Betreibungsrechtliches Existenzminimum

ShortId
06.3663
Id
20063663
Updated
28.07.2023 12:17
Language
de
Title
Betreibungsrechtliches Existenzminimum
AdditionalIndexing
28;Konkursrecht;Sozialrecht;Gleichbehandlung;Existenzminimum
1
  • L04K01040204, Existenzminimum
  • L07K11040301020201, Konkursrecht
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K01040212, Sozialrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Motion verlangt, dass für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die gleichen Grundlagen gelten wie bei den Ergänzungsleistungen der AHV/IV. Zudem soll die Unpfändbarkeit der Leistungen von Familienausgleichskassen präzisiert werden.</p><p>Das Minimum der Ergänzungsleistungen kann nicht unbesehen auf das Betreibungsrecht übertragen werden. Bei den Ergänzungsleistungen stehen die Bedürfnisse der anspruchsberechtigten Person im Vordergrund: Ihr und ihrer Familie soll eine angemessene Partizipation am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. Anders bei der Berechnung des Betreibungsminimums: Dort tritt den Bedürfnissen des Schuldners das Interesse des Gläubigers entgegen, für die Betreibungsforderung befriedigt zu werden. Dieses Gläubigerinteresse hat zwangsläufig zur Folge, dass dem Schuldner zusätzliche Einschränkungen zugemutet werden - sonst wird die Vollstreckung illusorisch. Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) stellt die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums in das Ermessen des Betreibungsamtes. Damit es rechtsgleich ausgeübt werden kann, hat die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz Richtlinien erlassen. Diese Richtlinien werden periodisch revidiert und die Beträge zugunsten des Schuldners und seiner Familie jeweils erhöht - nur schon teuerungsbedingt. Das hat direkte Auswirkungen auf die pfändbare Quote des Einkommens: Diese wird zum Nachteil der Gläubiger immer kleiner. Seit dem 1. Januar 2007 kommt dem Bundesrat die Oberaufsicht im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zu. Er wird darauf hinwirken, dass den gegensätzlichen Interessen von Gläubigern und Schuldnern in der Praxis weiterhin angemessen Rechnung getragen wird. Eine Änderung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes ist hingegen nicht geboten.</p><p>Die Unpfändbarkeit von Leistungen der Familienausgleichskassen geht klar aus dem Wortlaut des SchKG hervor (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG). Insoweit ist die Motion bereits erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das betreibungsrechtliche Existenzminimum an das für die Ausrichtung von Ergänzungsleitungen geltende Existenzminimum anzupassen.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten vorzuschlagen, als Berechnungsansatz die Normen zu verwenden, die bei der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Anwendung kommen. Diese Normen bieten bereits eine einheitliche Grundlage zur Berücksichtigung des Existenzminimums.</p><p>Im Übrigen wird der Bundesrat ersucht, klar festzulegen, dass die Familienzulagen bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden dürfen.</p><p>Die kantonalen Vollstreckungsbehörden können so auf der Basis dieses Minimums den regionalen Unterschieden (in den Lebenskosten) Rechnung tragen.</p>
  • Betreibungsrechtliches Existenzminimum
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Motion verlangt, dass für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die gleichen Grundlagen gelten wie bei den Ergänzungsleistungen der AHV/IV. Zudem soll die Unpfändbarkeit der Leistungen von Familienausgleichskassen präzisiert werden.</p><p>Das Minimum der Ergänzungsleistungen kann nicht unbesehen auf das Betreibungsrecht übertragen werden. Bei den Ergänzungsleistungen stehen die Bedürfnisse der anspruchsberechtigten Person im Vordergrund: Ihr und ihrer Familie soll eine angemessene Partizipation am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. Anders bei der Berechnung des Betreibungsminimums: Dort tritt den Bedürfnissen des Schuldners das Interesse des Gläubigers entgegen, für die Betreibungsforderung befriedigt zu werden. Dieses Gläubigerinteresse hat zwangsläufig zur Folge, dass dem Schuldner zusätzliche Einschränkungen zugemutet werden - sonst wird die Vollstreckung illusorisch. Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) stellt die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums in das Ermessen des Betreibungsamtes. Damit es rechtsgleich ausgeübt werden kann, hat die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz Richtlinien erlassen. Diese Richtlinien werden periodisch revidiert und die Beträge zugunsten des Schuldners und seiner Familie jeweils erhöht - nur schon teuerungsbedingt. Das hat direkte Auswirkungen auf die pfändbare Quote des Einkommens: Diese wird zum Nachteil der Gläubiger immer kleiner. Seit dem 1. Januar 2007 kommt dem Bundesrat die Oberaufsicht im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zu. Er wird darauf hinwirken, dass den gegensätzlichen Interessen von Gläubigern und Schuldnern in der Praxis weiterhin angemessen Rechnung getragen wird. Eine Änderung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes ist hingegen nicht geboten.</p><p>Die Unpfändbarkeit von Leistungen der Familienausgleichskassen geht klar aus dem Wortlaut des SchKG hervor (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG). Insoweit ist die Motion bereits erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das betreibungsrechtliche Existenzminimum an das für die Ausrichtung von Ergänzungsleitungen geltende Existenzminimum anzupassen.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten vorzuschlagen, als Berechnungsansatz die Normen zu verwenden, die bei der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Anwendung kommen. Diese Normen bieten bereits eine einheitliche Grundlage zur Berücksichtigung des Existenzminimums.</p><p>Im Übrigen wird der Bundesrat ersucht, klar festzulegen, dass die Familienzulagen bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden dürfen.</p><p>Die kantonalen Vollstreckungsbehörden können so auf der Basis dieses Minimums den regionalen Unterschieden (in den Lebenskosten) Rechnung tragen.</p>
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