Bei Hungerstreik Ärzte aus der Verantwortung nehmen
- ShortId
-
06.3682
- Id
-
20063682
- Updated
-
28.07.2023 12:48
- Language
-
de
- Title
-
Bei Hungerstreik Ärzte aus der Verantwortung nehmen
- AdditionalIndexing
-
12;Gesundheitsrisiko;Ernährungsgewohnheit;Asylbewerber/in;Verantwortung;Strafbarkeit;Widerstand;Zwangsmassnahme;Klage vor Gericht;Arzt/Ärztin;Häftling;Therapeutik;Patient/in;Haftung
- 1
-
- L04K01050214, Therapeutik
- L04K01050402, Arzt/Ärztin
- L04K05070202, Haftung
- L04K01050517, Patient/in
- L05K0403030402, Zwangsmassnahme
- L04K05010301, Häftling
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L03K050401, Klage vor Gericht
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L04K08020230, Verantwortung
- L04K05010110, Strafbarkeit
- L04K08020116, Widerstand
- L04K01050601, Ernährungsgewohnheit
- L04K01050214, Therapeutik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Strafverfolgung ist grundsätzlich Sache der Kantone (vgl. Artikel 123 Absatz 2 Bundesverfassung). Dem Bundesrat steht es nicht zu, sich im Einzelnen zur Tätigkeit kantonaler Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit hängigen Verfahren, zu äussern. </p><p>2. Im vorliegenden Fall ging die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde wohl davon aus, dass das erstinstanzliche Urteil nach Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gefällt werden wird. Somit lag es in ihrem Ermessen, den Antrag auf Bestrafung in Anwendung des neuen Rechtes zu formulieren. Es wird indessen Sache des urteilenden Gerichtes sein zu entscheiden, ob eine allfällige Strafe nach altem oder nach revidiertem Strafgesetzbuch zu verhängen sein wird. Es berücksichtigt dabei insbesondere den Grundsatz des milderen Rechtes nach Artikel 2 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). </p><p>3./4. Der Bundesrat räumt dem Prinzip der Selbstverantwortung einen hohen Stellenwert ein. Dies schliesst aber eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Mitverantwortung des Arztes nicht vornherein aus, wenn sich der Patient etwas antut. Sollte das urteilende Gericht zum Schluss kommen, dass der angeklagte Arzt unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände des konkreten Falles eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat, wäre eine Verurteilung im Sinne der Anklage möglich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schweizerische Akademie für Medizinische Wissenschaften am 28. November 2002 die "Richtlinien zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen" erlassen hat, in welchen die Pflichten des Arztes im Falle eines Hungerstreiks im Detail geregelt sind (Ziff. 9.1 bis 9.5 der Richtlinien). Namentlich ist festgehalten, dass der Arzt die im Hungerstreik stehende Person über die Risiken längeren Fastens aufklären und sich vergewissern muss, dass ihr täglich Nahrung angeboten wird.</p><p>Die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) hat diese Richtlinien im Juni 2004 in ihre Standesordnung aufgenommen. Somit sind sie für alle Mitglieder der FMH verbindlich und darüber hinaus als Verhaltenskodex der schweizerischen Ärzteschaft für alle Ärzte von Bedeutung.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 3. Januar 2006 starb im Regionalgefängnis Altstätten ein Asylbewerber nach einem Hungerstreik. Der 20-jährige Afrikaner protestierte mit seinem Hungerstreik gegen ein Urteil, das ihm wegen Kokainhandels eine zweieinhalbjährige Gefängnisstrafe mit anschliessendem Landesverweis einbrachte. Nun wurde der zuständige Arzt wegen fahrlässiger Tötung angeklagt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Solange der Häftling handlungsfähig ist, darf ein Arzt gegen seinen Willen nichts unternehmen. Die Behörden sind angehalten, Zwangsmassnahmen erst zu ergreifen, sobald der Betroffene ins Koma fällt. Dies war bei diesem Asylbewerber nicht der Fall. Bei einer Zwangsernährung hätte der zuständige Arzt also gegen den Willen des Asylbewerbers handeln müssen. Wie beurteilt der Bundesrat ein solch widersinniges Verfahren, jemanden anzuklagen für etwas, was er gar nicht machen durfte?</p><p>2. Die Staatsanwaltschaft fordert in einem Strafantrag eine Strafe, indem sie sich auf die Revision des Strafgesetzbuchs beruft, die aber erst 2007 in Kraft treten wird. Wie beurteilt der Bundesrat diese Vorgehensweise?</p><p>3. Ist er auch der Meinung, dass im Falle eines Hungerstreiks die Sachlage nach dem Prinzip der Selbstverantwortung, d. h. dass der Streikende sich seines Tuns bewusst ist, beurteilt werden muss?</p><p>4. Gibt es eine gesetzliche Grundlage, bei welcher ein Arzt in die Pflicht genommen werden kann für etwas, was sich der "Patient" antut?</p>
- Bei Hungerstreik Ärzte aus der Verantwortung nehmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Strafverfolgung ist grundsätzlich Sache der Kantone (vgl. Artikel 123 Absatz 2 Bundesverfassung). Dem Bundesrat steht es nicht zu, sich im Einzelnen zur Tätigkeit kantonaler Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit hängigen Verfahren, zu äussern. </p><p>2. Im vorliegenden Fall ging die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde wohl davon aus, dass das erstinstanzliche Urteil nach Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gefällt werden wird. Somit lag es in ihrem Ermessen, den Antrag auf Bestrafung in Anwendung des neuen Rechtes zu formulieren. Es wird indessen Sache des urteilenden Gerichtes sein zu entscheiden, ob eine allfällige Strafe nach altem oder nach revidiertem Strafgesetzbuch zu verhängen sein wird. Es berücksichtigt dabei insbesondere den Grundsatz des milderen Rechtes nach Artikel 2 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). </p><p>3./4. Der Bundesrat räumt dem Prinzip der Selbstverantwortung einen hohen Stellenwert ein. Dies schliesst aber eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Mitverantwortung des Arztes nicht vornherein aus, wenn sich der Patient etwas antut. Sollte das urteilende Gericht zum Schluss kommen, dass der angeklagte Arzt unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände des konkreten Falles eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat, wäre eine Verurteilung im Sinne der Anklage möglich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schweizerische Akademie für Medizinische Wissenschaften am 28. November 2002 die "Richtlinien zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen" erlassen hat, in welchen die Pflichten des Arztes im Falle eines Hungerstreiks im Detail geregelt sind (Ziff. 9.1 bis 9.5 der Richtlinien). Namentlich ist festgehalten, dass der Arzt die im Hungerstreik stehende Person über die Risiken längeren Fastens aufklären und sich vergewissern muss, dass ihr täglich Nahrung angeboten wird.</p><p>Die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) hat diese Richtlinien im Juni 2004 in ihre Standesordnung aufgenommen. Somit sind sie für alle Mitglieder der FMH verbindlich und darüber hinaus als Verhaltenskodex der schweizerischen Ärzteschaft für alle Ärzte von Bedeutung.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 3. Januar 2006 starb im Regionalgefängnis Altstätten ein Asylbewerber nach einem Hungerstreik. Der 20-jährige Afrikaner protestierte mit seinem Hungerstreik gegen ein Urteil, das ihm wegen Kokainhandels eine zweieinhalbjährige Gefängnisstrafe mit anschliessendem Landesverweis einbrachte. Nun wurde der zuständige Arzt wegen fahrlässiger Tötung angeklagt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Solange der Häftling handlungsfähig ist, darf ein Arzt gegen seinen Willen nichts unternehmen. Die Behörden sind angehalten, Zwangsmassnahmen erst zu ergreifen, sobald der Betroffene ins Koma fällt. Dies war bei diesem Asylbewerber nicht der Fall. Bei einer Zwangsernährung hätte der zuständige Arzt also gegen den Willen des Asylbewerbers handeln müssen. Wie beurteilt der Bundesrat ein solch widersinniges Verfahren, jemanden anzuklagen für etwas, was er gar nicht machen durfte?</p><p>2. Die Staatsanwaltschaft fordert in einem Strafantrag eine Strafe, indem sie sich auf die Revision des Strafgesetzbuchs beruft, die aber erst 2007 in Kraft treten wird. Wie beurteilt der Bundesrat diese Vorgehensweise?</p><p>3. Ist er auch der Meinung, dass im Falle eines Hungerstreiks die Sachlage nach dem Prinzip der Selbstverantwortung, d. h. dass der Streikende sich seines Tuns bewusst ist, beurteilt werden muss?</p><p>4. Gibt es eine gesetzliche Grundlage, bei welcher ein Arzt in die Pflicht genommen werden kann für etwas, was sich der "Patient" antut?</p>
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