Tragen von Burkas

ShortId
06.3675
Id
20063675
Updated
28.07.2023 10:03
Language
de
Title
Tragen von Burkas
AdditionalIndexing
2831;Kleidung;Kopftuch;strafbare Handlung;Islam
1
  • L04K01060202, Islam
  • L06K070505010101, Kleidung
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L05K0106021201, Kopftuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zahlreiche praktizierende Musliminnen und Muslime leiten aus dem Koran und den Überlieferungen des Propheten Mohammed (Hadithen) ein religiöses Gebot ab, wonach Frauen Körper und Kopf bedecken sollen. Im Unterschied zum konventionellen Schleier (Hijab) wird das Gesicht mit der Burka vollständig verschleiert. Gemäss Artikel 15 der Schweizerischen Bundesverfassung hat jede Person das Recht, "ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung .... allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen". Umgekehrt darf aber auch niemand "gezwungen werden, .... eine religiöse Handlung vorzunehmen". Artikel 15 BV garantiert somit das Recht jeder Frau und jedes Mannes, sich aus religiösen Gründen für oder gegen eine bestimmte Kleidung zu entscheiden. Artikel 9 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) enthält die gleiche Garantie. </p><p>Wie die anderen Grundrechte kann jedoch auch die Religionsfreiheit eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und wenn die Einschränkung durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig ist und der Kerngehalt gewahrt bleibt (Artikel 36 BV). Massnahmen des Bundes erfordern überdies eine Kompetenzgrundlage in der Bundesverfassung. Daran fehlt es im Falle des zur Diskussion gestellten generellen Tragverbots für Burkas im öffentlichen Raum. Die staatlichen Beziehungen zu den Religionsgemeinschaften sind eine kantonale Domäne (Art. 72 Abs. 1 BV). Auch die Wahrung der öffentlichen Sicherheit (Art. 57 Abs. 1 BV) und des Religionsfriedens (Art. 72 Abs. 2 BV) sind primär kantonale Zuständigkeiten. </p><p>Der Bundesrat bezweifelt auch, dass ein solches Tragverbot eine zulässige, im öffentlichen Interesse gerechtfertigte und verhältnismässige Einschränkung von Artikel 15 BV wäre. Zwar schützte das Bundesgericht 1997 einen Entscheid des Genfer Staatsrates, der einer an einer öffentlichen Primarschule unterrichtenden muslimischen Lehrerin das Tragen des Kopftuchs im Unterricht untersagte (BGE 123 I 296 ff.). Das Gericht stützte sich dabei jedoch auf die Verpflichtung zu einem konfessionell neutralen Schulunterricht und das daraus abzuleitende Verbot, die religiöse Einstellung der Primarschülerinnen und Primarschüler staatlich zu beeinflussen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schloss sich dieser Sichtweise an. In einem 2005 gefällten Entscheid schützte der Gerichtshof eine türkische Regelung, die das Tragen des Kopftuchs an höheren Bildungseinrichtungen verbot. Wiederum ging es aber nicht um ein generelles Tragverbot im öffentlichen Raum, sondern um staatliche Hochschulen, und das Verbot betraf auch nicht nur eine Religion. </p><p>Aus den genannten föderalistischen und grundrechtlichen Motiven erwägt der Bundesrat keine Massnahmen gegen das Tragen von Burkas im öffentlichen Raum. Im europäischen Raum fand ein generelles Tragverbot bisher keinen Eingang in nationales Recht. Der Bundesrat hält es auch nicht für sinnvoll, Sanktionen zu prüfen, die auf spekulativen Szenarien basieren, für deren Eintreten es zurzeit keine Hinweise gibt. </p><p>Im Bereich der vom Interpellanten angesprochenen Arbeitslosenversicherung ermöglicht Artikel 16 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0), der die Unzumutbarkeit der Annahme einer bestimmten Arbeit umschreibt, in genügend flexibler Weise eine Abwägung zwischen der Religionsfreiheit und der Pflicht einer arbeitslosen Frau, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In verschiedenen europäischen Ländern offenbarten sich besondere Probleme betreffend das Tragen von Burkas im öffentlichen Raum. So wurden in Deutschland zwei Schülerinnen der Schule verwiesen, weil sie Burkas getragen haben. Die holländische Regierung überlegt sich ein generelles Burkaverbot. Die Stadt Utrecht wurde in einem Entscheid vor Gericht geschützt, Arbeitslosengelder streichen zu können, wenn arbeitslose Frauen bei der Stellensuche nicht bereit sind, die Burkas abzulegen und darum auch keine Stelle bekommen. Schliesslich haben in Belgien einige Städte Burkaverbote ausgesprochen. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Gedenkt er auch ähnliche Massnahmen wie in Holland und Belgien zu ergreifen?</p><p>2. Ist er bereit, bei verstärktem Auftreten von Burkas entsprechende Sanktionen zu ergreifen?</p>
  • Tragen von Burkas
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zahlreiche praktizierende Musliminnen und Muslime leiten aus dem Koran und den Überlieferungen des Propheten Mohammed (Hadithen) ein religiöses Gebot ab, wonach Frauen Körper und Kopf bedecken sollen. Im Unterschied zum konventionellen Schleier (Hijab) wird das Gesicht mit der Burka vollständig verschleiert. Gemäss Artikel 15 der Schweizerischen Bundesverfassung hat jede Person das Recht, "ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung .... allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen". Umgekehrt darf aber auch niemand "gezwungen werden, .... eine religiöse Handlung vorzunehmen". Artikel 15 BV garantiert somit das Recht jeder Frau und jedes Mannes, sich aus religiösen Gründen für oder gegen eine bestimmte Kleidung zu entscheiden. Artikel 9 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) enthält die gleiche Garantie. </p><p>Wie die anderen Grundrechte kann jedoch auch die Religionsfreiheit eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und wenn die Einschränkung durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig ist und der Kerngehalt gewahrt bleibt (Artikel 36 BV). Massnahmen des Bundes erfordern überdies eine Kompetenzgrundlage in der Bundesverfassung. Daran fehlt es im Falle des zur Diskussion gestellten generellen Tragverbots für Burkas im öffentlichen Raum. Die staatlichen Beziehungen zu den Religionsgemeinschaften sind eine kantonale Domäne (Art. 72 Abs. 1 BV). Auch die Wahrung der öffentlichen Sicherheit (Art. 57 Abs. 1 BV) und des Religionsfriedens (Art. 72 Abs. 2 BV) sind primär kantonale Zuständigkeiten. </p><p>Der Bundesrat bezweifelt auch, dass ein solches Tragverbot eine zulässige, im öffentlichen Interesse gerechtfertigte und verhältnismässige Einschränkung von Artikel 15 BV wäre. Zwar schützte das Bundesgericht 1997 einen Entscheid des Genfer Staatsrates, der einer an einer öffentlichen Primarschule unterrichtenden muslimischen Lehrerin das Tragen des Kopftuchs im Unterricht untersagte (BGE 123 I 296 ff.). Das Gericht stützte sich dabei jedoch auf die Verpflichtung zu einem konfessionell neutralen Schulunterricht und das daraus abzuleitende Verbot, die religiöse Einstellung der Primarschülerinnen und Primarschüler staatlich zu beeinflussen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schloss sich dieser Sichtweise an. In einem 2005 gefällten Entscheid schützte der Gerichtshof eine türkische Regelung, die das Tragen des Kopftuchs an höheren Bildungseinrichtungen verbot. Wiederum ging es aber nicht um ein generelles Tragverbot im öffentlichen Raum, sondern um staatliche Hochschulen, und das Verbot betraf auch nicht nur eine Religion. </p><p>Aus den genannten föderalistischen und grundrechtlichen Motiven erwägt der Bundesrat keine Massnahmen gegen das Tragen von Burkas im öffentlichen Raum. Im europäischen Raum fand ein generelles Tragverbot bisher keinen Eingang in nationales Recht. Der Bundesrat hält es auch nicht für sinnvoll, Sanktionen zu prüfen, die auf spekulativen Szenarien basieren, für deren Eintreten es zurzeit keine Hinweise gibt. </p><p>Im Bereich der vom Interpellanten angesprochenen Arbeitslosenversicherung ermöglicht Artikel 16 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0), der die Unzumutbarkeit der Annahme einer bestimmten Arbeit umschreibt, in genügend flexibler Weise eine Abwägung zwischen der Religionsfreiheit und der Pflicht einer arbeitslosen Frau, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In verschiedenen europäischen Ländern offenbarten sich besondere Probleme betreffend das Tragen von Burkas im öffentlichen Raum. So wurden in Deutschland zwei Schülerinnen der Schule verwiesen, weil sie Burkas getragen haben. Die holländische Regierung überlegt sich ein generelles Burkaverbot. Die Stadt Utrecht wurde in einem Entscheid vor Gericht geschützt, Arbeitslosengelder streichen zu können, wenn arbeitslose Frauen bei der Stellensuche nicht bereit sind, die Burkas abzulegen und darum auch keine Stelle bekommen. Schliesslich haben in Belgien einige Städte Burkaverbote ausgesprochen. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Gedenkt er auch ähnliche Massnahmen wie in Holland und Belgien zu ergreifen?</p><p>2. Ist er bereit, bei verstärktem Auftreten von Burkas entsprechende Sanktionen zu ergreifen?</p>
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