Regelung in Bezug auf ärztlich verschriebene Medikamente

ShortId
06.3713
Id
20063713
Updated
28.07.2023 07:50
Language
de
Title
Regelung in Bezug auf ärztlich verschriebene Medikamente
AdditionalIndexing
2841;Interessenvertretung;ärztliche Versorgung;Transparenz;Arzt/Ärztin;Therapeutik;Medikament;pharmazeutische Industrie
1
  • L05K0105051104, ärztliche Versorgung
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
  • L04K01050214, Therapeutik
  • L05K0105030102, Medikament
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L04K08020311, Interessenvertretung
  • L03K010503, pharmazeutische Industrie
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Wirtschaftliche Anreize können sich auf das ärztliche Verschreibungsverhalten in zweierlei Hinsicht auswirken: Zum einen auf die Wahl der Therapie und auf das verordnete Arzneimittel, zum anderen auf die verordnete Menge. Die Arzneimittelsicherheit und damit der Schutz der Patientin und des Patienten können in beiden Fällen betroffen sein, was sich ebenfalls in den Gesundheitskosten niederschlägt.</p><p>Das Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) regelt den Umgang mit Arzneimitteln im Hinblick auf die Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit. Neben der generellen ärztlichen Sorgfaltspflicht sind bei der Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln erstens die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften zu beachten. Ein Arzneimittel darf nur verschrieben werden, wenn der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten bekannt ist (Art. 26 HMG). Implizit wird damit die missbräuchliche Verschreibung und Abgabe untersagt. Zweitens ist aus ärztlicher Sicht das Annehmen und Einfordern von geldwerten Vorteilen mit gewissen Ausnahmen verboten (Art. 33 HMG).</p><p>Diese Rahmenbedingungen sollen zur Wahrung der Arzneimittelsicherheit die Unabhängigkeit der Ärztin oder des Arztes von unerwünschten wirtschaftlichen Anreizen gewährleisten. Aus gesundheitspolizeilicher Sicht haben sie sich im Grundsatz bewährt. Ob Artikel 33 HMG im Bereich der Rabattgewährung überarbeitet werden muss, wird im Rahmen der ordentlichen Teilrevision des HMG geprüft (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 22. September 2006 zur Motion 06.3420, Klärung von Artikel 33 HMG).</p><p>Aus der Sicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können wirtschaftliche Anreize dann sinnvoll sein, wenn sie zu einer optimalen Wahl der Therapie bzw. der verordneten Arzneimittel führen. Nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) hat sich der Leistungserbringer in seinen Leistungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. Vergünstigungen sind gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG dem Schuldner der Leistung, d. h. der versicherten Person oder dem Versicherer, weiterzugeben. Werden die Vergünstigungen nicht weitergegeben, kann die versicherte Person bzw. der Versicherer deren Herausgabe verlangen (Art. 56 Abs. 4 KVG). Vergünstigungen, welche nicht einem einzelnen Versicherten zugeordnet werden können, sollen an die gemeinsame Einrichtung gemäss Artikel 18 KVG weitergegeben werden. Es obliegt den Leistungserbringern und den Versicherern, in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit und damit auch zur Weitergabe von Vergünstigungen vorzusehen (Art. 56 Abs. 5 KVG). Verstösse gegen Artikel 56 KVG werden strafrechtlich geahndet (Art. 59 Abs. 3 Bst. e in Verbindung mit Art. 92 Bst. d KVG).</p><p>Das Verschreibungsverhalten kann auch beeinflusst werden, wenn die verordnende Person eine kantonale Bewilligung zur Arzneimittelabgabe besitzt (Selbstdispensation). Ein hohes Mass der Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Aspekten bei der Verschreibung ist gegeben, wenn Abgabe und Verschreibung unabhängig voneinander erfolgen. Dies ist bei der Selbstdispensation nicht der Fall. Eine bundesweite Regelung der Selbstdispensation hat das Parlament jedoch beim Erlass des KVG abgelehnt. Der Bericht von WHO und OECD (2006) empfiehlt der Schweiz aufgrund internationaler Erfahrungen ein Verbot der Selbstdispensation. </p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das geltende Bundesrecht im Grundsatz hinreichende Regelungen bereitstellt, um der Beeinflussung der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes durch unerwünschte wirtschaftliche Anreize entgegenzuwirken. Beim Vollzug von Heilmittel- und Krankenversicherungsrecht muss im Einzelfall geprüft werden, ob Arzneimittel unnötig oder in übermässiger Menge verordnet worden sind. Über die bereits angekündigte Überprüfung von Artikel 33 HMG hinaus besteht nach Ansicht des Bundesrates derzeit kein Bedarf, auf Bundesebene gesetzgeberisch tätig zu werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen auszuarbeiten, die sicherstellen, dass die Verschreibung rezeptpflichtiger Medikamente nicht durch ökonomische Überlegungen beeinflusst wird, sodass gewährleistet ist, dass die zur Ausstellung medizinischer Rezepte befugten Personen dies in vollständiger Unabhängigkeit tun können.</p><p>Zudem soll dafür gesorgt werden, dass kein Anreiz besteht, Medikamente zu verschreiben, mehr Medikamente als nötig zu verschreiben oder ein Medikament zu verschreiben, das teurer ist als ein gleichwertiges anderes Produkt.</p><p>Ferner ist dafür zu sorgen, dass die Personen, die rezeptpflichtige Medikamente abgeben, die ihnen gewährten wirtschaftlichen Vorteile auf transparente Art und Weise mit den Medikamentenbezügerinnen und -bezügern teilen.</p>
  • Regelung in Bezug auf ärztlich verschriebene Medikamente
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wirtschaftliche Anreize können sich auf das ärztliche Verschreibungsverhalten in zweierlei Hinsicht auswirken: Zum einen auf die Wahl der Therapie und auf das verordnete Arzneimittel, zum anderen auf die verordnete Menge. Die Arzneimittelsicherheit und damit der Schutz der Patientin und des Patienten können in beiden Fällen betroffen sein, was sich ebenfalls in den Gesundheitskosten niederschlägt.</p><p>Das Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) regelt den Umgang mit Arzneimitteln im Hinblick auf die Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit. Neben der generellen ärztlichen Sorgfaltspflicht sind bei der Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln erstens die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften zu beachten. Ein Arzneimittel darf nur verschrieben werden, wenn der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten bekannt ist (Art. 26 HMG). Implizit wird damit die missbräuchliche Verschreibung und Abgabe untersagt. Zweitens ist aus ärztlicher Sicht das Annehmen und Einfordern von geldwerten Vorteilen mit gewissen Ausnahmen verboten (Art. 33 HMG).</p><p>Diese Rahmenbedingungen sollen zur Wahrung der Arzneimittelsicherheit die Unabhängigkeit der Ärztin oder des Arztes von unerwünschten wirtschaftlichen Anreizen gewährleisten. Aus gesundheitspolizeilicher Sicht haben sie sich im Grundsatz bewährt. Ob Artikel 33 HMG im Bereich der Rabattgewährung überarbeitet werden muss, wird im Rahmen der ordentlichen Teilrevision des HMG geprüft (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 22. September 2006 zur Motion 06.3420, Klärung von Artikel 33 HMG).</p><p>Aus der Sicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können wirtschaftliche Anreize dann sinnvoll sein, wenn sie zu einer optimalen Wahl der Therapie bzw. der verordneten Arzneimittel führen. Nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) hat sich der Leistungserbringer in seinen Leistungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. Vergünstigungen sind gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG dem Schuldner der Leistung, d. h. der versicherten Person oder dem Versicherer, weiterzugeben. Werden die Vergünstigungen nicht weitergegeben, kann die versicherte Person bzw. der Versicherer deren Herausgabe verlangen (Art. 56 Abs. 4 KVG). Vergünstigungen, welche nicht einem einzelnen Versicherten zugeordnet werden können, sollen an die gemeinsame Einrichtung gemäss Artikel 18 KVG weitergegeben werden. Es obliegt den Leistungserbringern und den Versicherern, in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit und damit auch zur Weitergabe von Vergünstigungen vorzusehen (Art. 56 Abs. 5 KVG). Verstösse gegen Artikel 56 KVG werden strafrechtlich geahndet (Art. 59 Abs. 3 Bst. e in Verbindung mit Art. 92 Bst. d KVG).</p><p>Das Verschreibungsverhalten kann auch beeinflusst werden, wenn die verordnende Person eine kantonale Bewilligung zur Arzneimittelabgabe besitzt (Selbstdispensation). Ein hohes Mass der Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Aspekten bei der Verschreibung ist gegeben, wenn Abgabe und Verschreibung unabhängig voneinander erfolgen. Dies ist bei der Selbstdispensation nicht der Fall. Eine bundesweite Regelung der Selbstdispensation hat das Parlament jedoch beim Erlass des KVG abgelehnt. Der Bericht von WHO und OECD (2006) empfiehlt der Schweiz aufgrund internationaler Erfahrungen ein Verbot der Selbstdispensation. </p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das geltende Bundesrecht im Grundsatz hinreichende Regelungen bereitstellt, um der Beeinflussung der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes durch unerwünschte wirtschaftliche Anreize entgegenzuwirken. Beim Vollzug von Heilmittel- und Krankenversicherungsrecht muss im Einzelfall geprüft werden, ob Arzneimittel unnötig oder in übermässiger Menge verordnet worden sind. Über die bereits angekündigte Überprüfung von Artikel 33 HMG hinaus besteht nach Ansicht des Bundesrates derzeit kein Bedarf, auf Bundesebene gesetzgeberisch tätig zu werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen auszuarbeiten, die sicherstellen, dass die Verschreibung rezeptpflichtiger Medikamente nicht durch ökonomische Überlegungen beeinflusst wird, sodass gewährleistet ist, dass die zur Ausstellung medizinischer Rezepte befugten Personen dies in vollständiger Unabhängigkeit tun können.</p><p>Zudem soll dafür gesorgt werden, dass kein Anreiz besteht, Medikamente zu verschreiben, mehr Medikamente als nötig zu verschreiben oder ein Medikament zu verschreiben, das teurer ist als ein gleichwertiges anderes Produkt.</p><p>Ferner ist dafür zu sorgen, dass die Personen, die rezeptpflichtige Medikamente abgeben, die ihnen gewährten wirtschaftlichen Vorteile auf transparente Art und Weise mit den Medikamentenbezügerinnen und -bezügern teilen.</p>
    • Regelung in Bezug auf ärztlich verschriebene Medikamente

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