DBG. Änderung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g

ShortId
06.3718
Id
20063718
Updated
28.07.2023 09:54
Language
de
Title
DBG. Änderung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g
AdditionalIndexing
24;2841;Steuerabzug;Krankenkassenprämie;direkte Bundessteuer;Steuerrecht
1
  • L04K11070202, direkte Bundessteuer
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit dem Inkrafttreten des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) im Jahr 1995 sind die Prämien der Versicherten durchschnittlich um mehr als 65 Prozent gestiegen. Diese obligatorischen Abgaben sind nur zu einem allzu kleinen Teil vom steuerbaren Einkommen der direkten Bundessteuer abziehbar. Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g des DBG sieht einen Abzug von 3100 Franken für verheiratete Personen, 1500 Franken für unverheiratete sowie 700 Franken pro Kind vor. Diese Beträge liegen weit unter den durchschnittlichen Jahresprämien für die Krankenversicherung.</p><p>Das DBG sieht vor, dass die Obergrenze des von den Einkünften abziehbaren Gesamtbetrages nur entsprechend der Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anzupassen ist. Nun trägt dieser Index zwar der Prämienerhöhung Rechnung, doch seine Progression ist deutlich tiefer als jene der Prämien. So ist das Einkommen, das nach Abzug der Steuern und der obligatorischen Abgaben übrig bleibt, ständig am Sinken, und zwar in besorgniserregendem Ausmass.</p>
  • <p>1. Die Motion verlangt einen Systemwechsel beim Ausgleich der kalten Progression für den "Versicherungsabzug" (Abzug für Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, Kranken- und bestimmte Unfallversicherungen sowie für Zinsen von Sparkapitalien, Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG). Im geltenden Recht wird dieser, wie alle anderen in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge des DBG, periodisch immer dann der Teuerung angeglichen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) seit der letzten Anpassung um 7 Prozent erhöht hat.</p><p>Mit der Motion wird angestrebt, einzig beim Versicherungsabzug vom allgemeingültigen Rhythmus des Teuerungsausgleiches abzuweichen. Für diesen Abzug wäre der Ausgleich neu jährlich vorzunehmen. Berechnungsgrundlage für den Teuerungsausgleich wäre nicht mehr der LIK, sondern der durchschnittliche Anstieg der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung.</p><p>2. Das Herausbrechen eines einzelnen Abzuges aus dem grundsätzlichen Rhythmus des Teuerungsausgleiches würde zu einer Verkomplizierung des Steuerrechtes führen und damit den Bestrebungen zur Vereinfachung und Entbürokratisierung entgegenlaufen. Jedes Jahr müsste der Bundesrat diesen Abzug, der gegenüber den anderen Abzügen privilegiert behandelt würde, mit einer Bundesratsverordnung neu festlegen.</p><p>Der Systembruch ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Teuerung im Gesundheitswesen vom LIK erfasst und somit durch das Steuerrecht korrekt ausgeglichen wird. Es ist zwar zutreffend, dass die Prämienentwicklung nicht der Teuerungsentwicklung gleichzusetzen ist, da die Prämienveränderung nicht nur die Preisentwicklung, sondern auch die Mengenentwicklung (Anzahl und Umfang der ärztlichen Dienstleistungen) widerspiegelt. Die Motion schlägt aber einen komplizierten und auch falschen Weg ein. Schliesslich beinhaltet der Versicherungsprämienabzug nicht nur die Prämien der Krankenkasse, sondern umfasst auch Prämien, Beiträge und Einlagen für Lebensversicherungen und nichtobligatorische Unfallversicherungen sowie Zinsen für Sparkapitalien (Mischabzug). Im Gesundheitswesen und bei den Lebensversicherungen gibt es verschiedene Teuerungen, und die gewährten Zinsen für Sparkapitalien waren in den letzten Jahren rückläufig. Es wäre daher nicht sachgerecht, die Prämienerhöhung der Krankenkasse als Ausgleichshöhe des gesamten Mischabzuges vorzusehen.</p><p>Würde der bestehende Mischabzug beibehalten und jährlich der Prämienerhöhung der obligatorischen Krankenversicherung angeglichen, würden bei einer jährlichen Prämienerhöhung von 5 Prozent vier Jahre nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung bereits Mindereinnahmen in der Höhe von schätzungsweise 100 Millionen Franken resultieren, die nicht gegenfinanziert sind.</p><p>Eine materiell gleichlautende Motion (05.3507 Saudan) wurde am 8. Dezember 2005 vom Ständerat abgelehnt.</p><p>Der Bundesrat beantragt daher, von einem verbindlichen Antrag im Sinne einer Motion abzusehen. Sollte die vorliegende Motion im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, diese in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) auszuarbeiten. Dabei soll der effektiven Prämienbelastung, die den Versicherten durch die obligatorische Krankenversicherung erwächst, Rechnung getragen werden.</p><p>Die Obergrenze des von den Einkünften abziehbaren Gesamtbetrags sollte in Zukunft jährlich angepasst werden, wobei sich die Anpassung nach dem durchschnittlichen Anstieg der Prämien und nicht nach dem Landesindex für Konsumentenpreise richten sollte.</p>
  • DBG. Änderung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit dem Inkrafttreten des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) im Jahr 1995 sind die Prämien der Versicherten durchschnittlich um mehr als 65 Prozent gestiegen. Diese obligatorischen Abgaben sind nur zu einem allzu kleinen Teil vom steuerbaren Einkommen der direkten Bundessteuer abziehbar. Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g des DBG sieht einen Abzug von 3100 Franken für verheiratete Personen, 1500 Franken für unverheiratete sowie 700 Franken pro Kind vor. Diese Beträge liegen weit unter den durchschnittlichen Jahresprämien für die Krankenversicherung.</p><p>Das DBG sieht vor, dass die Obergrenze des von den Einkünften abziehbaren Gesamtbetrages nur entsprechend der Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anzupassen ist. Nun trägt dieser Index zwar der Prämienerhöhung Rechnung, doch seine Progression ist deutlich tiefer als jene der Prämien. So ist das Einkommen, das nach Abzug der Steuern und der obligatorischen Abgaben übrig bleibt, ständig am Sinken, und zwar in besorgniserregendem Ausmass.</p>
    • <p>1. Die Motion verlangt einen Systemwechsel beim Ausgleich der kalten Progression für den "Versicherungsabzug" (Abzug für Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, Kranken- und bestimmte Unfallversicherungen sowie für Zinsen von Sparkapitalien, Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG). Im geltenden Recht wird dieser, wie alle anderen in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge des DBG, periodisch immer dann der Teuerung angeglichen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) seit der letzten Anpassung um 7 Prozent erhöht hat.</p><p>Mit der Motion wird angestrebt, einzig beim Versicherungsabzug vom allgemeingültigen Rhythmus des Teuerungsausgleiches abzuweichen. Für diesen Abzug wäre der Ausgleich neu jährlich vorzunehmen. Berechnungsgrundlage für den Teuerungsausgleich wäre nicht mehr der LIK, sondern der durchschnittliche Anstieg der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung.</p><p>2. Das Herausbrechen eines einzelnen Abzuges aus dem grundsätzlichen Rhythmus des Teuerungsausgleiches würde zu einer Verkomplizierung des Steuerrechtes führen und damit den Bestrebungen zur Vereinfachung und Entbürokratisierung entgegenlaufen. Jedes Jahr müsste der Bundesrat diesen Abzug, der gegenüber den anderen Abzügen privilegiert behandelt würde, mit einer Bundesratsverordnung neu festlegen.</p><p>Der Systembruch ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Teuerung im Gesundheitswesen vom LIK erfasst und somit durch das Steuerrecht korrekt ausgeglichen wird. Es ist zwar zutreffend, dass die Prämienentwicklung nicht der Teuerungsentwicklung gleichzusetzen ist, da die Prämienveränderung nicht nur die Preisentwicklung, sondern auch die Mengenentwicklung (Anzahl und Umfang der ärztlichen Dienstleistungen) widerspiegelt. Die Motion schlägt aber einen komplizierten und auch falschen Weg ein. Schliesslich beinhaltet der Versicherungsprämienabzug nicht nur die Prämien der Krankenkasse, sondern umfasst auch Prämien, Beiträge und Einlagen für Lebensversicherungen und nichtobligatorische Unfallversicherungen sowie Zinsen für Sparkapitalien (Mischabzug). Im Gesundheitswesen und bei den Lebensversicherungen gibt es verschiedene Teuerungen, und die gewährten Zinsen für Sparkapitalien waren in den letzten Jahren rückläufig. Es wäre daher nicht sachgerecht, die Prämienerhöhung der Krankenkasse als Ausgleichshöhe des gesamten Mischabzuges vorzusehen.</p><p>Würde der bestehende Mischabzug beibehalten und jährlich der Prämienerhöhung der obligatorischen Krankenversicherung angeglichen, würden bei einer jährlichen Prämienerhöhung von 5 Prozent vier Jahre nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung bereits Mindereinnahmen in der Höhe von schätzungsweise 100 Millionen Franken resultieren, die nicht gegenfinanziert sind.</p><p>Eine materiell gleichlautende Motion (05.3507 Saudan) wurde am 8. Dezember 2005 vom Ständerat abgelehnt.</p><p>Der Bundesrat beantragt daher, von einem verbindlichen Antrag im Sinne einer Motion abzusehen. Sollte die vorliegende Motion im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, diese in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) auszuarbeiten. Dabei soll der effektiven Prämienbelastung, die den Versicherten durch die obligatorische Krankenversicherung erwächst, Rechnung getragen werden.</p><p>Die Obergrenze des von den Einkünften abziehbaren Gesamtbetrags sollte in Zukunft jährlich angepasst werden, wobei sich die Anpassung nach dem durchschnittlichen Anstieg der Prämien und nicht nach dem Landesindex für Konsumentenpreise richten sollte.</p>
    • DBG. Änderung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g

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