendem Wortlaut ersetzt:</p><p>"Der überlebende Ehegatte erhält:</p><p>...</p><p>2. wenn keine Nachkommen vorhanden sind, die ganze Erbschaft."</p>
- Erbberechtigung des überlebenden Ehegatten
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