Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt. Aufhebung von Artikel 7 Absatz 2

ShortId
06.3694
Id
20063694
Updated
28.07.2023 07:41
Language
de
Title
Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt. Aufhebung von Artikel 7 Absatz 2
AdditionalIndexing
12;15;Datenspeicherung;Konkursrecht;Informationssystem;amtliches Dokument;Amtssprache;Handelsregister;englische Sprache
1
  • L05K0701030802, Handelsregister
  • L04K12030404, Datenspeicherung
  • L04K12010106, Informationssystem
  • L03K020203, amtliches Dokument
  • L07K11040301020201, Konkursrecht
  • L05K0106010303, englische Sprache
  • L04K08060102, Amtssprache
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 7 Absatz 2 der revidierten Verordnung können Bekanntmachungen im Handelsamtsblatt in begründeten Fällen in Englisch veröffentlicht werden.</p><p>Diese Bestimmung widerspricht den Artikeln 4 und 70 der Schweizerischen Bundesverfassung, welche die Amts- und die Landessprachen der Eidgenossenschaft festlegen.</p><p>Amtliche Veröffentlichungen in Englisch entbehren jeglicher gesetzlichen Grundlage.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung SHAB werden Bekanntmachungen in derjenigen Amtssprache des Bundes (Deutsch, Französisch, Italienisch) veröffentlicht, in der sie beim SHAB eingehen. In Absatz 2 wird festgehalten, dass Bekanntmachungen in begründeten Fällen in Englisch veröffentlicht werden können. Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen gemäss Artikel 2 der Verordnung SHAB werden in jedem Fall in einer der Amtssprachen veröffentlicht. Eine Publikation in englischer Sprache kann bei solchen Bekanntmachungen nur als zusätzliche Sprachvariante erfolgen. Im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen wird von dieser Regelung lediglich in der Rubrik "Öffentliches Beschaffungswesen" Gebrauch gemacht, wo in seltenen Fällen bei den öffentlichen Ausschreibungen nebst einer Publikation in den Amtssprachen der Eidgenossenschaft zusätzlich eine Übersetzung des Ausschreibungstextes in englischer Sprache veröffentlicht wird. Dies ist insbesondere im Interesse der Beschaffungsstellen im Bereich der Fachhochschulen und Institute (ETH, EPFL, PSI), welche komplexe Güterbeschaffungen (z. B. physikalische Messgeräte) aus Angebotsgründen in einem ausschliesslich englischsprachigen Raum tätigen.</p><p>Ein weiterer Anwendungsfall einer englischsprachigen Publikation kommt in der Rubrik "Unternehmenspublikationen" vor, welche für kommerzielle Anzeigen vorgesehen ist (Artikel 4 der Verordnung SHAB). Hier werden insbesondere Einladungen von Firmen zu Generalversammlungen zeitweilig in englischer Sprache veröffentlicht. Bei diesen Inserenten handelt es sich zum Teil um Firmen mit Sitz in der Schweiz, welche Englisch als Konzernsprache definiert haben.</p><p>Die Veröffentlichung einer englischsprachigen Publikation im SHAB erfolgt immer erst nach vorgängiger Prüfung des Herausgebers nach den vorgenannten Kriterien.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung SHAB verfassungskonform ist, und erachtet dessen Aufhebung aus den obenerwähnten Gründen nicht als opportun.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt vom 15. Februar 2006 aufzuheben.</p>
  • Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt. Aufhebung von Artikel 7 Absatz 2
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 7 Absatz 2 der revidierten Verordnung können Bekanntmachungen im Handelsamtsblatt in begründeten Fällen in Englisch veröffentlicht werden.</p><p>Diese Bestimmung widerspricht den Artikeln 4 und 70 der Schweizerischen Bundesverfassung, welche die Amts- und die Landessprachen der Eidgenossenschaft festlegen.</p><p>Amtliche Veröffentlichungen in Englisch entbehren jeglicher gesetzlichen Grundlage.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung SHAB werden Bekanntmachungen in derjenigen Amtssprache des Bundes (Deutsch, Französisch, Italienisch) veröffentlicht, in der sie beim SHAB eingehen. In Absatz 2 wird festgehalten, dass Bekanntmachungen in begründeten Fällen in Englisch veröffentlicht werden können. Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen gemäss Artikel 2 der Verordnung SHAB werden in jedem Fall in einer der Amtssprachen veröffentlicht. Eine Publikation in englischer Sprache kann bei solchen Bekanntmachungen nur als zusätzliche Sprachvariante erfolgen. Im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen wird von dieser Regelung lediglich in der Rubrik "Öffentliches Beschaffungswesen" Gebrauch gemacht, wo in seltenen Fällen bei den öffentlichen Ausschreibungen nebst einer Publikation in den Amtssprachen der Eidgenossenschaft zusätzlich eine Übersetzung des Ausschreibungstextes in englischer Sprache veröffentlicht wird. Dies ist insbesondere im Interesse der Beschaffungsstellen im Bereich der Fachhochschulen und Institute (ETH, EPFL, PSI), welche komplexe Güterbeschaffungen (z. B. physikalische Messgeräte) aus Angebotsgründen in einem ausschliesslich englischsprachigen Raum tätigen.</p><p>Ein weiterer Anwendungsfall einer englischsprachigen Publikation kommt in der Rubrik "Unternehmenspublikationen" vor, welche für kommerzielle Anzeigen vorgesehen ist (Artikel 4 der Verordnung SHAB). Hier werden insbesondere Einladungen von Firmen zu Generalversammlungen zeitweilig in englischer Sprache veröffentlicht. Bei diesen Inserenten handelt es sich zum Teil um Firmen mit Sitz in der Schweiz, welche Englisch als Konzernsprache definiert haben.</p><p>Die Veröffentlichung einer englischsprachigen Publikation im SHAB erfolgt immer erst nach vorgängiger Prüfung des Herausgebers nach den vorgenannten Kriterien.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung SHAB verfassungskonform ist, und erachtet dessen Aufhebung aus den obenerwähnten Gründen nicht als opportun.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt vom 15. Februar 2006 aufzuheben.</p>
    • Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt. Aufhebung von Artikel 7 Absatz 2

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