Zwangsehen

ShortId
06.3657
Id
20063657
Updated
27.07.2023 20:54
Language
de
Title
Zwangsehen
AdditionalIndexing
12;freie Schlagwörter: Zwangsheirat;persönliche Freiheit;strafbare Handlung;Rechte der Frau;sexuelle Gewalt;Schutz der Grundrechte;Gewalt;Eheschliessung;Menschenrechte;Rechtsmissbrauch
1
  • L05K0103010304, Eheschliessung
  • L04K05020204, Schutz der Grundrechte
  • L04K05070205, Rechtsmissbrauch
  • L04K01010207, Gewalt
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L04K05020506, persönliche Freiheit
  • L04K05020507, Rechte der Frau
  • L06K050102010305, sexuelle Gewalt
  • L03K050202, Menschenrechte
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Medienberichten fanden seit dem Jahr 2000 im Kanton Bern 450 Zwangsverheiratungen statt. Diese Zahl ist erschreckend. Dabei handelt es sich nur um diese Fälle, die öffentlich bekannt wurden. Die Dunkelziffer ist noch weit höher einzustufen. Leider kann erst dann gegen eine Zwangsverheiratung eingeschritten werden, wenn sich ein Ehegatte getraut, darüber zu sprechen und seine Angehörigen des Zwanges zu bezichtigen, ein Vorgehen, das nicht ohne Risiko für die Betroffenen ist. Mit obigem Vorschlag soll versucht werden, dass gerade Frauen vor der Heirat die Möglichkeit erhalten, allenfalls über ihre Rechte informiert zu werden und ihnen professionelle Hilfe angeboten werden kann.</p>
  • <p>Bei der Scheinehe einerseits und der Zwangsehe anderseits handelt es sich um zwei unerwünschte, jedoch unterschiedliche Erscheinungen: Im Falle der Scheinehe stimmt der von Braut und Bräutigam geäusserte Wille, die Ehe eingehen zu wollen, zwar überein; die Begründung einer ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes (Art. 159 ZGB; SR 210) ist jedoch für die Verlobten - oder jedenfalls für einen von ihnen - nicht Ziel und Zweck der Ehe, sondern andere Motive (insbesondere Erlangung eines aufenthaltsrechtlichen Status). Demgegenüber stimmt im Falle der Zwangsheirat der geäusserte Wille der Brautleute nicht überein mit der inneren Motivation mindestens einer Partei. Im Falle der Scheinehe werden somit beide Ja-Worte freiwillig abgegeben, während bei der Zwangsehe mindestens eine der beiden Parteien zum Ja-Wort gezwungen wird.</p><p>Ist offensichtlich, dass ein Ja-Wort nicht aus freien Stücken abgegeben wird, dass also keine freie Erklärung vorliegt, die Ehe eingehen zu wollen, muss der Schweizer Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin nach Massgabe des Grundsatzes der Ehefreiheit die Trauung schon heute verweigern. Indessen wird ein guter Teil der Ehen, welche nach den Werten unserer Gesellschaft als Zwangsehen einzustufen sind, nicht auf Schweizer Zivilstandsämtern geschlossen, sondern im Ausland eingegangen. Entgegen der Begründung der Motion hält der Gemeinderat der Stadt Bern in seiner Antwort vom 20. September 2006 auf eine Motion des Stadtberner Parlaments fest, dass sich "die Dunkelziffer - rückblickend auf die letzten fünf Jahre - auf rund 450 Fälle beläuft". Werden diese Ehen aber im Ausland geschlossen, so hat der Schweizer Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin keine Einflussmöglichkeit. Allerdings haben die für die Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen zuständigen Schweizer Behörden (insbesondere die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst für den Fall, dass die Ehe in die Schweizer Zivilstandsregister eingetragen werden soll, und die Ausländerpolizeibehörden in Fällen, in welchen über die Familienzusammenführung zu entscheiden ist) nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) die Möglichkeit, die Anerkennung derartiger Ehen zu verweigern, da sie offensichtlich dem schweizerischen Ordre public widersprechen (Art. 27 und 45 Abs. 2 IPRG). </p><p>Der Bundesrat hat sich am 23. September 2005 bereiterklärt, das Postulat 05.3477 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates anzunehmen. Das Postulat fordert den Bundesrat auf, zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie Zwangsheiraten und arrangierte Heiraten von in der Schweiz wohnhaften Personen straf- und zivilrechtlich sanktioniert werden sollen. Das Postulat räumt die Möglichkeit ein, die Problematik der Zwangsheiraten und der arrangierten Heiraten auf breiter Ebene und vertieft zu prüfen. Zurzeit wird der gesetzgeberische und sonstige Handlungsbedarf abgeklärt und der gewünschte Bericht verfasst. Dieser sollte voraussichtlich Ende 2007 vorliegen. Der Bundesrat ist nicht bereit, eine Motion zum gleichen Thema entgegenzunehmen, bevor die Prüfungsergebnisse dieses Postulates bekannt sind. Sollte die vorliegende Motion im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Gesetzesrevision vorzuschlagen, welche in Anlehnung an die gesetzlichen Massnahmen zur Verhinderung von Scheinehen verstärkte Möglichkeiten bietet, gegen Zwangsehen vorzugehen. Insbesondere ist den Zivilstandsbeamten die Möglichkeit zu eröffnen, auf Heiratsgesuche oder Heiratseintragungen nicht sofort einzutreten, wenn offensichtlich ist oder ein begründeter Verdacht besteht, dass mindestens ein Ehegatte nicht aus freien Stücken die Ehe eingehen will.</p>
  • Zwangsehen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Medienberichten fanden seit dem Jahr 2000 im Kanton Bern 450 Zwangsverheiratungen statt. Diese Zahl ist erschreckend. Dabei handelt es sich nur um diese Fälle, die öffentlich bekannt wurden. Die Dunkelziffer ist noch weit höher einzustufen. Leider kann erst dann gegen eine Zwangsverheiratung eingeschritten werden, wenn sich ein Ehegatte getraut, darüber zu sprechen und seine Angehörigen des Zwanges zu bezichtigen, ein Vorgehen, das nicht ohne Risiko für die Betroffenen ist. Mit obigem Vorschlag soll versucht werden, dass gerade Frauen vor der Heirat die Möglichkeit erhalten, allenfalls über ihre Rechte informiert zu werden und ihnen professionelle Hilfe angeboten werden kann.</p>
    • <p>Bei der Scheinehe einerseits und der Zwangsehe anderseits handelt es sich um zwei unerwünschte, jedoch unterschiedliche Erscheinungen: Im Falle der Scheinehe stimmt der von Braut und Bräutigam geäusserte Wille, die Ehe eingehen zu wollen, zwar überein; die Begründung einer ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes (Art. 159 ZGB; SR 210) ist jedoch für die Verlobten - oder jedenfalls für einen von ihnen - nicht Ziel und Zweck der Ehe, sondern andere Motive (insbesondere Erlangung eines aufenthaltsrechtlichen Status). Demgegenüber stimmt im Falle der Zwangsheirat der geäusserte Wille der Brautleute nicht überein mit der inneren Motivation mindestens einer Partei. Im Falle der Scheinehe werden somit beide Ja-Worte freiwillig abgegeben, während bei der Zwangsehe mindestens eine der beiden Parteien zum Ja-Wort gezwungen wird.</p><p>Ist offensichtlich, dass ein Ja-Wort nicht aus freien Stücken abgegeben wird, dass also keine freie Erklärung vorliegt, die Ehe eingehen zu wollen, muss der Schweizer Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin nach Massgabe des Grundsatzes der Ehefreiheit die Trauung schon heute verweigern. Indessen wird ein guter Teil der Ehen, welche nach den Werten unserer Gesellschaft als Zwangsehen einzustufen sind, nicht auf Schweizer Zivilstandsämtern geschlossen, sondern im Ausland eingegangen. Entgegen der Begründung der Motion hält der Gemeinderat der Stadt Bern in seiner Antwort vom 20. September 2006 auf eine Motion des Stadtberner Parlaments fest, dass sich "die Dunkelziffer - rückblickend auf die letzten fünf Jahre - auf rund 450 Fälle beläuft". Werden diese Ehen aber im Ausland geschlossen, so hat der Schweizer Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin keine Einflussmöglichkeit. Allerdings haben die für die Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen zuständigen Schweizer Behörden (insbesondere die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst für den Fall, dass die Ehe in die Schweizer Zivilstandsregister eingetragen werden soll, und die Ausländerpolizeibehörden in Fällen, in welchen über die Familienzusammenführung zu entscheiden ist) nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) die Möglichkeit, die Anerkennung derartiger Ehen zu verweigern, da sie offensichtlich dem schweizerischen Ordre public widersprechen (Art. 27 und 45 Abs. 2 IPRG). </p><p>Der Bundesrat hat sich am 23. September 2005 bereiterklärt, das Postulat 05.3477 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates anzunehmen. Das Postulat fordert den Bundesrat auf, zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie Zwangsheiraten und arrangierte Heiraten von in der Schweiz wohnhaften Personen straf- und zivilrechtlich sanktioniert werden sollen. Das Postulat räumt die Möglichkeit ein, die Problematik der Zwangsheiraten und der arrangierten Heiraten auf breiter Ebene und vertieft zu prüfen. Zurzeit wird der gesetzgeberische und sonstige Handlungsbedarf abgeklärt und der gewünschte Bericht verfasst. Dieser sollte voraussichtlich Ende 2007 vorliegen. Der Bundesrat ist nicht bereit, eine Motion zum gleichen Thema entgegenzunehmen, bevor die Prüfungsergebnisse dieses Postulates bekannt sind. Sollte die vorliegende Motion im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Gesetzesrevision vorzuschlagen, welche in Anlehnung an die gesetzlichen Massnahmen zur Verhinderung von Scheinehen verstärkte Möglichkeiten bietet, gegen Zwangsehen vorzugehen. Insbesondere ist den Zivilstandsbeamten die Möglichkeit zu eröffnen, auf Heiratsgesuche oder Heiratseintragungen nicht sofort einzutreten, wenn offensichtlich ist oder ein begründeter Verdacht besteht, dass mindestens ein Ehegatte nicht aus freien Stücken die Ehe eingehen will.</p>
    • Zwangsehen

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