Finanzmarktaufsichtsgesetz. Weiterentwicklung
- ShortId
-
06.3660
- Id
-
20063660
- Updated
-
25.06.2025 00:07
- Language
-
de
- Title
-
Finanzmarktaufsichtsgesetz. Weiterentwicklung
- AdditionalIndexing
-
24;Kontrolle;Pensionskasse;Finanzinstitution;Finanzmarkt;Versicherungsaufsicht
- 1
-
- L03K110601, Finanzmarkt
- L04K08020313, Kontrolle
- L06K010401010205, Pensionskasse
- L04K11100116, Versicherungsaufsicht
- L03K110401, Finanzinstitution
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Postulat schon zu einem wesentlichen Teil erfüllt ist: Der Bundesrat hat nämlich bereits letztes Jahr entschieden, dass die unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter nicht der prudentiellen Aufsicht unterstellt werden sollen. Diesen Entscheid hat er gestützt auf den dritten Teilbericht der Expertenkommission Zimmerli gefällt, in welchem die Ausgangslage umfassend analysiert worden ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (SR 951.31) Vermögensverwalterinnen und -verwalter von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen neu der prudentiellen Aufsicht der EBK unterstellt werden.</p><p>Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass die Aufsicht über die Pensionskassen und über die Finanzdienstleistungen der Post im Rahmen laufender Projekte überprüft wird. Es ist dabei auf die Arbeiten zur "Strukturreform in der beruflichen Vorsorge" sowie auf die Totalrevision der Postgesetzgebung zu verweisen. Mit der Verabschiedung der Botschaft zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge ist im ersten Halbjahr dieses Jahres zu rechnen. Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht als erforderlich, zur Erfüllung dieses Postulates einen separaten Bericht zu erstellen, sondern er wird dafür sorgen, dass auf die noch offenen Fragen zur Aufsicht im Rahmen der laufenden Projekte eingegangen wird. In diesem Sinne ist er bereit, das Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Frage umfassend zu prüfen, inwieweit weitere Finanzintermediäre wie die Pensionskassen und andere zukünftig ebenfalls dem Finanzmarktaufsichtsgesetz zu unterstellen sind.</p>
- Finanzmarktaufsichtsgesetz. Weiterentwicklung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Postulat schon zu einem wesentlichen Teil erfüllt ist: Der Bundesrat hat nämlich bereits letztes Jahr entschieden, dass die unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwalter nicht der prudentiellen Aufsicht unterstellt werden sollen. Diesen Entscheid hat er gestützt auf den dritten Teilbericht der Expertenkommission Zimmerli gefällt, in welchem die Ausgangslage umfassend analysiert worden ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (SR 951.31) Vermögensverwalterinnen und -verwalter von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen neu der prudentiellen Aufsicht der EBK unterstellt werden.</p><p>Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass die Aufsicht über die Pensionskassen und über die Finanzdienstleistungen der Post im Rahmen laufender Projekte überprüft wird. Es ist dabei auf die Arbeiten zur "Strukturreform in der beruflichen Vorsorge" sowie auf die Totalrevision der Postgesetzgebung zu verweisen. Mit der Verabschiedung der Botschaft zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge ist im ersten Halbjahr dieses Jahres zu rechnen. Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht als erforderlich, zur Erfüllung dieses Postulates einen separaten Bericht zu erstellen, sondern er wird dafür sorgen, dass auf die noch offenen Fragen zur Aufsicht im Rahmen der laufenden Projekte eingegangen wird. In diesem Sinne ist er bereit, das Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Frage umfassend zu prüfen, inwieweit weitere Finanzintermediäre wie die Pensionskassen und andere zukünftig ebenfalls dem Finanzmarktaufsichtsgesetz zu unterstellen sind.</p>
- Finanzmarktaufsichtsgesetz. Weiterentwicklung
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