Altersbegrenzung für das Amt eines Bundesrates

ShortId
06.3712
Id
20063712
Updated
27.07.2023 19:53
Language
de
Title
Altersbegrenzung für das Amt eines Bundesrates
AdditionalIndexing
04;Bundesratswahl;Regierungsmitglied;Wahlvoraussetzungen;Rentenalter;älterer Mensch
1
  • L05K0806020301, Regierungsmitglied
  • L05K0801030201, Bundesratswahl
  • L05K0107010201, älterer Mensch
  • L06K070203010401, Rentenalter
  • L04K08010311, Wahlvoraussetzungen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 143 der Bundesverfassung sind in den Bundesrat alle Stimmberechtigten wählbar. Eine Altersschranke ist nicht vorgesehen. In seinem Bericht vom 21. April 2004 über Altersschranken auf kantonaler und kommunaler Ebene für Mitglieder der Exekutive und der Legislative (in Erfüllung der Motion Egerszegi-Obrist 02.3413) hat der Bundesrat Altersschranken generell als untaugliches Auswahlkriterium erachtet. Es besteht kein Anlass, von dieser Haltung abzuweichen, zumal die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Bundesverfassung in Artikel 8 Absatz 2 erstmals das Verbot der Altersdiskriminierung ausdrücklich verankert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend zu ergänzen, dass die Ausübung des Amtes als Bundesrat auf das 67. Altersjahr (d. h., nur 66-Jährige ...) begrenzt wird.</p>
  • Altersbegrenzung für das Amt eines Bundesrates
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 143 der Bundesverfassung sind in den Bundesrat alle Stimmberechtigten wählbar. Eine Altersschranke ist nicht vorgesehen. In seinem Bericht vom 21. April 2004 über Altersschranken auf kantonaler und kommunaler Ebene für Mitglieder der Exekutive und der Legislative (in Erfüllung der Motion Egerszegi-Obrist 02.3413) hat der Bundesrat Altersschranken generell als untaugliches Auswahlkriterium erachtet. Es besteht kein Anlass, von dieser Haltung abzuweichen, zumal die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Bundesverfassung in Artikel 8 Absatz 2 erstmals das Verbot der Altersdiskriminierung ausdrücklich verankert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend zu ergänzen, dass die Ausübung des Amtes als Bundesrat auf das 67. Altersjahr (d. h., nur 66-Jährige ...) begrenzt wird.</p>
    • Altersbegrenzung für das Amt eines Bundesrates

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