Präsidien der eidgenössischen Gerichte
- ShortId
-
06.3680
- Id
-
20063680
- Updated
-
27.07.2023 20:29
- Language
-
de
- Title
-
Präsidien der eidgenössischen Gerichte
- AdditionalIndexing
-
12;Konflikt zwischen Sprachregionen;Gleichstellung von Mann und Frau;sprachliche Diskriminierung;Bundesrichter/in;Sprachregion;Präsidium;Bundesgericht
- 1
-
- L05K0505010301, Bundesgericht
- L05K0505020101, Bundesrichter/in
- L04K08020333, Präsidium
- L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
- L04K01060102, Sprachregion
- L04K05020409, sprachliche Diskriminierung
- L05K0106010204, Konflikt zwischen Sprachregionen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der nationale Zusammenhalt, der institutionelle Frieden und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in unsere Institutionen sind von einem subtilen Gleichgewicht zwischen den Sprachgemeinschaften, den Regionen und den Geschlechtern abhängig. Ab 1. Januar 2007 sind die Präsidien des Bundesgerichtes, des Bundesstrafgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes ausschliesslich von Deutschschweizerinnen und Deutschschweizern besetzt. Auch die drei Mitglieder der eidgenössischen Verwaltungskommission des Bundesgerichtes sind alle aus der Deutschschweiz. Deshalb ist es notwendig, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die die Einhaltung der Grundprinzipien unseres Bundesstaates sicherstellen.</p>
- <p>Weder die Verfassung noch die Gesetze über die Eidgenössischen Gerichte noch das Parlamentsgesetz enthalten spezielle Bestimmungen für die Vertretung der Sprachen und der beiden Geschlechter bei den Richterwahlen. Dies gilt umso mehr für die Wahl in die Gerichtspräsidien. Bei diesen handelt es sich im Übrigen um Leitungsorgane, für deren Besetzung Führungsqualitäten wesentlich sind. Der Kreis der Richter und Richterinnen, die sich für diese Aufgabe eignen, ist bereits begrenzt und sollte nicht noch mehr eingeschränkt werden. Ferner wählen nicht die Gerichte selber den Präsidenten beziehungsweise die Präsidentin und den Vizepräsidenten beziehungsweise die Vizepräsidentin der drei Eidgenössischen Gerichte. Zuständig für die Wahlen ist vielmehr die Bundesversammlung. Diese ist nicht an den Wahlvorschlag der Gerichte gebunden. Es steht ihr deshalb frei, davon abzuweichen, um eine ausgeglichenere Vertretung der Sprachen und der Geschlechter sicherzustellen, wenn sie dies als nötig erachtet. Eine Gesetzesänderung ist nicht nötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch ergänzende Bestimmungen im Bundesgerichtsgesetz, im Strafgerichtsgesetz und im Verwaltungsgerichtsgesetz oder in anderer Form die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um eine ausgeglichene Vertretung der Sprachgemeinschaften und der Geschlechter in den Präsidien der eidgenössischen Gerichte sicherzustellen.</p>
- Präsidien der eidgenössischen Gerichte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der nationale Zusammenhalt, der institutionelle Frieden und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in unsere Institutionen sind von einem subtilen Gleichgewicht zwischen den Sprachgemeinschaften, den Regionen und den Geschlechtern abhängig. Ab 1. Januar 2007 sind die Präsidien des Bundesgerichtes, des Bundesstrafgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes ausschliesslich von Deutschschweizerinnen und Deutschschweizern besetzt. Auch die drei Mitglieder der eidgenössischen Verwaltungskommission des Bundesgerichtes sind alle aus der Deutschschweiz. Deshalb ist es notwendig, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die die Einhaltung der Grundprinzipien unseres Bundesstaates sicherstellen.</p>
- <p>Weder die Verfassung noch die Gesetze über die Eidgenössischen Gerichte noch das Parlamentsgesetz enthalten spezielle Bestimmungen für die Vertretung der Sprachen und der beiden Geschlechter bei den Richterwahlen. Dies gilt umso mehr für die Wahl in die Gerichtspräsidien. Bei diesen handelt es sich im Übrigen um Leitungsorgane, für deren Besetzung Führungsqualitäten wesentlich sind. Der Kreis der Richter und Richterinnen, die sich für diese Aufgabe eignen, ist bereits begrenzt und sollte nicht noch mehr eingeschränkt werden. Ferner wählen nicht die Gerichte selber den Präsidenten beziehungsweise die Präsidentin und den Vizepräsidenten beziehungsweise die Vizepräsidentin der drei Eidgenössischen Gerichte. Zuständig für die Wahlen ist vielmehr die Bundesversammlung. Diese ist nicht an den Wahlvorschlag der Gerichte gebunden. Es steht ihr deshalb frei, davon abzuweichen, um eine ausgeglichenere Vertretung der Sprachen und der Geschlechter sicherzustellen, wenn sie dies als nötig erachtet. Eine Gesetzesänderung ist nicht nötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch ergänzende Bestimmungen im Bundesgerichtsgesetz, im Strafgerichtsgesetz und im Verwaltungsgerichtsgesetz oder in anderer Form die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um eine ausgeglichene Vertretung der Sprachgemeinschaften und der Geschlechter in den Präsidien der eidgenössischen Gerichte sicherzustellen.</p>
- Präsidien der eidgenössischen Gerichte
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