Rechtliche Grundlage für LSVA-Erhöhung

ShortId
06.3665
Id
20063665
Updated
28.07.2023 08:23
Language
de
Title
Rechtliche Grundlage für LSVA-Erhöhung
AdditionalIndexing
48;Kostenrechnung;Preissteigerung;Kostenwahrheit;Legalität;Schwerverkehrsabgabe
1
  • L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L04K11050502, Preissteigerung
  • L04K08020502, Legalität
  • L06K070302020109, Kostenwahrheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 1. Januar 1985 wurde die pauschale Schwerverkehrsabgabe eingeführt. Die Abgabe für einen Anhänger- bzw. Sattelzug betrug damals 3000 Franken pro Jahr. Am 1. Januar 2001 wurde die LSVA eingeführt. Das höchstzulässige Gesamtgewicht wurde von 28 Tonnen auf 34 Tonnen erhöht. Die Abgabe für einen Anhänger- bzw. Sattelzug mit 34 Tonnen Gesamtgewicht und einer Fahrleistung von 80 000 Kilometer pro Jahr betrug damals etwa 45 000 Franken pro Jahr. Am 1. Januar 2005 wurde die LSVA erhöht. Das höchstzulässige Gesamtgewicht wurde auf 40 Tonnen erhöht. Die Abgabe für einen Anhänger- bzw. Sattelzug mit 40 Tonnen Gesamtgewicht und einer Fahrleistung von 80 000 Kilometer pro Jahr stieg auf etwa 80 000 Franken pro Jahr.</p><p>Gemäss Artikel 85 der Bundesverfassung bzw. Artikel 37 des Landverkehrsabkommens, welches als Staatsvertrag verfassungsrechtliche Bedeutung hat, kann eine Abgabe nur erhoben werden, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Das heisst, es können den Strassenfahrzeugen und den anderen Verkehrsträgern nur die von ihnen verursachten Kosten angelastet werden.</p><p>Artikel 7 des Schwerverkehrsabgabegesetzes präzisiert, dass der Ertrag der Abgabe die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen darf. Die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen dabei den Saldo der externen Kosten und Nutzen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Schwerverkehrs.</p><p>Der Strassentransport hat gemäss Wegekostenrechnung bereits heute eine Überdeckung von etwa 140 Prozent. Gemäss Studie des Bundesamtes für Statistik und des Bundesamtes für Raumentwicklung (Medienmitteilung im Oktober 2006) deckt der Schwerverkehr seit Erhöhung der LSVA seine Kosten vollumfänglich.</p>
  • <p>1. Die Einführung und nachfolgende schrittweise Erhöhung der Abgabe wurde von Anfang an wie folgt kommuniziert:</p><p>- 1. Januar 2001: Einführung Abgabe;</p><p>- 1. Januar 2005: Erhöhung des gewichteten Durchschnittes um rund 50 Prozent;</p><p>- 1. Januar 2008 (bzw. nach Eröffnung des Lötschberg-Basistunnels): nochmalige Erhöhung des gewichteten Durchschnitts um rund 10 Prozent.</p><p>Der Bundesrat sieht keinen Anlass, von diesem Fahrplan, der auch seitens der EU nicht bestritten wird, abzuweichen.</p><p>2. Es ist keine über die im Landverkehrsabkommen bzw. dem Schwerverkehrsabgabegesetz hinausgehende Erhöhung der LSVA vorgesehen. Auch die Vorgaben von Artikel 85 Absatz 1 der Bundesverfassung werden nicht missachtet. Die in der Strassenrechnung des Bundesamtes für Statistik ausgewiesene Kostenüberdeckung beruht darauf, dass in dieser Berechnung die vom Strassenschwerverkehr verursachten externen Kosten nicht mitberücksichtigt sind. Gemäss den aktualisierten Berechnungen belaufen sich diese für das Referenzjahr 2000 auf 1512 Millionen Franken. Wird dieser Betrag wie in Artikel 7 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vorgesehen in die Berechnungen einbezogen, resultiert eine Kostenunterdeckung. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Erhöhung der Abgabe wird diese für das Jahr 2008 auf 127, für 2009 auf 25 Millionen Franken veranschlagt.</p><p>3. Die vorgesehene Erhöhung der Abgabe ist durch die in Punkt 2 erwähnten Rechtserlasse gedeckt. Emissionsärmere Fahrzeuge werden innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens auch in Zukunft in einer günstigeren Abgabekategorie eingereiht sein als solche mit hohen Abgasemissionen. An seiner Sitzung vom 22. Juni 2007 hat das dafür zuständige Organ, der Gemischte Landverkehrsausschuss Schweiz-EG, die Zugehörigkeit der Fahrzeuge in eine Abgabekategorie gemäss den Euro-Normen dem aktuellen Stand der Abgastechnik angepasst. Die Neueinteilung wird parallel zur Erhöhung der Abgabe auf den 1. Januar 2008 rechtskräftig.</p><p>4. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes sind die externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs periodisch nachzuführen. Aufgrund dieser Vorgabe wurde in den vergangenen Jahren die Aktualisierung der externen Kosten in die Wege geleitet. Dabei wurden auch Bereiche einbezogen, die früher aufgrund ungenügender wissenschaftlicher Grundlagen noch nicht berücksichtigt werden konnten, z. B. die Kosten für Klimaschäden. Die Arbeiten sind inzwischen abgeschlossen.</p><p>5./6. Bei der Berechnung sowohl der Wege- als auch der externen Kosten werden die entsprechenden Forschungsarbeiten im EU-Raum berücksichtigt. Zudem hat die Schweiz bei verschiedenen dieser Projekte mitgearbeitet. Ein Vergleich mit diesen Forschungsergebnissen zeigt, dass die im Auftrag der Bundesverwaltung für die Schweiz errechneten Werte im Bereich derjenigen liegen, welche im Ausland ermittelt wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die schweizerischen Berechnungen tendenziell an der unteren Grenze der bei den einzelnen Kostenbereichen ermittelten Bandwerte orientierten. Die effektiven externen Kosten liegen mit Sicherheit höher als ausgewiesen. Mit der Verabschiedung der Wegekostenrichtlinie (Richtlinie 2006/38/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 8) im Mai 2006 geht auch die EU in Richtung einer Berücksichtigung von externen Kosten bei der Fiskalität des Strassengüterverkehrs. Die EG-Kommission ist zurzeit an der Ausarbeitung einer umfassenden Methodik zur Berechnung der externen Kosten des Verkehrs.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ende Oktober 2006 hat der Bund seine neuesten Erkenntnisse zu Kosten und Nutzen des Strassenverkehrs veröffentlicht. Dabei haben das Bundesamt für Statistik und das Bundesamt für Raumentwicklung u. a. auch festgestellt, dass der Schwerverkehr seine Wegekosten sowie die externen Kosten nach der letzten Erhöhung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) im Jahre 2005 weitgehend deckt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hält er auch nach den neuesten vorliegenden Erkenntnissen an einer Erhöhung der LSVA von 10 bis 15 Prozent für 2008 fest?</p><p>2. Auf welche rechtliche Grundlage stützt der Bundesrat eine über Artikel 85 der Bundesverfassung bzw. Artikel 37 des Landverkehrsabkommens sowie Artikel 7 des Schwerverkehrsgesetzes hinausgehende LSVA-Erhöhung?</p><p>3. Kann er gewährleisten, dass die für 2008 geplante durchschnittliche LSVA-Erhöhung im Einzelfall (insbesondere bei modernsten Fahrzeugen der Euro-Kategorien 3 bis 5) keine Rechtsgrundlagen verletzt?</p><p>4. Zieht er in Erwägung, zur weiteren Erhöhung der LSVA allfällige zusätzliche externe Kosten herbeizuziehen?</p><p>5. Erachtet er bei der Berechnung der Wegekosten sowie der externen Kosten einen nationalen Alleingang als sinnvoll?</p><p>6. Hat er Kenntnis von den Resultaten entsprechender Berechnungen in der EU?</p>
  • Rechtliche Grundlage für LSVA-Erhöhung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 1. Januar 1985 wurde die pauschale Schwerverkehrsabgabe eingeführt. Die Abgabe für einen Anhänger- bzw. Sattelzug betrug damals 3000 Franken pro Jahr. Am 1. Januar 2001 wurde die LSVA eingeführt. Das höchstzulässige Gesamtgewicht wurde von 28 Tonnen auf 34 Tonnen erhöht. Die Abgabe für einen Anhänger- bzw. Sattelzug mit 34 Tonnen Gesamtgewicht und einer Fahrleistung von 80 000 Kilometer pro Jahr betrug damals etwa 45 000 Franken pro Jahr. Am 1. Januar 2005 wurde die LSVA erhöht. Das höchstzulässige Gesamtgewicht wurde auf 40 Tonnen erhöht. Die Abgabe für einen Anhänger- bzw. Sattelzug mit 40 Tonnen Gesamtgewicht und einer Fahrleistung von 80 000 Kilometer pro Jahr stieg auf etwa 80 000 Franken pro Jahr.</p><p>Gemäss Artikel 85 der Bundesverfassung bzw. Artikel 37 des Landverkehrsabkommens, welches als Staatsvertrag verfassungsrechtliche Bedeutung hat, kann eine Abgabe nur erhoben werden, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Das heisst, es können den Strassenfahrzeugen und den anderen Verkehrsträgern nur die von ihnen verursachten Kosten angelastet werden.</p><p>Artikel 7 des Schwerverkehrsabgabegesetzes präzisiert, dass der Ertrag der Abgabe die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen darf. Die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen dabei den Saldo der externen Kosten und Nutzen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Schwerverkehrs.</p><p>Der Strassentransport hat gemäss Wegekostenrechnung bereits heute eine Überdeckung von etwa 140 Prozent. Gemäss Studie des Bundesamtes für Statistik und des Bundesamtes für Raumentwicklung (Medienmitteilung im Oktober 2006) deckt der Schwerverkehr seit Erhöhung der LSVA seine Kosten vollumfänglich.</p>
    • <p>1. Die Einführung und nachfolgende schrittweise Erhöhung der Abgabe wurde von Anfang an wie folgt kommuniziert:</p><p>- 1. Januar 2001: Einführung Abgabe;</p><p>- 1. Januar 2005: Erhöhung des gewichteten Durchschnittes um rund 50 Prozent;</p><p>- 1. Januar 2008 (bzw. nach Eröffnung des Lötschberg-Basistunnels): nochmalige Erhöhung des gewichteten Durchschnitts um rund 10 Prozent.</p><p>Der Bundesrat sieht keinen Anlass, von diesem Fahrplan, der auch seitens der EU nicht bestritten wird, abzuweichen.</p><p>2. Es ist keine über die im Landverkehrsabkommen bzw. dem Schwerverkehrsabgabegesetz hinausgehende Erhöhung der LSVA vorgesehen. Auch die Vorgaben von Artikel 85 Absatz 1 der Bundesverfassung werden nicht missachtet. Die in der Strassenrechnung des Bundesamtes für Statistik ausgewiesene Kostenüberdeckung beruht darauf, dass in dieser Berechnung die vom Strassenschwerverkehr verursachten externen Kosten nicht mitberücksichtigt sind. Gemäss den aktualisierten Berechnungen belaufen sich diese für das Referenzjahr 2000 auf 1512 Millionen Franken. Wird dieser Betrag wie in Artikel 7 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vorgesehen in die Berechnungen einbezogen, resultiert eine Kostenunterdeckung. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Erhöhung der Abgabe wird diese für das Jahr 2008 auf 127, für 2009 auf 25 Millionen Franken veranschlagt.</p><p>3. Die vorgesehene Erhöhung der Abgabe ist durch die in Punkt 2 erwähnten Rechtserlasse gedeckt. Emissionsärmere Fahrzeuge werden innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens auch in Zukunft in einer günstigeren Abgabekategorie eingereiht sein als solche mit hohen Abgasemissionen. An seiner Sitzung vom 22. Juni 2007 hat das dafür zuständige Organ, der Gemischte Landverkehrsausschuss Schweiz-EG, die Zugehörigkeit der Fahrzeuge in eine Abgabekategorie gemäss den Euro-Normen dem aktuellen Stand der Abgastechnik angepasst. Die Neueinteilung wird parallel zur Erhöhung der Abgabe auf den 1. Januar 2008 rechtskräftig.</p><p>4. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes sind die externen Kosten und Nutzen des Schwerverkehrs periodisch nachzuführen. Aufgrund dieser Vorgabe wurde in den vergangenen Jahren die Aktualisierung der externen Kosten in die Wege geleitet. Dabei wurden auch Bereiche einbezogen, die früher aufgrund ungenügender wissenschaftlicher Grundlagen noch nicht berücksichtigt werden konnten, z. B. die Kosten für Klimaschäden. Die Arbeiten sind inzwischen abgeschlossen.</p><p>5./6. Bei der Berechnung sowohl der Wege- als auch der externen Kosten werden die entsprechenden Forschungsarbeiten im EU-Raum berücksichtigt. Zudem hat die Schweiz bei verschiedenen dieser Projekte mitgearbeitet. Ein Vergleich mit diesen Forschungsergebnissen zeigt, dass die im Auftrag der Bundesverwaltung für die Schweiz errechneten Werte im Bereich derjenigen liegen, welche im Ausland ermittelt wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die schweizerischen Berechnungen tendenziell an der unteren Grenze der bei den einzelnen Kostenbereichen ermittelten Bandwerte orientierten. Die effektiven externen Kosten liegen mit Sicherheit höher als ausgewiesen. Mit der Verabschiedung der Wegekostenrichtlinie (Richtlinie 2006/38/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 8) im Mai 2006 geht auch die EU in Richtung einer Berücksichtigung von externen Kosten bei der Fiskalität des Strassengüterverkehrs. Die EG-Kommission ist zurzeit an der Ausarbeitung einer umfassenden Methodik zur Berechnung der externen Kosten des Verkehrs.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ende Oktober 2006 hat der Bund seine neuesten Erkenntnisse zu Kosten und Nutzen des Strassenverkehrs veröffentlicht. Dabei haben das Bundesamt für Statistik und das Bundesamt für Raumentwicklung u. a. auch festgestellt, dass der Schwerverkehr seine Wegekosten sowie die externen Kosten nach der letzten Erhöhung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) im Jahre 2005 weitgehend deckt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hält er auch nach den neuesten vorliegenden Erkenntnissen an einer Erhöhung der LSVA von 10 bis 15 Prozent für 2008 fest?</p><p>2. Auf welche rechtliche Grundlage stützt der Bundesrat eine über Artikel 85 der Bundesverfassung bzw. Artikel 37 des Landverkehrsabkommens sowie Artikel 7 des Schwerverkehrsgesetzes hinausgehende LSVA-Erhöhung?</p><p>3. Kann er gewährleisten, dass die für 2008 geplante durchschnittliche LSVA-Erhöhung im Einzelfall (insbesondere bei modernsten Fahrzeugen der Euro-Kategorien 3 bis 5) keine Rechtsgrundlagen verletzt?</p><p>4. Zieht er in Erwägung, zur weiteren Erhöhung der LSVA allfällige zusätzliche externe Kosten herbeizuziehen?</p><p>5. Erachtet er bei der Berechnung der Wegekosten sowie der externen Kosten einen nationalen Alleingang als sinnvoll?</p><p>6. Hat er Kenntnis von den Resultaten entsprechender Berechnungen in der EU?</p>
    • Rechtliche Grundlage für LSVA-Erhöhung

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