Durchsetzung der Rechtsordnung bei Ausländern. Entzug der Aufenthaltsbewilligung

ShortId
06.3702
Id
20063702
Updated
28.07.2023 10:01
Language
de
Title
Durchsetzung der Rechtsordnung bei Ausländern. Entzug der Aufenthaltsbewilligung
AdditionalIndexing
12;2811;Ausländer/in;soziale Integration;Vollzug von Beschlüssen;öffentliche Ordnung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Recht (speziell);Islam
1
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L03K050302, Recht (speziell)
  • L03K040303, öffentliche Ordnung
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K01040209, soziale Integration
  • L04K01060202, Islam
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Heute wird häufig häusliche Gewalt toleriert: Ehemänner schlagen ihre Frauen, Väter ihre Töchter, weil diese die "westliche" Kultur übernehmen wollen; Ehefrauen wird verboten, sich wunschgemäss zu kleiden, Töchtern verboten, gewisse Schulstunden zu besuchen; Frauen werden zwangsverheiratet, Töchter beschnitten. Solche Entwicklungen sind inakzeptabel; sie sind konsequent mit Strafanzeigen und Entzug des Aufenthaltsrechts zu bekämpfen.</p><p>Beispiele wie das folgende zeigen, wie stark Grundsätze unserer Rechtsordnung gefährdet sind: Die Asylrekurskommission hat eine Eheschliessung gutgeheissen, die nach den Regeln der Scharia zustande gekommen ist. Unser höchstes Asylgericht führte dabei aus, dass das "schweizerische Recht keine wie auch immer rechtsgearbeitete Überlegenheit anderen Rechtsordnungen gegenüber beanspruchen kann". Ein wegen versuchter Tötung eines Behördenvertreters gesuchter Mann hatte sich darauf berufen, er sei verheiratet, nachdem in Ägypten eine angebliche Heirat in Abwesenheit beider "Ehepartner" durch die Väter geschlossen worden war. Das zuständige Bundesamt verweigerte die Einreise der "Ehefrau". Die Asylrekurskommission ordnete jedoch die Aufnahme an und stellte damit faktisch die Scharia über Schweizer Recht. </p><p>Mit solchen Entscheiden wird das Grundrecht auf Gleichberechtigung aufs Gröbste verletzt. Die Anerkennung der Scharia, welche Steinigung, Zwangsheirat und Blutrache akzeptiert, ist zu bekämpfen und nicht durch Ausnahmeregelungen und Fehlentscheide der ARK zu unterstützen. Die Gleichberechtigung zwischen Frau und Mann darf von keinen religiösen Vorschriften untergraben werden.</p>
  • <p>Das noch geltende Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) und auch das neue Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) stellen sicher, dass die Vollzugsbehörden die notwendigen Massnahmen gegen ausländische Personen ergreifen können, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden oder verletzen. Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit liegt insbesondere dann vor, wenn die Rechtsordnung sowie die demokratischen Prinzipien und Werte erheblich oder wiederholt verletzt, behördliche Verfügungen nicht beachtet oder umfangreiche öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht eingehalten werden. </p><p>Die kantonalen Ausländerbehörden müssen bei der Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen regelmässig prüfen, ob die gesuchstellende Person die Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erfüllt. Dabei wird auch der Grad der Integration der betroffenen Personen berücksichtigt. </p><p>Die in der Begründung der Motion genannten Vorkommnisse wie häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, Beschneidungen von Mädchen oder Blutrache stellen schwerwiegende Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung dar, die nicht hingenommen werden dürfen und die ausländerrechtliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zur Folge haben können. Mit Rücksicht auf das Prinzip der Gewaltentrennung äussert sich der Bundesrat nicht zu dem in der Begründung der Motion erwähnten Grundsatzentscheid der Asylrekurskommission. Eine generelle rechtliche Anerkennung der Scharia ist mit diesem Grundsatzentscheid jedoch nicht verbunden (siehe auch Antwort des Bundesrates zur Interpellation Wobmann Walter 06.3227). </p><p>Die Vorfälle der letzten Zeit haben aber gezeigt, dass insbesondere auch bei Jugendlichen vor Verlängerung einer Bewilligung durch die kantonalen Vollzugsbehörden eine Prüfung des Integrationsgrades notwendig ist. Der vermehrte Einbezug von Schul- und Vormundschaftsbehörden sowie der Polizeibehörden drängt sich auf. Wie dies auch im neuen Ausländergesetz vorgesehen ist, muss vor Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung der Grad der Integration der betroffenen Person geprüft werden. Das neue Gesetz sieht vor, dass mit Ausländerinnen und Ausländern bei Bedarf eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen werden kann. </p><p>Das Bundesamt für Migration hat die Möglichkeit, im Rahmen des bundesrechtlichen Zustimmungsverfahrens Bewilligungserteilungen und -verlängerungen bei mangelnder Integration selbst dann abzulehnen, wenn kantonale Behörden zuvor eine Bewilligung erteilt oder verlängert haben. Aufgrund der grossen Zahl der Verfahren ist das Bundesamt dabei aber auf die Mithilfe der kantonalen und kommunalen Behörden angewiesen. Zudem kennen diese Behörden die Verhältnisse vor Ort. Das Bundesamt kann nicht in jedem Einzelfall zusätzlich eine eigene Kontrolle durchführen.</p><p>Da somit keine gesetzlichen Anpassungen erforderlich sind und die bestehenden Rechtsgrundlagen eine konsequente Praxis der Vollzugsbehörden zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bereits heute ermöglichen, beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, sicherzustellen, dass die in der Schweiz gültige Rechtsordnung für alle Personen in der Schweiz uneingeschränkt verbindlich ist. Wer sie nicht einhält, dem ist die Aufenthaltsbewilligung gemäss den Artikeln 62 und 63 des Ausländergesetzes konsequent zu entziehen, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen wird.</p>
  • Durchsetzung der Rechtsordnung bei Ausländern. Entzug der Aufenthaltsbewilligung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Heute wird häufig häusliche Gewalt toleriert: Ehemänner schlagen ihre Frauen, Väter ihre Töchter, weil diese die "westliche" Kultur übernehmen wollen; Ehefrauen wird verboten, sich wunschgemäss zu kleiden, Töchtern verboten, gewisse Schulstunden zu besuchen; Frauen werden zwangsverheiratet, Töchter beschnitten. Solche Entwicklungen sind inakzeptabel; sie sind konsequent mit Strafanzeigen und Entzug des Aufenthaltsrechts zu bekämpfen.</p><p>Beispiele wie das folgende zeigen, wie stark Grundsätze unserer Rechtsordnung gefährdet sind: Die Asylrekurskommission hat eine Eheschliessung gutgeheissen, die nach den Regeln der Scharia zustande gekommen ist. Unser höchstes Asylgericht führte dabei aus, dass das "schweizerische Recht keine wie auch immer rechtsgearbeitete Überlegenheit anderen Rechtsordnungen gegenüber beanspruchen kann". Ein wegen versuchter Tötung eines Behördenvertreters gesuchter Mann hatte sich darauf berufen, er sei verheiratet, nachdem in Ägypten eine angebliche Heirat in Abwesenheit beider "Ehepartner" durch die Väter geschlossen worden war. Das zuständige Bundesamt verweigerte die Einreise der "Ehefrau". Die Asylrekurskommission ordnete jedoch die Aufnahme an und stellte damit faktisch die Scharia über Schweizer Recht. </p><p>Mit solchen Entscheiden wird das Grundrecht auf Gleichberechtigung aufs Gröbste verletzt. Die Anerkennung der Scharia, welche Steinigung, Zwangsheirat und Blutrache akzeptiert, ist zu bekämpfen und nicht durch Ausnahmeregelungen und Fehlentscheide der ARK zu unterstützen. Die Gleichberechtigung zwischen Frau und Mann darf von keinen religiösen Vorschriften untergraben werden.</p>
    • <p>Das noch geltende Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) und auch das neue Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) stellen sicher, dass die Vollzugsbehörden die notwendigen Massnahmen gegen ausländische Personen ergreifen können, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden oder verletzen. Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit liegt insbesondere dann vor, wenn die Rechtsordnung sowie die demokratischen Prinzipien und Werte erheblich oder wiederholt verletzt, behördliche Verfügungen nicht beachtet oder umfangreiche öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht eingehalten werden. </p><p>Die kantonalen Ausländerbehörden müssen bei der Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen regelmässig prüfen, ob die gesuchstellende Person die Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erfüllt. Dabei wird auch der Grad der Integration der betroffenen Personen berücksichtigt. </p><p>Die in der Begründung der Motion genannten Vorkommnisse wie häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, Beschneidungen von Mädchen oder Blutrache stellen schwerwiegende Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung dar, die nicht hingenommen werden dürfen und die ausländerrechtliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zur Folge haben können. Mit Rücksicht auf das Prinzip der Gewaltentrennung äussert sich der Bundesrat nicht zu dem in der Begründung der Motion erwähnten Grundsatzentscheid der Asylrekurskommission. Eine generelle rechtliche Anerkennung der Scharia ist mit diesem Grundsatzentscheid jedoch nicht verbunden (siehe auch Antwort des Bundesrates zur Interpellation Wobmann Walter 06.3227). </p><p>Die Vorfälle der letzten Zeit haben aber gezeigt, dass insbesondere auch bei Jugendlichen vor Verlängerung einer Bewilligung durch die kantonalen Vollzugsbehörden eine Prüfung des Integrationsgrades notwendig ist. Der vermehrte Einbezug von Schul- und Vormundschaftsbehörden sowie der Polizeibehörden drängt sich auf. Wie dies auch im neuen Ausländergesetz vorgesehen ist, muss vor Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung der Grad der Integration der betroffenen Person geprüft werden. Das neue Gesetz sieht vor, dass mit Ausländerinnen und Ausländern bei Bedarf eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen werden kann. </p><p>Das Bundesamt für Migration hat die Möglichkeit, im Rahmen des bundesrechtlichen Zustimmungsverfahrens Bewilligungserteilungen und -verlängerungen bei mangelnder Integration selbst dann abzulehnen, wenn kantonale Behörden zuvor eine Bewilligung erteilt oder verlängert haben. Aufgrund der grossen Zahl der Verfahren ist das Bundesamt dabei aber auf die Mithilfe der kantonalen und kommunalen Behörden angewiesen. Zudem kennen diese Behörden die Verhältnisse vor Ort. Das Bundesamt kann nicht in jedem Einzelfall zusätzlich eine eigene Kontrolle durchführen.</p><p>Da somit keine gesetzlichen Anpassungen erforderlich sind und die bestehenden Rechtsgrundlagen eine konsequente Praxis der Vollzugsbehörden zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bereits heute ermöglichen, beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, sicherzustellen, dass die in der Schweiz gültige Rechtsordnung für alle Personen in der Schweiz uneingeschränkt verbindlich ist. Wer sie nicht einhält, dem ist die Aufenthaltsbewilligung gemäss den Artikeln 62 und 63 des Ausländergesetzes konsequent zu entziehen, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen wird.</p>
    • Durchsetzung der Rechtsordnung bei Ausländern. Entzug der Aufenthaltsbewilligung

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